Gita Neumann: Lieber Wolfgang, Du hast durch Gerichtsinstanzen hindurch grundgesetzlich verbürgte Persönlichkeitsrechte auf Sterbehilfe durchgesetzt. Im letzten Jahr wurden zwei Ärzte zu dreijähriger Haft verurteilt, die Beihilfe zur Selbsttötung von Menschen mit so schweren psychischen Erkrankungen geleistet hatten, dass die Gerichte deren Freiverantwortlichkeit als nicht gegeben bewerteten. Du sahst dich damit von einer hinreichenden Rechtslage in Deutschland bestätigt, die Grundrechte erfolgreich durchzusetzen ermöglicht und dabei missbräuchliche Auswirkungen schwer bestraft. Doch nun hast du am 13. Oktober eine überraschende Presserklärung herausgegeben. Demnach ist die Praxis der organisierten Suizidhilfe inzwischen so „gefahrträchtig“, dass sie selbst es ist, welche die erzielten Errungenschaften torpediert. Wie bist du zu deiner Neueinschätzung gekommen, dass es deshalb nun doch ein spezifischen Gesetz braucht?
Wolfgang Putz: Die beiden Fälle der 2024 verurteilten Ärzte (ein Urteil ist noch nicht rechtskräftig) betrafen extreme Ausnahmefälle auf Täter- wie Opferseite, so dass sie kein Signal für die leider zunehmend nicht ausreichend sorgfältig praktizierte geschäftsmäßige Suizidhilfe darstellen. Es ist richtig, dass ich mich lange dagegen ausgesprochen habe, dass wir nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 26. Februar 2020 zusätzlich eine gesetzliche Regelung brauchen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts enthält ja dezidiert alle Voraussetzungen für die Freiverantwortlichkeit, die beim Suizidenten gegeben sein müssen. Zur Regulierung von Fehlentwicklungen erscheint das Schwert des bestehenden Strafrechts allerdings zu stumpf, da – teils aufgrund desinteressierter Verfolgungsbehörden – Verfahren entweder nicht eingeleitet werden oder extrem lange andauern. Wie gesagt vertraute ich auf eine Selbstregulierung angesichts der bestehenden Androhung schwerster Strafen für Totschlag in mittelbarer Täterschaft für eine Suizidhilfe bei Nichtfreiverantwortlichen. Eine Regelung, in die etwa Beratungen oder sonstige Sorgfaltspflichten eingebaut wären, wie es auch euer Humanistischer Verband außerhalb des Strafrechts gefordert hat, das hielt ich wegen dieser massiven Strafdrohungen früher für unnötig und überflüssig.

Seit rund 40 Jahren kämpft Wolfgang Putz als Rechtsanwalt, Fachbuchautor, Lehrbeauftragter an der Uni München, Medizinrechtler und ‑ethiker für selbstbestimmtes Sterben und Hilfe dazu. Neben Rechtswissenschaft hat er Humanmedizin studiert und spezialisierte sich in seiner Kanzlei für Medizinrecht vor allem auf Patientenrechte am Lebensende. Er wurde von Gegnern auch angefeindet, musste sich als Rechtsanwalt einmal selbst vor Gericht verantworten, wobei es um die Entfernung einer sog. PEG-Magensonde bei unerwünschter Lebensverlängerung ging. Der Bundesgerichtshof sprach ihn mit einem Grundsatzurteil frei. Mehrfach hat er bahnbrechende Grundsatzurteile erstritten. Als Rechtsanwalt vertrat er Ärzte, die eine zuletzt erfolgreiche Klage beim Bundesverfassungsgericht gegen den § 217 Strafgesetzbuch eingereicht hatten. Eine umfangreiche Vortrags- und Seminartätigkeit zur Fortbildung u.a. von Ärzten, Juristen, Pflegekräften und Laien zeichnet ihn aus.
Gita Neumann: Kritisiert wurde an unserem Gesetzentwurf die Rolle von staatlich zu fördernden Suizidkonflikt-Beratungsstellen, wobei es darin heißt: Diese dürfen „selbst keine Suizidhilfe oder ‑begleitung anbieten“ und auch nicht mit entsprechenden Anbietern „derart verbunden sein, dass hiernach eine Verflechtung“ mit Interessenkonflikten naheliegen würde. Das wurde uns – trotz der emanzipatorischen Zielrichtung einer ergebnisoffenen Beratung – als unzulässige Entmündigung durch obligatorische Aufklärung und Information von suizidwilligen Menschen angekreidet. Diese würden sich, so hieß es, doch lieber unmittelbar an Sterbehilfevereine wenden, da nur diese ihrem Anliegen gegenüber vorbehaltlos positiv eingestellt wäre … Nun aber zurück zu deinem Sinneswandel, überhaupt eine prozedurale gesetzliche Regelung gutzuheißen.
Wolfgang Putz: Der Grund ist: Erst jetzt erfüllen skandalträchtige Entwicklungen eine vom Bundesverfassungsgericht dazu verlangte Voraussetzung. Das Fass zum Überlaufen brachte wohl im Suizidhilfefall Florian Willet das Vorgehen der größten einschlägigen Organisation, nämlich der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben. Das deckt sich auch mit meiner zunehmenden Kritik am Verfahren der DGHS, selbst bei Einhaltung ihrer Eigenverpflichtungen. Das gilt zum Beispiel für ihr unzulängliches „Vieraugenprinzip“, wobei eine der beiden Personen ein Jurist oder eine Juristin sein soll. Dieses dient dort nämlich nicht als Instrument zur gegenseitigen Korrektur eventueller Fehleinschätzungen, sondern vorrangig zur Beeindruckung von Öffentlichkeit und eintreffender Polizei, also zur eigenen Absicherung und Imagepflege. Unter „Vieraugenprinzip“ hierbei wird demgegenüber von allen seriösen Fachleuten der gegenseitige Meinungsaustausch zweier Personen verstanden, die jeweils in aller Regel Arzt oder Ärztin sind.
Gita Neumann: Ein vierseitiger SPIEGEL-Artikel unter dem Titel „Die Todesvermittler“[1] wirft der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben – kurz DGHS – vor, bei der Suizidassistenz von Florian Willet nicht einmal ihre eigenen Sorgfaltskriterien eingehalten zu haben. Er mag wohl einen Sonderstatus als international prominenter Suizidhelfer gehabt haben. Willet hatte nämlich mit einer sargähnlich futuristischen „Sarco-Kapsel“, in die durch den Suizidenten todbringender Stickstoff eingeleitet werden kann, eine aufsehenerregende Innovation vorgestellt. Doch er scheiterte mit diesem Modell kläglich. Bei ihm, einem 47-Jährigen, wurde dann „Lebenssattheit“ als Begründung in seinem Suizidhilfeantrag nach nur kurzer Mitgliedschaft von der DGHS ohne weiteres akzeptiert. Die sonst vorgesehenen Wartezeiten wurden erheblich unterschritten und dabei seine psychiatrischen Diagnosen missachtet. Denen zufolge litt er unter anhaltenden Ängsten, paranoiden Denkinhalten und Ich-Störungen mit Wahnideen. Dies alles wäre unentdeckt geblieben, hätten nicht Angehörige nach seinem Tod die entsprechenden Unterlagen der Staatsanwaltschaft Köln und jetzt auch dem SPIEGEL überlassen.
Wolfgang Putz: Es ist vielleicht die Spitze eines Eisbergs. Denn Mängel und Unstimmigkeiten sind seriösen Ärzten, Juristen und verantwortungsvollen Engagierten, die sich um freiverantwortliche Selbstbestimmung am Lebensende bemühen, wozu ja auch ihr vom Humanistischen Verband Deutschlands gehört, längst bekannt. Die Informationen darüber sickern trotz des Mauerns der Sterbehilfe-Vereine – bei nach außen hin propagierter Transparenz – durch, und zwar teils aus Gesprächen mit Betroffenen oder ehemaligen Mitarbeitenden der DGHS, teils offiziell oder aus einem gut funktionierenden Netzwerk unter der Hand.
Gita Neumann: Du empörst dich in deiner jüngsten Stellungnahme sehr deutlich. Es ist ja auch drastisch, was Willet in seinem Begründungsschreiben an die DGHS, aus welchem der SPIEGEL zitiert, für seine Lebenssattheit angeführt hat: „Ich habe die meisten Geheimnisse des Menschseins erfahren“, alles sei ihm langweilig geworden, die „wunderschöne erste Lebenshälfte“ reiche ihm, eine zweite brauche er nicht und könne sich für nichts mehr begeistern.
Wolfgang Putz: Warum ich mich jetzt öffentlich äußere: Ich erlebe nunmehr bereits zum wiederholten, genauer gesagt zum dritten Mal, dass das gerechte Anliegen auf effektiven Grundrechtsschutz, und zwar für Suizidenten ebenso wie für ärztliche Suizidhelfer, ausgerechnet von Suizidhilfevereinen torpediert wird.
Gita Neumann: Du bist im Bereich des Rechts am Lebensende weiterhin in den anspruchsvollen Mandaten deiner Kanzlei tätig sowie in zahllosen Vorträgen und Schulungen – etwa für Richter und Richterinnen wie für Hospizmitarbeitende. Deine Einschätzung ist gefragt, nicht zuletzt aufgrund deiner jahrzehntelangen Erfahrung, mit der du auch auf die Geschichte der organisierten Suizidhilfe zurückblickst.
Wolfgang Putz: Zunächst einmal blicke ich dabei auf die hoffnungsvolle Gründung der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben 1980. Sie bot neben ihrem Einsatz für Patientenrechte Hilfe zum Freitod an. Dieses Arbeitsfeld lief allerdings schnell aus dem Ruder, als der Gründungspräsident Hans Henning Atrott mit nicht nur skrupellosen, sondern auch kriminellen Machenschaften (z.B. Zyankali- und Medikamentenversand per Post gegen Vorkasse an suizidwillige Mitglieder) jegliches Vertrauen in diese Organisation und ihr Ansehen dramatisch verspielte – einer Organisation, die doch so positiv als Kämpfer für die Menschenrechte am Lebensende begonnen hatte. Nach Atrotts Verurteilung stellte die DGHS die Suizidhilfe sofort ein, verlor bald etwa zwei Drittel ihrer Mitglieder und trat nach dem Skandal nur noch sehr defensiv auf.
Gita Neumann: Freitodwillige, welche es sich leisten konnten, fuhren dann zur Hilfe in die Schweiz. Und wie ging es weiter?
Wolfgang Putz: 2005 gründete die Schweizer Sterbehilfeorganisation DIGNITAS in Hannover einen deutschen Ableger, dem der provokant auftretende Ludwig Minelli vorstand. Später war es der ehemalige Hamburger Justizsenator Dr. Roger Kusch, der für seinen neuen Verein „Sterbehilfe Deutschland“ (so der heutige Name) mit öffentlichkeitswirksamen, dabei mehr als unappetitlichen Auftritten schockierte – z. B. der Pressekonferenz in einer Senioreneinrichtung mit Präsentation eines Selbsttötungsautomaten. Dieses fragwürdige Gebaren einzelner Suizidhelfer und Verbandsvertreter führte letztlich im Dezember 2015 zum gesetzlichen „Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ durch § 217 Strafgesetzbuch. Danach war es erst einmal aus mit dem Grundrecht auf Beihilfe zur Selbsttötung. Ein Totalschaden, provoziert aus der Ecke derer, die doch nach Eigendarstellung diesen Grundrechten zur praktischen Umsetzung verhelfen wollen – allerdings in allen Fällen nur für die eigenen Mitglieder.
Gita Neumann: Dieses Verbot wurde ja 2020 vom Bundesverfassungsgericht in einem Aufsehen erregenden Urteil aufgehoben und für von Anfang an nichtig erklärt.
Wolfgang Putz: Das war ein großer Erfolg derjenigen, die gegen den § 217 Strafgesetzbuch geklagt hatten, das heißt von Patienten, ihren Anwälten und auch den beiden oben genannten vorher tätigen Sterbehilfevereinen. Weil meine Kanzlei zusätzlich im Auftrag von Ärzten mit deren Verfassungsbeschwerden erfolgreich war, bekam das Urteil ein ganz besonderes Gewicht. Denn Ärzteorganisationen hatten stets die unrichtige Behauptung aufgestellt, Ärzte würden keine Suizidhilfe leisten. Viele Menschen, die ihr Leiden nicht mehr aushalten wollten oder konnten, atmeten auf. Und sogleich waren die beiden Vereine umso stärker im Aufwind. Dazu gesellte sich schließlich auch die DGHS unter Führung ihres späteren Vorsitzenden Prof. Robert Roßbruch. Sie machte allerdings geltend, nach wie vor keine Suizidhilfe zu leisten, sondern diese lediglich an mit ihr eng kooperierende Zweier-Teams aus jeweils Arzt/Ärztin und Rechtsanwalt/-anwältin zu vermitteln. Den Suizidwilligen war das egal, der DGHS-Tarif von 4000 € dafür war im Vergleich zu den beiden anderen „günstig“ und die Menschen strömten wieder und strömen heute monatlich tausendfach in die DGHS. Ihre Mitgliederzahl stieg innerhalb von 3 Jahren von ca. 20.000 auf über 50.000 heute, was die führenden DGHS-Repräsentanten marktschreierisch für die unangreifbare Bedeutung ihres Erfolgsmodells ausgeben.
Gita Neumann: Hier wird doch ein enorm großes Interesse bedient, einmal Hilfe zu einem selbstbestimmten Lebensende zu erhalten. Die Zahl der assistierten Suizide steigt seit Jahren an und ist doch gering, verglichen mit der Schweiz oder mit den Sterbehilfezahlen in Holland. Es ist nicht nur ein Angebots-Markt, sondern auch ein zunehmender Bedarf vor allem der alt werdenden Bevölkerung vorhanden. Inzwischen gibt es auch Suizidassistenz etwa durch Linus-Sterbehilfe GmbH, wo man nicht Mitglied sein muss, oder Einzelpersonen wie Bestatter, Ärzte, Pfleger oder auch ehemalige und ausgestiegene Mitwirkende von der DGHS.
Wolfgang Putz: Die Entwicklung hierzulande zeigt inzwischen ihre bedenklichen Schattenseiten. Es gab wie erwähnt die Anklagen von zwei Staatsanwaltschaften gegen die Suizidhelfer Dr. Turowski und Dr. Spittler, letzterer befindet sich nach gescheiterter Revision im Gefängnis. Sicher war es unter anderem deren Fehler, ganz allein in Eigenregie gehandelt zu haben. Allerdings waren beide Ärzte parallel auch für Organisationen wie DIGNITAS und DGHS tätig. Und am Ende des Tages steht die DGHS selbst im Fokus. Als ihr Präsidiumsmitglied und ihre Schatzmeisterin war Ulla Bonnekoh laut SPIEGEL beteiligt an der Suizidhilfe für Florian Willet, die er nur knapp vier Wochen nach seiner Antragstellung dazu erhielt, und womit sich nun die Staatsanwaltschaft Köln beschäftigt.
Gita Neumann: Das Vorgehen der DGHS im Fall Willet mag vielleicht ein fataler, aber einmaliger Fehler sein. Wenngleich es nach inoffiziellen Informationen immer der DGHS-Präsident Robert Roßbruch sein soll, der eine Sondergenehmigung zu verkürzten Warte- oder Prüffristen zu erteilen hat.
Wolfgang Putz: Wie dem auch sei, ich sehe es so: Nun verspielt im Laufe von Jahrzehnten zum dritten Mal wieder eine Suizidhilfe-Organisation, und zum zweiten Mal ist es die DGHS, das unbedingt nötige Vertrauen in Integrität und Sorgsamkeit. Und das bei dem so eminent wichtigen Thema der qualifizierten Hilfe für Menschen, die sich freiverantwortlich selbst töten wollen. Wieder drohen überschießende Reaktionen des Gesetzgebers. Erneut müsste das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Und wieder wäre das eine – von mancher Seite ja begrüßte – sehr lang andauernde Blockade von Suizidhilfe überhaupt.
Gita Neumann: Wie könnte bzw. müsste denn eine gesetzliche prozedurale Regelung, zum Beispiel, wer in welchen Fällen im Vorfeld über die Freiwillensfähigkeit von Suizidwilligen zu bestimmen hätte, aussehen?
Wolfgang Putz: Zunächst: In dem Urteil von 2020 wurde dem Gesetzgeber nicht nahegelegt oder gar der Auftrag erteilt, eine solche Regelung zu treffen. Diese könnte – so das Gericht – „in Bezug auf das Phänomen organisierter Suizidhilfe“ jedoch dann „bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen“ Gesetz werden, wenn sich bedenkliche Praktiken entwickeln sollten. Und das ist nach meiner Meinung jetzt der Fall. Um keinen erneuten Totalschaden für unsere Grundrechte zu bewirken, braucht es natürlich kein neues Strafrecht, aber Kontrolle mit ggf. Zulassungskriterien der geschäftsmäßigen und organisierten Suizidhilfe. Eine angemessene Suizidprävention und der Schutz der vielen vulnerablen, das heißt auch leicht beeinflussbaren Menschen, muss mit einbezogen werden. Auch über obligatorische Aufklärung und psychosoziale Beratung sowie situationsabhängige Warte- und Bedenkfristen könnte nachgedacht werden.
Gita Neumann: Zum Schluss gefragt, was ist dir besonders wichtig zu vermitteln?
Wolfgang Putz: Von allen möglichen Hürden müssen unbedingt suizidhilfewillige Ärztinnen und Ärzte in einem z. B. palliativmedizinischen oder hausärztlichen Behandlungsverhältnis ausgenommen werden. Denn sie kennen ihre Patienten gut einschließlich Prognose, Einwilligungsfähigkeit und Lebensumstände. Wenn Ärztinnen und Ärzte mit hoher ethischer Verantwortung, eingebunden in den Rahmen des Standes- und Strafrechts bereit sind, einem in ihrer Behandlung befindlichen kranken Menschen qualifizierte Suizidhilfe zu leisten, dann müssen sie dies ohne Angst vor Sanktionen tun dürfen und können. Denn ihre Tätigkeit ist das krasse Gegenteil von einer gefahrträchtigen Erscheinungsform der Suizidhilfe, wie sie im Urteil des Bundesverfassungsgerichts angesprochen ist.
Gita Neumann: Wir haben uns also erneut in die parlamentarische Debatte hineinzugeben und dann zu hoffen, dass sich eine Mehrheit der Abgeordneten im Bundestag überzeugen lässt und für eine Regelung eintritt, die Schutzrechte austariert, dabei aber die erreichte Autonomie keinesfalls wieder einschränkt. Diese wäre vielmehr im Rahmen einer rechtssicheren Praxis zu fördern. Lieber Wolfgang, wir danken Dir für dieses sehr aufschlussreiche Gespräch.
[1] SPIEGEL vom 10.10.2025, Seite 40–44, „Die Todesvermittler“,
Obwohl Suizidprävention in diesem Gespräch keine zentrale Rolle spielt, möchten wir an dieser Stelle auf den diesseits-Beitrag Was bedeutet humanistische Suizidprävention? hinweisen.