Gesetzliche Suizidhilferegelung

Ringen um Regelungsbedarf und Haftantritt von Sterbehelfer

| von

Beitragsbild: DBT/Melde

Am 10. Juli musste erstmals ein Arzt, der Neurologe Dr. Johann F. Spittler, eine Haftstrafe wegen unzulässiger Suizidhilfe antreten – ein Novum in der deutschen Justizgeschichte. Unabhängig davon bleibt die Frage: Lässt es sich mit dem rechtlichen Status quo in Deutschland gut auskommen? Oder bedarf es gesetzlicher Klarstellungen, die eine neue Gruppeninitiative von Abgeordneten auf den Weg bringen will?

Im Febru­ar 2020 hat­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt klar­ge­stellt: Selbst­be­stimm­tes Ster­ben ist ein­schließ­lich einer Selbst­tö­tung ein Grund­recht. In sei­nem dama­li­gen Urteil wur­de als Mög­lich­keit ein­ge­räumt, dass zur Sui­zid­hil­fe ein bestimm­tes Pro­ze­de­re gesetz­lich kon­kre­ti­siert wer­den kön­ne. Dar­in hät­te der Bun­des­tag ins­be­son­de­re Prüf­kri­te­ri­en zu nor­mie­ren, ob Sui­zi­den­ten ihre Ent­schei­dung frei­wil­lens­fä­hig, das heißt reif­lich über­legt gefasst haben, und über Alter­na­ti­ven hin­rei­chend auf­ge­klärt wor­den sind. Ihr Ent­schluss sei zudem vor even­tu­el­ler Fremd­be­ein­flus­sung oder Über­ei­lung zu bewah­ren. Bei einer dies­be­züg­li­chen Abstim­mung im Bun­des­tag am 6. Juli 2023 konn­te kei­ner der kon­kur­rie­ren­den – jeweils frak­ti­ons­über­grei­fen­den – Gesetz­ent­wür­fe eine Mehr­heit auf sich ver­ei­ni­gen. Erst jetzt, zwei Jah­re spä­ter, hat sich eine Grup­pe von Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten zu einer Kom­pro­miss­bil­dung zusam­men­ge­fun­den, um einen neu­en, dann mehr­heits­fä­hi­gen Ent­wurf zu erar­bei­ten.

Immer schon, das heißt vor wie nach dem Grund­satz­ur­teil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes, galt und gilt in Deutsch­land der Rechts­grund­satz: Die Hil­fe oder Assis­tenz zur Selbst­tö­tung eines Men­schen, des­sen Frei­wil­lens- und Ein­sichts­fä­hig­keit (etwa im Zustand eines Delirs oder einer aku­ten Psy­cho­se) nicht gege­ben ist, stellt den Straf­tat­be­stand eines Tötungs­de­likts dar. Es wird dann von einer „mit­tel­ba­ren Tat­herr­schaft“ aus­ge­gan­gen – wobei die unmit­tel­bar zum Tod füh­ren­de Letzt­hand­lung vom ein­sichts­un­fä­hi­gen Sui­zi­den­ten selbst aus­ge­führt wird. Die­ser wird recht­lich als „Opfer“ der ggf. geis­tig-men­ta­len „Herr­schaft“ des­je­ni­gen ange­se­hen, der die Sui­zid­as­sis­tenz vor­be­rei­tet und das Gesamt­ge­sche­hen weit­ge­hend kon­trol­liert hat. Die ent­spre­chen­de Ankla­ge lau­tet in straf­recht­li­cher Ter­mi­no­lo­gie „Tot­schlag“ gemäß § 212 StGB (mit Haft­stra­fe von 5 Jah­ren auf­wärts), in min­der schwe­ren Fäl­len mit mög­li­cher Redu­zie­rung gemäß § 213 StGB.

Hintergründe für die Verurteilung von Dr. Spittler

Um Hil­fe zur Selbst­tö­tung – egal wem – recht­mä­ßig leis­ten zu dür­fen, muss laut dem Grund­satz­ur­teil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ein­zig ein Kri­te­ri­um sicher­ge­stellt sein: die Frei­ver­ant­wort­lich­keit des Sui­zi­den­ten. Seit­dem zeigt sich mit der Zunah­me von Sui­zid­hil­fe­fäl­len in Deutsch­land, dass vor allem bei psy­chisch erkrank­ten oder gestör­ten Men­schen die­ses Kri­te­ri­um schwer zu erfas­sen und zu gewähr­leis­ten ist. Patient*innen etwa im Ter­mi­nal­sta­di­um einer Krebs­er­kran­kung wird es viel eher zuge­bil­ligt, und auch schwer pfle­ge­be­dürf­ti­ge oder lebens­s­at­te Hoch­be­tag­te kön­nen heut­zu­ta­ge legal soge­nann­te Frei­tod­hil­fe bei Ster­be­hil­fe­or­ga­ni­sa­tio­nen erhal­ten.

Der durch Medi­en­bei­trä­ge bun­des­weit wohl bekann­tes­te deut­sche Ster­be­hel­fer Dr. Spitt­ler (83) war 2024 wegen ärzt­li­cher Assis­tenz bei der Selbst­tö­tung eines Man­nes mit psych­ia­tri­scher Dia­gno­se und lan­ger Vor­ge­schich­te ver­ur­teilt wor­den. Die Ankla­ge lau­te­te „Tot­schlag in mit­tel­ba­rer Täter­schaft durch Sui­zid­hil­fe“, das Urteil betrug drei Jah­re Gefäng­nis. Es wur­de vom Land­ge­richt Essen als erwie­sen ange­se­hen: Der Sui­zi­dent sei nicht hin­rei­chend in der Lage gewe­sen, frei­ver­ant­wort­lich zu ent­schei­den. Spitt­ler, Fach­arzt für Neu­ro­lo­gie und Psych­ia­trie, habe dem 42-jäh­ri­gen Oli­ver H. Sui­zid­hil­fe gewährt, obwohl ihm bewusst gewe­sen sei, dass des­sen Ent­schluss zur Selbst­tö­tung durch aku­te Schi­zo­phre­nie beein­träch­tigt war.

Spitt­lers Beschwer­de gegen sei­ne Ver­ur­tei­lung beim Bun­des­ge­richts­hof schei­ter­te. Das Beru­fungs­ge­richt bestä­tig­te das Urteil der Vor­in­stanz. Die aus­führ­li­che Urteils­be­grün­dung umfasst 16 Sei­ten und ist von der Autorin hier im hpd zusam­men­ge­fasst wor­den. Im Wesent­li­chen kommt auch das Beru­fungs­ge­richt zu der Bewer­tung: Auf Grund­la­ge der von Spitt­ler (als Psych­ia­ter) selbst ent­wi­ckel­ten Defi­ni­ti­on von Frei­ver­ant­wort­lich­keit sei er zu dem Ergeb­nis gekom­men, dass der Sui­zid­wunsch von Oli­ver H. nach­voll­zieh­bar auf Dau­er­haf­tig­keit sowie aktu­el­ler Ein­wil­li­gungs- und Ent­schei­dungs­fä­hig­keit beru­he. Der Beschul­dig­te habe dabei die straf­recht­li­che Gren­ze aus Mit­leid mit des­sen Lei­dens­ge­schich­te „sehen­den Auges“ über­schrit­ten. 

Das Urteil zur 3‑jährigen Gefäng­nis­stra­fe wur­de nach Schei­tern der Revi­si­on rechts­kräf­tig und der 83-Jäh­ri­ge muss­te am 10. Juli die­ses Jah­res sei­ne Gefäng­nis­stra­fe antre­ten. Nach Aus­sa­ge sei­ner Ehe­frau (die ihn bis dato nicht ein­mal besu­chen durf­te), hofft er auf bal­di­ge Haft­er­leich­te­run­gen und auch auf einen viel­leicht mög­li­chen offe­nen Voll­zug.

Parteiübergreifende Initiative sucht Kompromisslösung

Der sich im Gefäng­nis befind­li­che Dr. Spitt­ler (83) ist nicht nur ein Novum, son­dern auch ein Son­der­fall, der Sui­zid­hil­fe bei einem Psych­ia­trie­pa­ti­en­ten betrifft. Ganz unab­hän­gig davon und schon vor dem end­gül­ti­gen Urteil gegen den Arzt hat sich eine neue Initia­ti­ve von Abge­ord­ne­ten demo­kra­ti­scher Par­tei­en gebil­det. Die­se wol­len es nicht län­ger beim Sta­tus quo belas­sen. Anders als vor zwei Jah­ren mit zwei kon­kur­rie­ren­den Ent­wür­fen soll nun nur ein ein­zi­ger Geset­zes­vor­schlag im Bun­des­tag ein­ge­bracht wer­den.  

Der seit 2023 ein­ge­tre­te­ne gesetz­ge­be­ri­sche Still­stand wird für unbe­frie­di­gend erklärt. Dazu gibt es inner­halb der Initia­ti­ve aller­dings diver­gie­ren­de Argu­men­te. Eine libe­ra­le Posi­ti­on lau­tet: Ernst­haf­te Patient*innenwünsche nach Assis­tenz zur Selbst­tö­tung wären häu­fi­ger und bes­ser als bis­her umsetz­bar, wenn Ärzt*innen in der Behand­lungs­si­tua­ti­on dazu kla­re gesetz­li­che Regu­la­ri­en befol­gen könn­ten. Zur Unter­stüt­zung soll­ten zudem staat­lich finan­zier­te sozi­al-psy­cho­lo­gi­sche Bera­tungs­stel­len ein­ge­rich­tet wer­den, um die selbst­be­stimm­te Ent­schei­dungs­fin­dung von Rat- und Hil­fe­su­chen­den zu beför­dern. (Wenn­gleich der Gefäng­nis­auf­ent­halt von Spitt­ler als extre­mer Ein­zel­fall anzu­se­hen ist, dürf­te er in der Ärzt*innenschaft zu ver­stärk­ter Zurück­hal­tung füh­ren, auch aus­sichts­los schwer­lei­den­den Patient*innen Sui­zid­hil­fe zu gewäh­ren.)

Die restrik­ti­ve Gegen­po­si­ti­on begrün­det den ange­nom­me­nen Hand­lungs­be­darf genau umge­kehrt: Es müss­ten zusätz­li­che Hür­den ein­ge­baut wer­den, mit recht­li­chen Kon­se­quen­zen bei Zuwi­der­han­deln. Vor allem vul­nerable Grup­pen – das heißt beson­ders schwa­che und hilfs­be­dürf­ti­ge Men­schen – wären vor geschäfts­mä­ßig orga­ni­sier­ter und leicht zugäng­li­cher Sui­zid­hil­fe zu schüt­zen. Für sie wür­den immer nor­ma­ler wer­den­de und ver­füh­re­ri­sche Ange­bo­te, human und schnell aus dem Leben zu schei­den, zur Gefahr wer­den. (Dies wür­de zukünf­tig auch Wer­bung von kom­mer­zi­el­len Anbie­tern für angeb­lich sui­zid­taug­li­che Mit­tel betref­fen, die käuf­lich zu erwer­ben sein kön­nen.)

Ster­be­hil­fe­ver­ei­ne wie­der­um, die Frei­tod­be­glei­tung aus­schließ­lich für ihre Mit­glie­der anbie­ten, hal­ten eine gesetz­li­che Rege­lung für über­flüs­sig, die Auto­no­mie ein­schrän­kend und somit schäd­lich. Sie wei­sen auf ver­bands­in­ter­ne Sorg­falts­kri­te­ri­en hin. Die­se hät­ten sich in der Pra­xis bewährt. Eine Grau­zo­ne gäbe es nicht, siche­re Abläu­fe hät­ten sich gut ein­ge­spielt. Der Zugang zur bei uns erlaub­ten Selbst­tö­tungs­hil­fe bleibt indes pri­vi­le­giert: Im Bedarfs­fall muss man bereit­wil­li­ge Ärz­t*in­nen ken­nen oder län­ge­re Zeit vor­her Mit­glied in einem der Ver­ei­ne gewor­den sein oder aber über 8.000 Euro ver­fü­gen, um die Diens­te von einer unlängst gegrün­de­ten (Sterbehilfe-)Gesellschaft mbH in Anspruch zu neh­men. (Nähe­res zu den inzwi­schen vier nach aus­ge­wie­se­nen Richt­li­ni­en täti­gen Orga­ni­sa­tio­nen sie­he infopunkt-sterbehilfe.de/hilfe-finden.)

Kompromissversuch für ausgewogene Rechtslage

Anders als in den Nie­der­lan­den (und wie in eini­gen ande­ren euro­päi­schen Län­dern jetzt geplant) gilt hier­zu­lan­de die lega­le Sui­zid­hil­fe nicht nur für Men­schen mit schwers­ten kör­per­li­chen Lei­den und unheil­ba­ren Krank­hei­ten. Viel­mehr bezieht die deut­sche Rechts­la­ge genau­so etwa Lebens­s­att­heit, Mehr­fa­ch­er­kran­kun­gen und auch psy­chi­sche Stö­run­gen mit ein – sofern die­se die Ein­sichts- und Ent­schei­dungs­fä­hig­keit nicht beein­träch­ti­gen.

Die welt­an­schau­li­chen Posi­tio­nie­run­gen ste­hen sich kon­tro­vers gegen­über. In der neu­en Initia­ti­ve haben sich Abge­ord­ne­te aus unter­schied­li­chen Frak­tio­nen (außer AfD) zusam­men­ge­fun­den, um die Anhänger*innen von bis­lang mit­ein­an­der strei­ten­den Grund­hal­tun­gen zusam­men­zu­füh­ren. Dadurch soll eine gesetz­li­che Rege­lung der Sui­zid­as­sis­tenz dies­mal gelin­gen. Das gab dem Tages­spie­gel gegen­über Mat­thi­as Mie­ves bekannt, der stell­ver­tre­ten­de gesund­heits­po­li­ti­sche Spre­cher der SPD-Bun­des­tags­frak­ti­on, wel­cher der Grup­pe ange­hört (nicht zu ver­wech­seln mit dem SPD-Frak­ti­ons­vor­sit­zen­den Mat­thi­as Miersch). Aus der SPD gehört der Grup­pe zudem etwa Hel­ge Lindh an, der sich 2023 im Bun­des­tag für den libe­ra­len Gesetz­ent­wurf ein­ge­setzt hat­te.

Aller Vor­aus­sicht nach kann es kei­nen modi­fi­zier­ten Nach­fol­ge­tat­be­stand für den vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt gekipp­ten Straf­rechts­pa­ra­gra­fen 217 geben. Auch Lars Cas­tel­luc­ci (SPD), der 2023 feder­füh­rend einen sol­chen (in ver­meint­lich dann ver­fas­sungs­kon­for­mer Gestal­tung) mit Ans­gar Heve­ling (CDU) und Kirs­ten Kap­pert-Gon­ther (Grü­ne) erneut vor­ge­legt hat­te, zeigt sich dies­be­züg­lich belehr­bar und ein­sich­tig. In der Rhei­ni­schen Post vom 02.06.2025 hat Cas­tel­luc­ci (inzwi­schen sozi­al­de­mo­kra­ti­scher Men­schen­rechts­be­auf­trag­ter) nun kom­pro­miss­fä­hi­ge Töne ange­schla­gen: „Wir müs­sen die Ent­schei­dung von Men­schen respek­tie­ren, die ihr Leben selbst­be­stimmt been­den wol­len – aber gleich­zei­tig ver­hin­dern, dass Sui­zid als etwas Nor­ma­les erscheint und dadurch ver­letz­li­che Men­schen unter Druck gera­ten.“ Cas­tel­luc­ci zeigt sich „über­zeugt“, dass der Gesetz­ge­ber nach dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes eine „kla­re und aus­ge­wo­ge­ne Rege­lung“ zum assis­tier­ten Sui­zid schaf­fen müs­se.  

Auch der Grü­nen-Abge­ord­ne­te Lukas Ben­ner (er zähl­te im vori­gen Bun­des­tag zu den zehn jüngs­ten Mit­glie­dern) gehört der kürz­lich for­mier­ten Grup­pe an. Er war maß­geb­lich betei­ligt an dem libe­ral gehal­te­nen Antrag von Kat­rin Hel­ling Plahr (FDP), Rena­te Kün­ast (Grü­ne) und Hel­ge Lindh (SPD) und Petra Sit­te (Lin­ke) in der letz­ten Legis­la­tur. Ben­ner erklär­te im Tages­spie­gel: „Der Hand­lungs­druck ist unver­än­dert groß. Wir brau­chen eine kla­re und aus­ge­wo­ge­ne Rechts­grund­la­ge, die die indi­vi­du­el­le Selbst­be­stim­mung und den Schutz des Lebens glei­cher­ma­ßen umfasst.“ Dem­ge­gen­über begrün­det die Grü­nen-Gesund­heits­po­li­ti­ke­rin Kirs­ten Kap­pert-Gon­ther an glei­cher Stel­le ihre Mit­wir­kung in der Arbeits­grup­pe wie folgt: „Wir wol­len die Regu­lie­rung des assis­tier­ten Sui­zids wie­der in Angriff neh­men, denn sie ist ein wich­ti­ger Bau­stein der Sui­zid­prä­ven­ti­on.“

Tiefe Gräben und Klärungsbedarfe

Es gehe ihr – Kap­pert-Gon­ther ist von Beruf Psych­ia­te­rin – vor allem um ein Schutz­kon­zept, das der miss­bräuch­li­chen Durch­füh­rung des assis­tier­ten Sui­zids vor­beu­ge. Sie hat­te sich vor zwei Jah­ren dazu noch zusam­men mit Cas­tel­luc­ci und ande­ren für eine mode­ra­te Straf­rechts­re­ge­lung stark­ge­macht, in der qua­si eine psych­ia­tri­sche Begut­ach­tung als Regel­fall vor­ge­schrie­ben war.  

Der Rechts­wis­sen­schaft­ler Prof. Hel­mut Fris­ter, der 2023 im Rechts­aus­schuss aus­drück­lich den libe­ra­len Gesetz­ent­wurf unter­stützt hat­te, ist nichts­des­to­trotz von der neu­en Abge­ord­ne­ten­in­itia­ti­ve ange­tan: „Ich fin­de es grund­sätz­lich posi­tiv und sinn­voll, dass sich der Bun­des­tag um eine Rege­lung in der Sui­zid­bei­hil­fe bemüht“, wird er im Bei­trag der Rhei­ni­schen Post zitiert. Fris­ter zeigt sich über­zeugt, dass es dies­mal jeden­falls kei­ne neue Rege­lung im Straf­ge­setz­buch geben kann und wird. „Die­sen Ver­zicht begrü­ße ich sowohl in der Sache als auch des­halb, weil sich dadurch die Chan­cen für die Ver­ab­schie­dung einer gesetz­li­chen Rege­lung erhö­hen“, sag­te der Rechts­wis­sen­schaft­ler, der aktu­ell Vor­sit­zen­de des Deut­schen Ethik­rats ist.

In der Sache steht zur Debat­te, ob und wann ärzt­li­che Suizidhelfer*innen die Zweit­mei­nung eines Kol­le­gen oder einer Kol­le­gin ein­zu­ho­len hät­ten (soge­nann­tes Vier­au­gen­prin­zip – zu dem unter Umstän­den Haus‑, Fach- oder Palliativärzt*innen, die ihren sui­zid­wil­li­gen Patient*innen gut ken­nen, nicht ver­pflich­tet wären). Auch stellt sich die Fra­ge, wer bei Hin­wei­sen auf eine psy­chi­sche Erkran­kung die gefor­der­te Frei­wil­lens­fä­hig­keit des Sui­zi­den­ten zu prü­fen hät­te. Zudem spielt im Ein­zel­fall die Bestim­mung der „Dau­er­haf­tig­keit“ des Sui­zid­hil­fe­be­geh­rens eine Rol­le, wobei sich stan­dar­di­sier­te Zeit­fens­ter ver­bie­ten (und hof­fent­lich nicht wie­der eine Ran­ge­lei dar­über auf die Tages­ord­nung kommt). Schließ­lich wird es um die Qua­li­tät einer ver­pflich­ten­den Doku­men­ta­ti­on gehen und bei gege­be­nen­falls nicht-medi­zi­ni­schen Sui­zid­grün­den auch um sozi­al-psy­cho­lo­gi­sche Bera­tung zu lebens­ori­en­tier­ten Alter­na­ti­ven. Eini­ge Kritiker*innen des Sta­tus quo haben auch bemän­gelt, wenn nur ein und der­sel­be Arzt für alles zustän­dig ist: Vom Erst­ge­spräch über medi­zi­ni­sche Bera­tung, Begut­ach­tung sowie Durch­füh­rung der Sui­zid­hil­fe bis zur Aus­stel­lung des Toten­scheins (wie es übri­gens bei der besag­ten Sui­zid­as­sis­tenz bei Oli­ver H. durch Dr. Spitt­ler der Fall war).

Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren muss in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode voll­stän­dig neu auf­ge­rollt wer­den – auch wegen ver­än­der­ter Mehr­heits­ver­hält­nis­se im Par­la­ment und der neu­en Mit­glie­der. Die Aus­sicht auf Mehr­heits­ver­hält­nis­se für eine gesetz­li­che Neu­re­ge­lung der Sui­zid­hil­fe unter Aus­schluss der AfD-Frak­ti­on sind zah­len­mä­ßig hier (sie­he den letz­ten Absatz) erläu­tert. Es käme dar­auf an, par­tei­über­grei­fend mög­lichst vie­le Abge­ord­ne­te ein­zeln zu über­zeu­gen, da der Frak­ti­ons­zwang bei dem Grup­pen­an­trag wie­der auf­ge­ho­ben sein wird.  

Inhalt teilen

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen