Die „auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften“[1], auch als „althistorische“ Staatsleistungen bezeichnet, treiben seit vielen Jahren insbesondere Kirchengegner um und haben seit 2011auch zunehmend politische Parteien und den Bundestag beschäftigt. Angesichts knapper Kassen entdecken weitere gesellschaftliche Akteure, wie die Medien[2] oder etwa der Bund der Steuerzahler[3], das Thema. Der Humanistische Verband Deutschland hat sich zu verschiedenen Zeiten ebenso zu dem Thema geäußert, z.B. 2014[4], 2017[5] und 2024[6].
Auch das Thema Kirchensteuer findet zumindest in säkularen Kreisen seit langem besondere Aufmerksamkeit. Die beiden Themen sollen im Folgenden aufbereitet werden, und am Ende wird erörtert, inwieweit sie für humanistische Politik von Bedeutung sind.
Althistorische Staatsleistungen
A Politische Entwicklung und Gesetzentwürfe seit 2010
Anknüpfungspunkt der Debatten ist die Festlegung von § 140 GG, wonach u. a. Art. 138 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) Bestandteil des Grundgesetzes ist. Der Artikel besagt in Satz 1: „Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst.“ Solche Leistungen erhalten die Kirchen hauptsächlich als Entschädigung für die Enteignung kirchlicher Güter und Grundstücke im Zuge der Säkularisierung vor allem Anfang des 19. Jahrhunderts.[7] Die per Gesetz geforderte Ablösung dieser Staatsleistungen zur Rechtsbereinigung und zur weiteren Entflechtung des Verhältnisses von Staat und Kirche hat allerdings seit über 100 Jahren nicht stattgefunden. Die Missachtung dieser Ablöseforderung zunächst in der Weimarer Republik und dann in der Bundesrepublik ist für viele Menschen ein Skandal, insbesondere aber für Kirchengegner, die in den weiteren Zahlungen eine unzulässige Kirchenförderung sehen.
Der Koordinationsrat Säkularer Organisationen (KORSO) fordert in einer Pressemappe 2010 „die Staatsleistungen an die Kirchen ersatzlos zu streichen“. Gemeint sind die „althistorischen“ Staatsleistungen, die 2010 ca. 461 Mio. € betrugen und von der Mehrheit der Bundesländer in unterschiedlicher Höhe erbracht werden. Inzwischen betragen die althistorischen Staatsleistungen etwa 650 Mio. €.
2011 gab die Humanistische Union unter dem Stichwort „Die Rechnung ist beglichen“ eine Presseerklärung heraus, in der Johann-Albrecht Haupt (Humanistische Union) zusammen mit Carsten Frerk erklärte, es sei jetzt „genügend bezahlt worden“.[8] „Die Ablösung der Staatsleistungen wurde bisher stets mit Verweis darauf abgewehrt, dass der Staat nicht in der Lage sei, die bei einer Ablösung fälligen Entschädigungen zu zahlen. Diese Rechnungen lassen jedoch außer acht, wieviel die Länder seit 1919 an die Kirchen entrichtet haben. Die seit dem Inkrafttreten des Verfassungsgebotes zur Ablösung geleisteten Zahlungen betrachten wir als Ablöseleistungen.”
Als Gesetzesentwurf legte Haupt vor:
„Für die Ablösung der Staatsleistungen nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 gelten folgende Grundsätze:
1. Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Ansprüche gegen die Länder auf Staatsleistungen gelten als durch Zahlung seit 1919 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelöst.
2. Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen den Ländern und den Kirchen, durch welche Staatsleistungen begründet, erneuert, bestätigt oder näher bestimmt werden, sind aufzuheben.“
2012 schlug die Fraktion DIE LINKE. in einem Gesetzentwurf[9] vor, dass die Länder den Kirchen zur Ablösung der Ansprüche „eine einmalige Entschädigungszahlung in Höhe des zehnfachen des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gezahlten Jahresbetrages“ bezahlen. Dabei stellt sich die Fraktion auf den Standpunkt, dass eine vorherige Einigungsverpflichtung der Kirchen mit dem Bund nicht erforderlich sei, weil sie den Ablösungsauftrag des GG vielleicht unmöglich machen und damit gegen den Grundgesetzauftrag verstoßen würde. Zu dieser Thematik sagte Prof. Dr. Claasen in seiner Anhörungsstellungnahme vom 8.4.2021: „Sollte sich also herausstellen, dass eine Verständigung über eine Ablösung nicht möglich ist, muss über eine Streichung des Verfassungsauftrages und ein an dessen Stelle tretendes Regime nachgedacht werden.“
Der Gesetzentwurf wurde im Innenausschuss „beerdigt“. Im Mai 2015 stellte die Fraktion DIE LINKE. einen Antrag auf „Einrichtung einer Kommission beim Bundesministerium der Finanzen zur Evaluierung der Staatsleistungen seit 1803“[10]. Dieser Antrag wurde nach langem Verweilen im Finanzausschuss im Frühjahr 2017 vom Bundestag abgelehnt.
Möglicherweise getriggert durch die Ablösedebatten zum Stichpunkt „100 Jahre Weimarer Reichsverfassung“ legten die Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 5. Mai 2020 nun einen offenbar von ihren kirchenpolitischen Sprechern initiierten „Entwurf eines Grundsätzegesetzes zur Ablösung der Staatsleistungen“[11] vor. Die Kirchen werden sich gefreut haben über die entscheidende Vorgabe im Entwurf: „Die maximale Höhe der Ablösungsleistungen ist am Äquivalenzprinzip orientiert, wobei im Einzelfall im Wege von Verhandlungen Abschläge vorgesehen werden können. Bei der Berechnung dieses Wertes ist das 18,6‑fache der jährlich zu leistenden Zahlungen im Jahr 2020 zugrunde zu legen. Bisher gezahlte Leistungen werden bei der Ablösung nicht berücksichtigt.“ Dazu schrieb der grüne Bundestagsabgeordnete Konstantin von Notz, Sprecher für Religion und Weltanschauungen seiner Fraktion, in einer Mitteilung: „Das Gesetz ist aus einem langen Abstimmungsprozess hervorgegangen, in den sowohl die Koalitionsparteien als auch Vertreterinnen und Vertreter der beiden großen christlichen Kirchen einbezogen waren.” Die hier vorgeschlagene Ablösesumme würde für alle Länder zusammen etwa 11 Mrd. € betragen. Unter Berücksichtigung der im Gesetzentwurf ebenfalls festgelegten Fortzahlung der jährlichen Leistungen bis zur endgültigen Ablösung könnten sich die Gesamtzahlungen nach Verabschiedung des Gesetzes aber auch auf 20 Mrd. € summieren.
Am 14. Dezember 2020 stellte das Institut für Weltanschauungsrecht der Giordano-Bruno-Stiftung einen Änderungsantrag zu dem Antrag der drei Fraktionen aus dem Mai[12].
Die wichtigste Festlegung darin besagt: „Die abzulösenden Staatsleistungen sind als Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem 9,3‑fachen des Jahreswertes zu bewerten. Der Ablösebetrag ergibt sich aus der Multiplikation des jährlichen Anspruchs bei Inkrafttreten der WRV mit dem Ablösefaktor 9,3.“ Daraus errechnet sich eine Gesamtablösesumme von 135 Mio. € also einem Fünftel der aktuell jährlich gezahlten althistorischen Staatsleistungen. Den Wert der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt 1919 als Basis für den Ablösefaktor heranzuziehen ist juristisch fragwürdig, aber der eine oder andere ist ob dieser Schläue fasziniert.
Parallel zum Antrag von FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte die AFD am 28.5.2020 ebenfalls einen Ablöseantrag[13]. Ziel sei die Erfüllung des Verfassungsauftrags und eine Entlastung der Länderhaushalte. Außerdem würde die „Beibehaltung der Staatsleistungen eine Diskriminierung der Freikirchen und anderer Religionsgesellschaften bedeuten“. Die AFD geht davon aus, dass kein Entschädigungsanspruch mehr besteht.[14] Insofern verwundert, dass die Staatsleistungen noch 5 Jahre weitergezahlt werden sollen, was gemäß damaligem Stand noch Zahlungen von ca. 3,5 Mrd. € bedeutet hätte.
Die Anträge von FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einerseits, der AFD andererseits wurden im Mai 2021 vom Bundestag abgelehnt.
Im Dezember 2021 führte die „Ampelkoalition“ dann in ihrem Koalitionsvertrag aus: „Wir schaffen in einem Grundsätzegesetz im Dialog mit den Ländern und den Kirchen einen fairen Rahmen für die Ablösung der Staatsleistungen.“ Damit bekannte sich auch die SPD dazu, die althistorischen Staatsleistungen zeitnah abzulösen.
Zur Umsetzung dieses Vorhabens wurde 2022 und 2023 vom Bundesinnenministerium ein Beratungsprozess mit Vertretern der Bundesländer und der betroffenen Kirchen organisiert. Die wesentlichen Inhalte der Beratung enthält das Papier, das das Bundesinnenministerium nach erfolgreicher Klage Johann-Albrecht Haupt 2025 zur Verfügung stellen musste.[15]
Das Papier verdeutlicht,
a) dass man über den Umfang der von Art. 138 WRV betroffenen Staatsleistungen ausführlich streiten kann;
b) dass es auch in der Fachwelt höchst unterschiedliche Vorstellungen über Entschädigungsregeln und ‑faktoren gibt;
c) dass vor der Verabschiedung eines Grundsätzegesetzes nicht nur die Kirchen, sondern auch die Länder gehört werden sollten;
d) dass die Katholischen und Evangelischen Kirchen der Auffassung sind, nur mit einem Entschädigungsfaktor bzw. einer Ablösesumme leben zu können, die ihnen ein Äquivalent zu den bisher erhaltenen Staatsleistungen sicherstellt, die jetzt abgelöst werden sollen. Dazu stellen verschiedene Landeskirchen dar, welche Auswirkungen ein Wegfall der abzulösenden Staatsleistungen für ihre Arbeit bedeuten würde.
Mit dem Antritt der Großen Koalition ist das Thema Ablösung der althistorischen Staatsleistungen zunächst einmal wieder vom Tisch. Daran ändert auch der am 17. Januar 2026 verabschiedete „Entwurf eines Grundsätzegesetzes zur Ablösung der Staatsleistungen“ des SPD-Arbeitskreises Säkularität und Humanismus nichts.[16]
B Wesentliche Standpunkte und Faktoren
Betrachtet man die von den verschiedenen Akteuren zur Ablösung vorgeschlagenen Entschädigungsfaktoren, so wird deutlich, dass diese in dem Maße sinken, wie die Kirchenferne zunimmt.
Für das „Bündnis Althistorische Staatsleistungen abschaffen“ (BASTA), in dem sich viele kirchenkritische bzw. kirchenfeindliche Organisationen zusammengeschlossen haben, ist klar, dass die Entschädigung durch die Zahlungen seit 1919 längst erbracht ist. Die Giordano-Bruno-Stiftung und ihr Institut für Weltanschauungsrecht sehen dies ebenso, schlagen aber aus rechtlichen Überlegungen eine Entschädigung unterhalb von gerade einmal 150 Mio. € vor. Die AFD, die zumindest den Staatskirchen gegenüber nicht freundlich gesinnt ist, geht ebenso davon aus, dass kein Entschädigungsanspruch mehr besteht, ist aber zu einem Auslaufen der Zahlungen über 5 Jahre bereit, was in einer Restzahlung von ca.3,5 Mrd. € resultiert.
DIE LINKE., nicht von Kirchenkampf bestimmt, schlägt 2012 einen Entschädigungsfaktor von 10 vor. 2020 stimmt die Partei dann in einem gemeinsamen Entwurf mit der FDP und den Grünen einem Faktor von 18,6 zu. Da waren die kirchenpolitischen Sprecher der Fraktionen am Werk.
Bei dem während der Ampelkoalition vom Bundesinnenministerium organisierten Beratungsprozess wurde deutlich, dass der CDU im Bund eine Ablösung in einer Höhe vorschwebt, die im Prinzip eine Verzinsung entsprechend der jetzt gezahlten Jahresleistungen entspricht, z. B. ein Faktor 25. Die SPD hält sich in dieser Frage ziemlich bedeckt. Der religionspolitische Sprecher Lars Castellucci betonte 2018, dass die Staatsleistungen den Kirchen zustehen und erhalten werden müssten.[17] Nach dem Ende der Ampelkoalition überlegte er, ob man durch Übernahme nicht mehr benötigter Kirchengebäude Entschädigungen im Sinne einer Ablösung leisten könnte.[18] Später sah er zusammen mit FDP und Grünen wieder die Notwendigkeit, die Ablösung im Bundestag erneut zu verhandeln[19].
Die Vorstellung einer Ablösung zum Nulltarif findet in der Politik derzeit keine Mehrheit. Es gibt auch auf Seiten der Kirchen dazu keine Bereitschaft. Diese sind in die Erarbeitung von Ablösegrundsätzen einzubeziehen, wie der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages 2011 ausführt:
„Nach Art. 18 Abs.1 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (Reichskonkordat – RK) wird für den Fall, dass die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die katholische Kirche abgelöst werden sollten, vor der Ausarbeitung der für die Ablösung aufzustellenden Grundsätze rechtzeitig zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Reich ein freundschaftliches Einvernehmen herbeigeführt.“
Eine Ablösung ist bislang auch daran gescheitert, dass einige Bundesländer nach Anwendung üblicher Entschädigungsregeln sich Ablösesummen gegenübersehen, die sie nicht stemmen können. Da ziehen sie eine „Ewigkeitsrente“ vor.
Wenn einerseits die Kirchen auf ihrem Standpunkt einer Ablösung ohne Einschränkung der gewohnten Leistungen bestehen, andererseits zumindest einige Bundesländer keine Chancen für dementsprechende Ablösungssummen sehen, wird der Ablösungsauftrag des Grundgesetzes auch in naher Zukunft nicht umgesetzt werden. So scheut etwa die CDU eindeutig den Konflikt mit den Kirchen in dieser Frage, weshalb dies auch kein Thema für die gegenwärtige Regierungskoalition ist. Andererseits werden die Stimmen stärker werden, die eine Lösung dieses gordischen Knotens verlangen. Ein weiterer Mitgliederschwund der Kirchen einerseits, fehlende Aufarbeitung der Missbrauchsskandale und andere Anlässe zur gesellschaftlichen Empörung andererseits könnten die Positionen der Kirchen zunehmend schwächen. Die Knappheit öffentlicher Mittel könnte die Politik unter stärkeren Zugzwang bringen. Wenn der Ablöseauftrag rechtlich nicht an den Kirchen vorbei umgesetzt werden kann, sehen Juristen auch die Möglichkeit, den Ablösungsauftrag selbst im Grundgesetz zu entfernen. Dafür wird es in absehbarer Zeit wohl keine erforderliche Mehrheit geben.
Staatsleistungen und Konfessionsfreie
Eine wohlfeile Argumentation von säkularen Kräften ist, dass die Beteiligung an den Staatsleistungen konfessionsfreien Menschen nicht zugemutet werden kann. Sind diese keine Staatsbürger? Wenn der Staat Schulden Dritten gegenüber hat, müssen die von allen Bürgern, soweit sie Steuerzahler sind, gemeinsam beglichen werden. In dem Streit um die Entschädigung des Hauses Hohenzollern nach dem Ausgleichsleistungsgesetz nach 1990 gab es auch keine Argumentation, dass die meisten Deutschen solche Entschädigungen nicht zahlen dürften, weil sie Gegner der Aristokratie seien. Am Ende ging es hier um die Frage, ob das Haus Hohenzollern dem Faschismus Vorschub geleistet habe, und der Streit endete 2025 in einer außergerichtlichen Einigung.[20]
Dass es hier um Zahlungen an Kirchen geht, befreit Konfessionsfreie also davon nicht. Aber der Zentralrat der Konfessionsfreien appelliert im Juni 2023 in einem Schreiben an die religionspolitischen Sprecherinnen und Sprecher der SPD: „Inzwischen gehören mehr als 50% der deutschen Bevölkerung keiner der beiden großen Kirchen an – Tendenz steigend. Über die Staatsleistungen werden diese Menschen jedoch zur Finanzierung der evangelischen und der katholischen Kirche gezwungen. Diese Praxis ist weder mit der Verfassung noch mit der gesellschaftlichen Realität vereinbar.“[21] Wo schützt die Verfassung Konfessionsfreie vor der Zahlung von Staatsleistungen? Einen etwas anderen, aber ebenso gern genutzten Ansatz vertrat der KORSO bereits 2010[22]: „Wir fordern, die Staatsleistungen an die Kirchen ersatzlos zu streichen! Es kann einer zunehmend säkularen Bevölkerung nicht zugemutet werden, weiterhin innerreligiöse Angelegenheiten zu finanzieren.“ Damit kann man nahtlos anknüpfen an alle Kirchenskandale und natürlich auch an Grundsatzkritik, die Kirchen gerne abschaffen würde. Dabei spielt es von der Entstehung der althistorischen Staatsleistungen her gar keine Rolle, was innerkirchlich (nicht innerreligiös!) damit angestellt wird. Aber es hört sich halt schön an und dient demagogischem Zweck. „Oder wollen Sie weiterhin die Pension von Bischof Mixa zahlen“ fragt der KORSO 2010.[23]
Es ist richtig, dass aus althistorischen Staatsleistungen in vielen Kirchen Kirchenbeamte bezahlt werden, aber ich kann als Steuerzahler mich auch nicht dagegen wehren, die Diäten von AFD-Abgeordneten mitbezahlen zu müssen. Die Argumentation der Kirchenkritiker folgt hier einem Bonmot des Vorsitzenden einer säkularen Stiftung, der 2020 gegenüber dem Vorwurf, der Name Zentralrat der Konfessionsfreien sei sachlich nicht zu rechtfertigen, äußerte: „Der Wurm muss nicht dem Angler schmecken, sondern dem Fisch!“ Es kommt nicht auf die Richtigkeit der Argumente an, sondern darauf, dass sie geglaubt werden. Das ist dann wie mit der Schönheit, die ja auch im Auge des Betrachters liegt.
Ein weiteres Argument, das die Öffentlichkeit für eine einfache Ablösung der Staatsleistungen gewinnen soll, trägt die Humanistische Union in einer Presseinformation vom 27.3.2012[24] vor, wonach die Kirchen „auf die Staatsleistungen, die nur 2 bis 3 % ihrer derzeitigen Einnahmen ausmachen, auch nicht angewiesen sind.“ Dies trifft so nicht zu. Es gilt zwar im Schnitt für die EKD insgesamt, aber für einige Landeskirchen beträgt der Anteil über 15%. Auch auf katholischer Seite gibt es Bistümer, bei denen der Anteil 10% und mehr beträgt, während der Durchschnitt bei etwa 5 % liegt.
Außerdem werden die Katholische und Evangelische Kirche aufgefordert, „auf die Zahlungen weiterer Staatsleistungen zu verzichten und der Ablösung keine Hürden in den Weg zu legen.“ Solchen Bündnisforderungen haben sich 2019 auch die HVD-Landesverbände Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen angeschlossen.
Naja, ließe sich denken, wenn die Kirchen sich gegenseitig aushelfen, können sie doch mit ein wenig gutem Willen auf die Staatsleistungen verzichten. Dazu muss man nur die Vermögen der beiden Großkirchen in Deutschland zusammenfassen. Eine Übersicht dazu hatte Carsten Frerk mit seinem „Violettbuch Kirchenfinanzen“ 2010[25] erstellt. Ihm zufolge erhielten die Kirchen damals „neben Kirchensteuereinnahmen in Höhe von neun Milliarden Euro sowie 45 Milliarden für Caritas und Diakonie indirekte staatliche Leistungen in Höhe von 19 Milliarden Euro im Jahr“[26]. Da spielt doch eine halbe Milliarde keine Rolle mehr. Dann passt aber Sevim Dagdelens (DIE LINKE.) Bild von 2019 nicht mehr, die Staatsleistungen seien quasi ein „bedingungsloses Grundeinkommen“[27] der Kirchen.
C Wie weiter?
Eine humanistische Position in Fragen der Staatsleistung muss zumindest zwei Positionen umfassen:
„Was Recht ist, muss Recht bleiben!“ und „Wahrheit vor Demagogie“.
Ob die Kirchen im Rahmen einer gesetzlichen Ablösung einen Anspruch auf Entschädigung haben, ist eine juristische und am Ende eine politische Frage, die nicht davon abhängen darf, wie lieb man die Kirchen hat. Der Anspruch hängt auch nicht von der Frage ab, über welche Mittel die Kirchen ansonsten verfügen. Wenn der Staat mir mein Haus enteignet, weil er eine Straße bauen will, spielt es für die Entschädigung keine Rolle, wie viele Häuser ich sonst noch habe. Und wenn ich argumentiere, die Kirchen seien nicht auf die Staatsleistungen angewiesen, unterschlage ich, dass dies für einige eben doch zutrifft. Ebenso lässt sich die Frage der Ablösungen nicht koppeln mit dem Missbrauchsthema und heutigen „innerreligiösen“ Angelegenheiten.
Wir haben zwei Vertragspartner und eine Vertragsgeschichte. Der Staat als Vertragspartner hat weder ein Interesse daran, die Kirchen zu schädigen, noch wünscht er eine Ablösung, die von den Bundesländern nicht zu stemmen ist. Die Kirchen als Vertragspartner sind an einer möglichst hohen Entschädigung interessiert. Sie müssen aber auch eine weitere Schwächung ihres politischen Einflusses und ihrer Mitgliederbasis fürchten, wenn sie übertreiben.
Eine politische Beerdigung des Ablösethemas im Sinne weiterer Nichtbefassung wird insbesondere auf den Widerstand von kirchenfeindlichen Kräften stoßen und das Kostenargument angesichts ungenügender Mittel für Bildungs- und Sozialstaatsaufgaben.
Eine Entlastung für die Politik könnte in einer Verfassungsänderung liegen, die den Ablösungsauftrag kassiert und den Ländern Auftrag und Hilfestellungen zu Verhandlungen mit den Kirchen über die Auflösung alter Verträge erteilt. Eine verfassungsändernde Mehrheit hierzu ist im Moment nicht in Sicht. In den Bundesländern laufen seit langem unabhängig von Art. 138 WRV Ablösungsvereinbarungen mit den Kirchen. Die könnte der Bund dadurch unterstützen, dass er den Ländern politische Unterstützung und Sonderkredite hierfür einräumt.
Die Vertragsgeschichte bietet Anknüpfungspunkte für die politische Debatte. Es stellt sich die Frage, ob die von einem absolutistischen Staat bis zur Weimarer Republik mit den Kirchen gemachten Verträge überhaupt angemessen waren und nachvollziehbar sind. Eine solche Fragestellung bedeutet größere Aufklärungsarbeit. Gleichzeitig sind die Kirchen zu fragen, wieweit sie ihr Kirchenvermögen überhaupt rechtmäßig erworben haben. Wenn z. B. ein König oder Kaiser der Kirche Land überschreibt, ein Bistum oder ein Kloster ausstattet, damit für seine Seele gebetet wird, dann ist dies aus Staatssicht zweifelhaft. Durften auf solche und ähnliche Art zustande gekommene Kirchenvermögen im Rahmen der Säkularisierung überhaupt völlig entschädigt werden?
Es muss den Kirchen von der öffentlichen Meinung und der Politik klargemacht werden, dass ohne ein ausreichendes Entgegenkommen eine offensiv geführte öffentliche Debatte droht.
Zu guter Letzt ist die Bedeutung der Staatsleistungsfrage für den politischen Alltag der Bevölkerung zu hinterfragen. Pro Kopf der Bevölkerung geht es um etwa 12,5 € im Jahr, also weniger als 1 kg Kaffee. Und der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten Bremen meinte 2025, „etwa die 600 Millionen Euro Staatsleistungen jährlich“, locken bei Generationen von Menschen, die ein kirchen- und religionsfreies Leben durchlaufen, „nur ein müdes Lächeln hervor. Gegenüber 200 Milliarden Steuerhinterziehung und Steuergeschenken an Unternehmen … geradezu ein Tröpfchen.“[28]
Kirchensteuer
Die Kirchen erhalten als Mitgliedsbeiträge in Form vom Staat eingezogener Kirchensteuer jährlich ca. 12,6 Mrd. € (Katholische Kirche ca. 6,6 Mrd. €, Evangelische Kirche ca. 6 Mrd. €).
Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 % der Einkommensteuer auf das Nettoeinkommen, in den anderen Bundesländern 9 Prozent. Für viele mittlere Einkommen entspricht die Kirchensteuer grob 1 % bis 1,5 % des Bruttoeinkommens.[29]
Die Kirchenmitglieder können ihre Kirchensteuer bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EstG geltend machen, wie z. B. Beiträge zur Krankenversicherung. Dann verringert sich ihr zu versteuerndes Einkommen um diesen Betrag. Zahlt jemand 1000 € Kirchensteuer im Jahr und zahlt 30 % Einkommensteuer, dann hat er vereinfacht gerechnet eine Steuerersparnis von 300 €.[30]
Staatlicherseits läuft die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe unter „Begünstigung anerkannter Religionsgesellschaften und ihnen gleichgestellter Religionsgemeinschaften aus kirchen- und sozialpolitischen Erwägungen“.[31]
Diese Begünstigung ist nun vor allem Kirchengegnern und manchen säkularen Kräften ein Dorn im Auge. Schließlich resultiert daraus ein rechnerischer Einnahmeverlust des Staates aus Steuern von jährlich etwa 4,3 Mrd. €.
Der Jurist Peter Kurz schreibt im November 2024, es gebe neben den Staatsleistungen „noch einen weitaus größeren Geldbetrag, jährlich 4,6 Milliarden Euro, der von den Nicht-Kirchenmitgliedern mitfinanziert wird: die Subventionierung der Kirchen durch eine steuerliche Privilegierung bei der Einkommensteuer.“[32]
Und bei Lutz Neumann heißt es 2015 „Spätestens seit Carsten Frerks Grundlagenwerk „Violettbuch der Kirchenfinanzen. Wie der Staat die Kirchen finanziert” von 2010 ist allgemein zugänglich, dass ohnehin ein Drittel der Kirchensteuer durch allgemeine Steuergelder finanziert wird“.[33] Der Staat finanziert Kirchensteuer?
Phillipp Möller, Vorsitzender des Zentralrats der Konfessionsfreien, schreibt am 28. Februar 2025 an die neu gewählten Bundestagsabgeordneten: „Streichen Sie die Sonderregelung zur Kirchensteuer im Einkommensteuergesetz, die dazu führt, dass die Kirchensteuer zu fast 40% aus allgemeinen Steuergeldern subventioniert wird, wovon insbesondere evangelische und katholische Spitzenverdiener profitieren. Auf diesem Wege sorgen Sie für Fairness und Gleichbehandlung im Steuerrecht. Die Steuergelder könnten für Zwecke verwendet werden, die effizienter und wirksamer dem Gemeinwohl dienen.“[34]
Ebenso schräg und nur als demagogisch einzuordnen ist die Behauptung: „Die Kirchen erhalten über 12 Mrd. Euro Kirchensteuer pro Jahr, wovon die Kirchenmitglieder effektiv (nach Absetzung) rund 8 Milliarden Euro zahlen – die Differenz zahlt die Allgemeinheit.“[35]
Auch im Fall der Kirchensteuer gilt: Wahrheit muss Wahrheit bleiben und Verdrehungen sind keine Aufklärung!
Richtig ist:
Die Kirchensteuer wird nicht „durch allgemeine Steuergelder finanziert“ (Neumann). Die Kirchenmitglieder zahlen die vollen 12,6 Mrd. € Kirchensteuer selbst, der Staat bzw. die Allgemeinheit zahlt keinen Anteil. Die Kirchensteuer wird auch nicht zu 40% subventioniert. Sie wäre ohne die Sonderausgabenregelung nicht geringer.[36]
Die Sonderausgabenregelung ist qua Definition keine Subvention. Der Staat zahlt hier nichts. Der Staat verzichtet auf eine Versteuerung der Kirchensteuer, so wie er dies auch bei der Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke (2025 2,4 Mrd. €) sowie von Zuwendungen an politische Parteien tut.
Welchem Zweck die Aussage, dass „insbesondere evangelische und katholische Spitzenverdiener profitieren“ dient, mag dahingestellt sein. Wenn Spitzenverdiener viel Kirchensteuer bezahlen, haben sie auch einen höheren Steuernachlass als Geringverdiener. Ist das eine Bevorzugung von „Spitzenverdienern“, gegenüber wem?
Dass der Verzicht des Staates auf Steuereinnahmen im Fall des Kirchensteuerabzugs mit 4,3 Mrd. € doppelt so hoch ausfällt als die Mindereinnahmen durch die Abzugsfähigkeit von Spenden für mildtätige Zwecke etc., liegt nicht daran, dass die Kirchensteuerzahler bessere Abzugsbedingungen hätten, sondern daran, dass es sich um 12,4 Mio. Kirchensteuerzahler handelt und deren Beiträge im Durchschnitt zudem höher sind als die abzugsfähigen Spenden und Mitgliedsbeiträge anderer Art.
Wie weiter?
In Meinungsumfragen von 2022 und 2023 gaben ca. 70 % der Befragten an, dass sie das Einziehen der Kirchensteuer durch die Finanzämter für nicht mehr zeitgemäß halten.[37] Mit dieser Meinung ist noch kein spürbarer Druck für die Politik verbunden. Die Kirchensteuer wird im Rahmen von Kirchenaustritten sinken. Solange sich die Austrittszahlen bei 1–2 % der Mitgliedschaft pro Jahr bewegen[38], wird die Höhe der Kirchensteuer noch längere Zeit auf dem bisherigen Niveau bleiben, allerdings bei ständig sinkender Kaufkraft. Die Kirchen werden auf Dauer Leistungen einschränken müssen. Es bleibt abzuwarten, wieweit bzw. wann dies gesellschaftlich spürbar wird. Dagegen dürfte eine Abschaffung der Kirchensteuer schnell Auswirkungen auf kirchliche Dienstleistungen haben und damit auch im Bereich der Subsidiarität. Der Staat müsste dann Leistungen selbst übernehmen. Dies wäre mit Mehrausgaben verbunden, da die Personalkosten höher sein würden als im subsidiären Bereich.
Eine Abschaffung der Kirchensteuer würde sicher zu geringeren Beiträgen für die Kirchenmitgliedschaft führen. Aber auch diese würden wie die Beiträge für gemeinnützige Vereinigungen und Parteien steuerlich abzugsfähig bleiben.
Es gibt kein humanistisches Argument für die Abschaffung des Kirchensteuereinzugs durch den Staat, es sei denn, man betrachtet die an dieser Stelle unvollendete Trennung von Staat und Kirche als solches.
Allerdings gibt es ein Datenschutzargument, das wir ernst nehmen müssen. Nach Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, untersagt. Das Verbot kann nur aus bestimmten Gründen aufgehoben werden. Im Fall der Kirchensteuer erhalten die Arbeitgeber vom Staat Auskunft über die Kirchenzugehörigkeit des Arbeitnehmers. Zwar kann der Arbeitnehmer generell einer Übermittlung personenbezogener Daten an den Arbeitgeber widersprechen, dann erfolgt aber eine pauschale Besteuerung nach Lohnsteuerklasse 6. Ebenso kann einer Übermittlung der Kirchenzugehörigkeit an Banken widersprochen werden. Dann erfolgt der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge durch das Finanzamt. Weniger an Offenbarung einer Kirchenzugehörigkeit gegenüber dem Staat ist derzeit nicht möglich.
Fazit
Die Frage der Abschaffung der althistorischen Staatsleistungen ist im eigentlichen Sinn kein humanistisches Thema. Es handelt sich um eine politische Frage. Das Ablösegebot der Verfassung ist vom Staat ernst zu nehmen und es ist eine Lösung zwischen Bund, Bundesländern und Kirche zu erarbeiten. Dabei kann auch der historische Anspruch der Kirchen auf die einstmals eingezogenen Rechte und Güter infrage gestellt werden.
Auch die Abschaffung des Kirchensteuereinzugs durch den Staat ist eigentlich keine humanistische Forderung. Unbefriedigend befolgt bleibt dabei allerdings das Recht der informationellen Selbstbestimmung.
Diese Ausführungen bedeuten nicht, dass die Kirchen, ihre Weltanschauungen und auch eindeutige Systemschwächen und ‑verfehlungen wie Kindesmissbrauch für Humanist*innen tabu sind.
Sie sind als solche anzusprechen und der Kritik zu unterziehen, nicht über unsaubere Finanzdiskussionen. Darüber hinaus ergibt eine Gesamtbetrachtung der gesellschaftlichen Situation und auch staatlichen Handelns, dass die Kirchen, vor allem fortschrittliche Teile in ihnen, auch Bündnispartner für Humanist*innen sein können, z. B. in Fragen sozialer Ungerechtigkeit.
[1] Siehe Art. 138 der Weimarer Reichsverfassung Art 138 WRV – Einzelnorm
[2] https://www.deutschlandfunkkultur.de/kirche-finanzierung-staatsleistungen-100.html?utm_source=chatgpt.com
[3] https://www.steuerzahler.de/fileadmin/user_upload/DSi_Schriften/DSi_Rundschreiben/2022/RS_03-2022_Staatsleistungen_an_die_Kirchen.pdf?utm_source=chatgpt.com
[4] https://humanismus.de/wp-content/uploads/2021/05/2014–03-15-HVD-Eckpunkte-Staatsleistungen.pdf
[5] https://humanismus.de/archiv/2017/03/staatsleistungen-millionen-fragen-warum-wofuer/
[6] https://humanismus.de/aktuelles/pressemitteilung/2024/09/althistorische-staatsleistungen-abloesung-unumgaenglich/
[7] Die Staatsleistungen entstanden in einigen deutschen Regionen infolge der Säkularisationen von Kircheneigentum, insbesondere im Zusammenhang mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803. Mit der Säkularisation der Vermögenswerte übernahmen die neuen weltlichen Regenten als Rechtsnachfolger auch die lebenslänglichen Unterhaltsverpflichtungen für die vorherigen geistlichen Regenten und die Baulasten für kirchliche Gebäude. Einige deutsche Länder verpflichteten sich als Ausgleich zu jährlichen Entschädigungszahlungen an Religionsgesellschaften (positive Staatsleistungen) und/oder Steuer- und Gebührenbefreiungen für Religionsgesellschaften (negative Staatsleistungen).
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsleistungen erf. 1.3.2026]
[8]Pressemitteilung der Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union e.V., vereinigt mit Gustav Heinemann-Initiative Berlin, 18. April 2011; Johann-Albrecht Haupt und Carsten Frerk betreiben auch gemeinsame die Homepage https://www.staatsleistungen.de/
[9] https://dserver.bundestag.de/btd/17/087/1708791.pdf
[10] https://dserver.bundestag.de/btd/18/048/1804842.pdf
[11] https://dserver.bundestag.de/btd/19/192/1919273.pdf
[12] https://weltanschauungsrecht.de/sites/default/files/download/2020–12-14_aenderungsantrag_staatsleistungen.pdf
[13] https://dserver.bundestag.de/btd/19/196/1919649.pdf
[14] „Die Religionsgesellschaften werden für die Enteignungen bereits seit über 200 Jahren entschädigt. Wegen dieser immensen Leistungsdauer ist davon auszugehen, dass der Gesamtwert der bisher bezahlten Staatsleistungen den Wert der enteigneten Güter bei Weitem übersteigt und somit ein „angemessener Ausgleich für den Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen“ längst vorliegt.“ [a.a.O.]
[15] 250306_gesamte_akte_staatsleistungen_paginiert_pdf.pdf
[16] https://aksh.spd.de/fileadmin/aksh/Dokumente/2601_Beschluss_Staatsleistungen.pdf
Die SPD-Bundestagsfraktion soll diesen in die Beratungen des Bundestags einbringen. Das tut sie besser nicht, einmal davon abgesehen, dass es solche Beratungen derzeit nicht gibt. Der Entwurf fällt handwerklich hinter alle bisher vorliegenden zurück. So gibt etwa § 1 nur die aktuelle Gesetzeslage wieder. Ansonsten schiebt der Entwurf den Ländern den Schwarzen Peter zu. Diese sollen innerhalb von 5 Jahren Ablösegesetze erlassen, sollen feststellen, welche Verträge abzulösen sind, sollen Ablösesummen unter Berücksichtigung der verzögerten Ablösung nach 1919 festlegen und mit den Kirchen Zahlungsmodalitäten und Fristen vereinbaren. Bei alldem habe der Entwurf „„keine finanziellen Auswirkungen auf die Länder“. Dass die Festlegungen bzw. Nichtfestlegungen (Entschädigungsfaktor) im Entwurf den Anforderungen an den Bund entsprechen, darf bezweifelt werden, abgesehen davon, dass im Gesetzentwurf den Kirchen keine Rolle bei der Beratung des Grundsätzegesetzes zukommt. Der Bund muss aber im Vorfeld seiner Ablösegesetzgebung einen Deal mit den Kirchen machen. Der könnte u. U. so ausgehen, dass die Kirchen sich mit den Ländern direkt einigen sollen. Das sollte dann aber im Gesetzentwurf stehen.
[17] https://www.idea.de/Politik/detail/castellucci-abloesung-der-staatsleistungen-zu-fordern-ist-unsinn-105519
[18] https://www.heinrichs-verlag.de/2025/04/15/spd-religionssprecher-abl%C3%B6sung-der-staatskirchenleistung-vom-tisch/
[19] https://www.evangelisch.de/inhalte/247698/18–09-2025/spdfdpgruene-politikerinnen-draengen-auf-abloesen-von-staatsleistungen-kirchen
[20] https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/hohenzollern-bundesregierung-einigung-100.html
[21] https://konfessionsfrei.de/staatsleistungen-spd/
[22] https://www.brandenburger-freidenker.de/cms/wp-content/uploads/2011/02/201011-korso-flyer-staatsleistungen.pdf
[23] Mixa wandte sich 2009 gegen eine atheistische Gesellschaft („Hölle auf Erden“) und musste 2010 wegen diverser Vorwürfe, u. a. Kindesmisshandlung, als Bischof von Augsburg zurücktreten.
[24] Kopie beim Autor
[25] Alibri-Verlag Aschaffenburg
[26] GBS-Meldung vom 15.11.2010; „Kein Geld für Mixa!”: gbs unterstützt KORSO-Kampagne zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen | Giordano Bruno Stiftung
[27] https://staatsleistungen-beenden.de/aktuelles/vollaufzeichnung-ueber-die-hochkaraete-basta-diskussion-zum-ende-der-staatsleistungen/
[28] Materialien und Informationen zur Zeit MIZ 4/25 S. 36
[29] Gibt man die Kirchensteuer als Sonderausgabe bei der Steuererklärung an, verringert sich der tatsächliche Beitrag auf ungefähr 1 Prozent eines durchschnittlichen Bruttoeinkommens.
[30] Wegen der iterativen Steuerrechnung ergeben sich in der Regel leichte Abweichungen.
[31] Subventionsbericht der Bundesregierung, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/30-subventionsbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=5
[32] https://hpd.de/artikel/milliardensubvention-fuer-kirchen-22624
[33] http://hpd.de/artikel/12129
[34] https://konfessionsfrei.de/an-den-neuen-bundestag-fuenf-impulse-fuer-eine-religionspolitische-zeitenwende/
[35] konfessionsfrei kompakt. Nr. 1 | 27. September 2024 | ISSN 2944–5949
[36] Vermutlich hätte die Abschaffung der Sonderausgabenregelung Konsequenzen wie vermehrte Kirchenaustritte.
[37] https://www.pro-medienmagazin.de/mehrheit-der-deutschen-findet-kirchensteuer-nicht-zeitgemaess/
[38] https://www.kirchenaustritt.de/statistik



