Kirche, Psychiatrie und politisches Rollback

Einschränkungen der Suizidhilfe aufgrund vermeintlicher Pressionen?

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Beitragsbild: Koen Sweers/unsplash

In katholischen Einrichtungen ist Suizidassistenz seit Januar 2026 verbindlich untersagt. Bischöfe und Caritas beeinflussen im Bündnis mit der Psychiatrie das angekündigte Gesetzesvorhaben zur Suizidhilfe mit der Forderung nach unbedingt zu bewahrendem Leben: im Sinn eines unverfügbaren „Gottesgeschenks“ ebenso wie eines Schutzes vor innerem Druck oder äußerem Drängen. Damit droht eine Aushöhlung des verfassungsmäßigen Persönlichkeitsrechtes auf selbstbestimmtes Sterben.

Nach dem auto­no­mie­be­to­nen­den Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts-Urteil vom Febru­ar 2020 gibt es seit Jah­ren in Senio­ren- und Pfle­ge­hei­men gro­ße Ver­un­si­che­rung im Umgang mit Bewohner:innen, die aus dem Leben schei­den wol­len. Ange­sichts der immer häu­fi­ge­ren Ziel­kon­flik­te hol­te der gro­ße evan­ge­li­sche Trä­ger „Stif­tun­gen Bethel“ dazu für sei­ne sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen (ein­schließ­lich Hos­pi­zen) ein 2024 ver­öf­fent­lich­tes Rechts­gut­ach­ten ein, um das christ­li­che Ver­ständ­nis des Lebens mit des­sen selbst zu bestim­men­dem Ende ver­fas­sungs­ge­mäß in Ein­klang zu brin­gen. Der hpd berich­te­te dar­über und ver­öf­fent­lich­te dazu die authen­ti­sche Fall­ge­schich­te einer sui­zid­wil­li­gen Hoch­be­tag­ten: „The­re­se L. ist ‚lebens­s­att´, wie sie sagt. Durch ihre Blind­heit sei ihr jeg­li­che Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit genom­men. Ins­be­son­de­re ver­mis­se sie das Lesen. Nicht ein­mal mehr fern­se­hen kön­ne sie. Hin­zu tre­te auch das Gefühl der Ver­ein­sa­mung. … Sie sagt, sie füh­le sich ‚übrig geblie­ben´. Dar­an ände­re auch die lie­be­vol­le Zuwen­dung ihres älte­ren Soh­nes, der Enkel und Uren­kel nichts. 2019 muss­te sie das ehe­mals gemein­sa­me Haus auf­ge­ben und sich in sta­tio­nä­re Pfle­ge bege­ben …“. 

Die Dia­ko­nie bot bereits 2022 für ihre Mit­ar­bei­ten­den eine ent­spre­chen­de Ori­en­tie­rungs­hil­fe an. Und im Jahr zuvor hieß es beim Ver­band katho­li­scher Alten­hil­fe  in einem Papier, wel­ches auch For­de­run­gen an die Poli­tik ent­hält: In den Pfle­ge­hei­men in unse­rer Mit­glied­schaft gibt es „auf­grund der unkla­ren Geset­zes­la­ge auch kei­ne all­ge­mein­ver­bind­li­chen Rege­lun­gen. Ins­ge­samt stel­len wir bei unse­ren Mit­glie­dern einen Bedarf nach Hand­lungs­si­cher­heit fest.“  

2023 wur­de in „Kir­che und Leben“ das Inter­view mit einem theo­lo­gi­schen Exper­ten vom Diö­ze­sanca­ri­tas-Ver­band zu Ster­be- und Sui­zid­hil­fe­wün­schen in katho­li­schen Ein­rich­tun­gen ver­öf­fent­licht. Des­sen damals noch vage und son­der­bar ver­que­re Bot­schaft für die Mit­ar­bei­ten­den im Umgang mit den Bewohner:innen lau­te­te: „Für unse­re Ein­rich­tun­gen gilt, dass für nie­man­den ein Druck auf­kom­men soll, sich recht­fer­ti­gen zu müs­sen, wenn er sich für Lebens­er­halt ent­schei­det.“ Aber ein „rigo­ro­ses ‚Nein´, so was ken­nen wir nicht“ – das soll­te es zur Tabui­sie­rung des Pro­blems auch nicht geben.

Katholische Bischöfe 2026 auch mit weltlicher Begründung

Im Janu­ar 2026 hat die Deut­schen Bischofs­kon­fe­renz in Zusam­men­ar­beit mit der Cari­tas eine ver­bind­li­che Ver­laut­ba­rung als Leit­li­nie publi­ziert. Sie hat nun ein kla­res Ver­bot der Sui­zid­as­sis­tenz (ein­schließ­lich der Wer­bung dafür) in katho­li­schen Pfle­ge­ein­rich­tun­gen vor­ge­ge­ben und damit eine Gesprächs- und Refle­xi­ons­kul­tur been­det. Die Kir­che beruft sich unter ande­rem auf ihr Haus­recht und eine soge­nann­te kor­po­ra­ti­ve Kom­po­nen­te im Grund­ge­setz, wel­che eine selbst zu bestim­men­de Ver­wal­tung und Orga­ni­sa­ti­on in ihren Ein­rich­tun­gen betref­fen. Unter dem Titel „Den Weg des Lebens gehen“ wird – wenig über­ra­schend – her­vor­ge­ho­ben, dass mensch­li­ches Leben als Got­tes­ge­schenk „hei­lig ist und nicht durch Men­schen­hand been­det wer­den darf – auch nicht durch die eige­ne”.

Wei­ter heißt es in der jüngs­ten katho­li­schen Ver­laut­ba­rung, Chris­tin­nen und Chris­ten wüss­ten um die „Kost­bar­keit und zugleich Zer­brech­lich­keit“ des Lebens. Hier­mit wird der Über­gang in eine welt­lich-säku­la­re Begrün­dung ein­ge­lei­tet: Beson­ders in Zei­ten sui­zi­da­ler Kri­sen zei­ge sich die tie­fe Ver­letz­lich­keit von psy­chisch kran­ken und vul­ner­ablen Men­schen. Man wol­le ihnen gera­de dann in Lie­be, Sor­ge und Soli­da­ri­tät begeg­nen und bei­ste­hen. Besorg­nis­er­re­gend hoch sei die Zahl von Sui­zi­den bei älte­ren Män­nern und von assis­tier­ten Sui­zi­den bei älte­ren Frau­en. In einem Bei­trag am 6. Okto­ber 2025 habe Dr. Prof. Ute Lewitz­ka, Inha­be­rin der ers­ten Pro­fes­sur für Sui­zido­lo­gie und Sui­zid­prä­ven­ti­on, zudem erschre­cken­der­wei­se vor­ge­tra­gen, dass die Zahl der Sui­zi­de von Senior:innen ste­tig zunimmt. Des­halb soll auch im Sinn von „Den Weg des Lebens gehen“ als klas­si­sche Maß­nah­me der Psych­ia­trie gegen alle (!) Sui­zid­ver­su­che die Ver­füg­bar­keit von Sui­zid­me­tho­den und – mit­teln (vor allem töd­lich wir­ken­den Medi­ka­men­ten bei Hoch­do­sie­rung) dras­tisch beschränkt wer­den.

Bemer­kens­wer­ter­wei­se zie­hen die Bischö­fe auch die schlech­te Ver­sor­gungs­la­ge her­an und schluss­fol­gern: „Fach­kräf­te­man­gel, hohe Belas­tun­gen der Mit­ar­bei­ten­den und struk­tu­rel­le Finan­zie­rungs­pro­ble­me … erschwe­ren vie­ler­orts die Sicher­stel­lung einer guten Ver­sor­gung. Umso mehr (!) [Her­vor­he­bung durch Autorin] bedarf es kla­rer Hal­tun­gen … und einer gemein­sa­men Ver­ant­wor­tung von Poli­tik und Gesell­schaft für eine wirk­sa­me und dau­er­haft abge­si­cher­te Sui­zid­prä­ven­ti­on.“

Weiterhin hohes moralisches Ansehen von Religion

Die Kir­che müs­se laut ihrem Macht­wort zum Weg des Lebens die Bewohner:innen ihrer Ein­rich­tun­gen schüt­zen, „die sich bewusst eine Ein­rich­tung in katho­li­scher Trä­ger­schaft aus­ge­sucht haben, auch um nicht mit Ange­bo­ten und Fäl­len von Sui­zid­as­sis­tenz kon­fron­tiert zu wer­den.” Vie­le lebens­s­at­te, pfle­ge­be­dürf­ti­ge oder auch ratio­nal bilan­zie­ren­de Senior:innen emp­fin­den es hin­ge­gen als kon­tra­pro­duk­tiv für ihre auf­recht­zu­er­hal­ten­de Zuver­sicht und Gelas­sen­heit, wenn bestimm­te Mög­lich­kei­ten zum selbst­be­stimm­ten Ster­ben in den Pfle­ge- und Senio­ren­ein­rich­tun­gen der Cari­tas aus­ge­schlos­sen sind (in wel­che sie doch zahl­reich mit einer abwei­chen­den Welt­an­schau­ung ein­zie­hen – auch man­gels Wahl­al­ter­na­ti­ve vor Ort).

Dem­ge­gen­über wird gegen ein vor­ge­zo­ge­nes Ende häu­fig ange­führt, dass der Mensch (auch im Lei­den) am Lebens­en­de doch Ver­söh­nung z. B. mit ent­frem­de­ten Ange­hö­ri­gen erfah­ren sowie sei­nen See­len­frie­den (auch mit Gott) fin­den kann. Dazu soll in Hei­men neben seel­sor­ge­ri­schem Bei­stand die unbe­dingt lebens­be­ja­hen­de pal­lia­ti­ve und hos­piz­li­che Ver­sor­gung aus­ge­baut wer­den (deren Vertreter:innen eine Sui­zid­as­sis­tenz oft­mals immer noch mit der von ihnen ver­pön­ten „akti­ven“ Ster­be­hil­fe gleich­set­zen; Anmer­kung der Autorin).

Bei Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten, auch bei lin­ken Kri­ti­ker einer „see­len­lo­sen“ kapi­ta­lis­ti­schen Markt­wirt­schaft, erwächst das hohe mora­li­sche Anse­hen der Reli­gi­on aus Fol­gen­dem:  Sie ver­mit­telt den Anspruch auf Trost, wenn Men­schen sich nicht mehr leis­tungs­fä­hig, ver­las­sen oder „über­flüs­sig“ füh­len oder sich von Ver­ar­mung, Ein­sam­keit und Wür­de­ver­lust bedroht sehen (dabei gibt es längst auch huma­nis­ti­sche Seel­sor­ge ohne reli­giö­sen Bezug – die aber bis­her nicht oder allen­falls müh­sam in Ein­zel­fäl­len insti­tu­tio­nell zu eta­blie­ren ist; Anmer­kung der Autorin).

Aller­dings wird es all­ge­mein eher kaum gut­ge­hei­ßen, wenn der Wunsch eines Men­schen, in einer Pfle­ge­ein­rich­tung nicht auf den „natür­li­chen“ Tod war­ten zu müs­sen, als Aus­druck etwa eines psy­chi­schen Pro­blems wie Depres­si­on patho­lo­gi­siert und miss­ach­tet wird. Vor­zugs­wei­se hal­ten Bischö­fe und Cari­tas des­halb „den sub­ti­len Druck, dem assis­tier­ten Sui­zid zuzu­stim­men, aus Sor­ge, am Ende des Lebens ande­ren zur Last zu fal­len, für eine gro­ße Gefahr.“ Die­se lie­ße sich von Kran­ken und Ster­ben­den nicht mehr fern­hal­ten, wenn die Selbst­tö­tung „zu einem Nor­mal­mo­dell des Ster­bens wür­de.“

Herausforderungen für die anstehende Gesetzgebung

Ganz ähn­lich bringt die Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te Kirs­ten Kap­pert-Gon­ther (Grü­ne), von Haus aus Psych­ia­te­rin, die Besorg­nis zur gegen­wär­ti­gen „Gesetz­lo­sig­keit“ auf ihrer Home­page zum Aus­druck: „Der assis­tier­te Sui­zid darf nicht Ergeb­nis von sozia­lem, psy­chi­schem oder öko­no­mi­schem Druck sein – wie Ein­sam­keit, Depres­sio­nen oder der Angst, einen Pfle­ge­platz nicht bezah­len zu kön­nen”. 

Dem­ge­gen­über ist eine Sui­zid­in­ten­ti­on in der Regel dar­in begrün­det, dass die eige­ne Exis­tenz unaus­weich­lich zur nicht mehr erträg­li­chen Last gewor­den ist oder zu wer­den droht. Es dürf­te eine sel­te­ne Aus­nah­me­erschei­nung sein, äuße­rem Druck so aus­ge­setzt zu sein oder ande­ren nicht zur Last fal­len zu wol­len und sich des­halb oder gar nur ihnen zulie­be selbst zu töten. Die stän­di­ge Rede davon ist mit einer Ent­lee­rung des ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Rechts auf selbst­be­stimm­tes Ster­ben ver­bun­den. Denn ein Sui­zid­wunsch kann unmög­lich von äuße­ren Ein­flüs­sen oder eige­nen Wert­vor­stel­lun­gen etwa zu Wür­de­ver­lust gänz­lich unbe­ein­träch­tigt oder unbe­ein­flusst zu sein – sei er noch so wohl­ab­ge­wo­gen und dau­er­haft. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt betont im ers­ten Leit­satz sei­nes bahn­bre­chen­den Urteils von 2020 inso­fern das Per­sön­lich­keits­recht „des Ein­zel­nen, sei­nem Leben ent­spre­chend sei­nem Ver­ständ­nis von Lebens­qua­li­tät und Sinn­haf­tig­keit der eige­nen Exis­tenz ein Ende zu set­zen.“

Kap­pert-Gon­ther ist eine der maß­geb­li­chen Initiator:innen einer Grup­pe von Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten aus CDU/CSU, Grü­nen, SPD und Lin­ken, die an einem neu­en Anlauf für eine gesetz­li­che Rege­lung arbei­ten und einen Kon­sens­ent­wurf Ende des Som­mers vor­le­gen wol­len. Dazu gehö­ren aller­dings als wei­te­re Initiator:innen auch Abge­ord­ne­te, die den frü­he­ren libe­ra­len Gesetz­ent­wurf mit­ge­tra­gen haben, der 2023 bean­spruch­te, das Recht auf Sui­zid­hil­fe zu wah­ren. Damals war Kap­pert-Gon­ther Unter­stüt­ze­rin des restrik­ti­ven Gegen­ent­wurfs. Bei­de Anträ­ge schei­ter­ten im Bun­des­tag.

Nun besteht die gro­ße Her­aus­for­de­rung für die aktu­el­le inter­frak­tio­nel­le Abge­ord­ne­ten­grup­pe (ohne AfD) dar­in, die bei­den ehe­mals kon­trä­ren Posi­tio­nen in einem Kon­sens­ent­wurf zusam­men­zu­füh­ren, wenn die Aus­sicht auf eine Abstim­mungs­mehr­heit bestehen soll. Im Inter­view macht Kap­pert-Gon­ther ihre Posi­ti­on klar: „Assis­tier­te Sui­zi­de fin­den in Deutsch­land statt, ohne dass gesetz­lich abge­si­chert ist, dass der Ent­schei­dung ein frei­er und dau­er­haf­ter Wil­le zugrun­de liegt.”. Nur ein gesetz­li­ches Schutz­kon­zept – dies­mal auch ohne Ver­an­ke­rung im Straf­recht – kön­ne Abhil­fe schaf­fen. Dazu wäre aus ihrer Sicht denk­bar und sinn­voll, dass sich ein Ster­be­wil­li­ger „vor einem assis­tier­ten Sui­zid von meh­re­ren Fach­leu­ten mit medi­zi­ni­schem oder psy­cho­lo­gi­schem Wis­sen bera­ten las­sen muss.“ Aller­dings, führt sie aus, habe sich die Grup­pe bis­her noch nicht auf kon­kre­te Regu­la­ri­en geei­nigt.

Menschenbilder zu Alterssuiziden und Gefährdungspotential

Auf­grund einer „Druck­aus­übung“ durch gesell­schaft­li­cher Ver­hält­nis­se hin zum Sui­zid dies­be­züg­li­che Wün­sche per se als unzu­läs­sig zurück­zu­wei­sen, steht für ein kon­ser­va­tiv-psych­ia­trisch als auch kirch­lich-pater­na­lis­tisch gepräg­tes Welt- und Men­schen­bild.

Dem­ge­gen­über heißt es im Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts-Urteil: „Der Ver­fas­sungs­ord­nung des Grund­ge­set­zes liegt ein Men­schen­bild zugrun­de, dass von … der frei­en Ent­fal­tung der Per­sön­lich­keit in Selbst­be­stim­mung und Eigen­ver­ant­wor­tung bestimmt ist. Die­ses Men­schen­bild hat Aus­gangs­punkt jedes regu­la­to­ri­schen Ansat­zes zu sein“ (Rand-Nr. 274).  Dem wür­den auch ent­schie­de­ne Geg­ner der Sui­zid­hil­fe schlecht­hin kaum öffent­lich zu wider­spre­chen wagen, woll­ten sie sich nicht dem Vor­wurf der Alters­dis­kri­mi­nie­rung und ver­fas­sungs­wid­ri­ger Über­grif­fe aus­set­zen. Es muss also ein ande­res Framing her: Ver­letz­li­che, alte und leicht beein­fluss­ba­re Men­schen hät­ten sich ohne Anfra­ge oder gar gegen ihren Wil­len mit Ange­bo­ten zur nor­mal gewor­de­nen Lebens­be­en­di­gung aus­ein­an­der­zu­set­zen und ihre Ableh­nung dem­ge­gen­über zu recht­fer­ti­gen.

Die­se eher (noch) rea­li­täts­frem­de Argu­men­ta­ti­ons­fi­gur einer Auto­no­mie­ge­fähr­dung bie­tet sich an, um zumin­dest eine ver­meint­li­che Über­ein­stim­mung mit dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts-Urteil auf­zu­zei­gen. Denn dort wer­den (im Jahr 2020 !) an einer Stel­le tat­säch­lich Anhalts­punk­te bezüg­lich eines zukünf­ti­gen Gefähr­dungs­po­ten­ti­als durch man­geln­de Regu­lie­rung for­mu­liert, was aller­dings wie folgt ein­ge­bet­tet ist: „Wenn­gleich ein Anstieg der Selbst­tö­tun­gen alter und kran­ker Men­schen unter Inan­spruch­nah­me die­ser Dienst­leis­tun­gen [orga­ni­sier­ter und vor allem pro­gnos­tisch kom­mer­zi­el­ler Ster­be­hil­fe] … für sich genom­men kein Nach­weis … für auto­no­mie­ge­fähr­den­de sozia­le Pres­sio­nen ist, bestehen den­noch hin­rei­chen­de Anhalts­punk­te für eine Gefähr­dung der Selbst­be­stim­mung durch ein nicht regu­lier­tes Ange­bot …“ (Rand-Num­mer 251).

Fast auf den Tag genau sechs Jah­re spä­ter wur­de im online-Maga­zin dies­seits über aktu­el­le Ver­eins­tur­bu­len­zen und neue Geschäfts­mo­del­le in der Ster­be­hil­fe­be­we­gung berich­tet. Regu­la­ri­en erschei­nen dem­nach erfor­der­lich. Die­se könn­ten die ärzt­li­che Assis­tenz vor allem in bestehen­den Behand­lungs­ver­hält­nis­sen absi­chern und dafür rein kom­mer­zi­el­le Sui­zid­hil­fe­an­ge­bo­te etwa mit Wer­be­ver­bo­ten ein­schrän­ken (wobei eta­blier­te Ster­be­hil­fe­or­ga­ni­sa­tio­nen mit aus­ge­wie­se­nen Sorg­falts­kri­te­ri­en nicht mit dem Ver­dacht des Pro­fit­stre­bens oder Miss­brauchs zu bele­gen wären.)

Zu einer bevorstehenden Bundestagsdebatte  

Vor allem sind die Mit­glie­der des Deut­schen Bun­des­tags bei einer gesetz­li­chen Rege­lung dar­an zu erin­nern, was sie aus ethi­scher und ver­fas­sungs­recht­li­cher Sicht in Bezug auf die zuneh­men­den Sui­zi­de von hoch­be­tag­ter Senior:innen unbe­dingt zu beach­ten haben: Auch bei die­sen ist grund­sätz­lich wie bei allen ande­ren Voll­jäh­ri­gen davon aus­zu­ge­hen, dass ihr geäu­ßer­tes Anlie­gen zur Selbst­tö­tungs­hil­fe auf einer wohl­über­leg­ten Ent­schei­dung beruht und dass sie die Fol­gen ihrer Hand­lung über­se­hen und abwä­gen kön­nen – sofern kei­ne fak­tisch begründ­ba­ren Zwei­fel dar­an bestehen.

Wenn sich Reli­gi­on und Psych­ia­trie zu einer ver­ab­so­lu­tier­ten Sui­zid­ver­hü­tung zusam­men­fin­den, könn­te die ent­spre­chen­de Beein­flus­sung von Abge­ord­ne­ten enorm sein. Denn der viel­stim­mi­ge Klang von Lebens­be­ja­hung, christ­li­cher Nächs­ten­lie­be, Trost, Zuge­wandt­heit und Schutz vor Auto­no­mie­ge­fähr­dung wirkt ver­füh­rend. Bös­ar­tig könn­te man es ange­sichts von staat­lich und gesund­heits­po­li­tisch nicht zu bewäl­ti­gen­der Pfle­ge­mi­se­re auch so sehen: Viel­leicht käme es eini­gen Par­la­men­ta­ri­ern ganz gele­gen, die­sem Pro­blem mit einem mensch­lich, seel­sor­ge­risch oder gar „gott­ge­fäl­lig“ anmu­ten­den Anlie­gen begeg­nen zu kön­nen, indem sie sich im Bun­des­tag aus tiefs­ter Über­zeu­gung gesell­schaft­lich „nor­mal“ wer­den­den Selbst­tö­tungs­op­tio­nen wider­set­zen.

Im Ernst gibt es aber kei­ne plau­si­blen Grün­de, die Hand­lungs­zu­stän­dig­keit des altern­den Men­schen hin­sicht­lich sei­ner eige­nen Lebens­span­ne ein­zu­schrän­ken. Für­sorg­li­che Lebens­hil­fe bei Sor­gen und Belas­tun­gen zeich­net sich viel­mehr dadurch aus: Alle Mög­lich­kei­ten zu deren Besei­ti­gung oder Mil­de­rung sind als ent­schei­dungs­re­le­van­te Gesichts­punk­ten in einer ergeb­nis­of­fe­nen Sui­zid­kon­flikt­be­ra­tung auf­zu­zei­gen und anzu­spre­chen – eben­so wie rea­lis­tisch zu erwar­ten­de oder zu befürch­ten­de per­sön­li­che Umstän­de in der nahen Zukunft.

Zu guter Letzt spre­chen nicht katho­li­sche Kir­che oder psych­ia­tri­sche Fach­ge­sell­schaft ver­ständ­li­chen Klar­text im Sin­ne der Bevöl­ke­rung, son­dern wie folgt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in sei­nem Urteil: Dem­nach kön­ne der zah­len­mä­ßi­ge Anstieg eben­so „mit einer grö­ße­ren Akzep­tanz der Ster­be- und Sui­zid­hil­fe in der Gesell­schaft … oder dem gewach­se­nen Bewusst­sein erklärt wer­den, dass der eige­ne Tod nicht mehr als unbe­ein­fluss­ba­res Schick­sal hin­ge­nom­men wer­den muss“ (Rand-Nr. 256).

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