Ein von Schwerkranken häufig geäußerter Wunsch „Ich möchte sterben“ wird in der Hospiz- und Palliativversorgung in aller Regel als Ausdruck von Ambivalenz (das heißt mit Schwankung zum doch noch „Weiterleben wollen“) wahrgenommen. Das Verständnis zu einem entsprechenden Auftrag gilt respektvollem Hinhören und offenem Ansprechen – nicht aber zu einem Handeln im Sinne von Suizidassistenz. Es zeichnet verständnisvolle Leitungen und Mitarbeitende in diesem Bereich aus, der Bitte um Unterstützung bei einem gewünschten Tod achtsam zu begegnen. Durch fürsorgliche Begleitung und Pflege sowie Schmerz- und Beschwerdelinderung soll das dem Hospiz innewohnende Ideal gewährleistet sein. Dieses sieht vor, die Qualität des nur noch kurzen Lebens von Todkranken zu wahren, indem ihr natürliches Sterben weder zu verlängern noch zu verkürzen sein soll. Der verfassten Hospizbewegung zufolge würde eine geöffnete Tür zur „normalisierten (Selbst-)Tötungshilfe“ – früher pauschal „aktive“ Sterbehilfe genannt – ihrer lebensbejahenden Haltung massiv zuwiderlaufen.
Das Thema „Sterben“ und Sterbehilfewunsch betrifft darüber hinaus in zunehmendem Umfang verschiedene Sektoren und Institutionen, deren Träger und Mitarbeitende im Gesundheits- und Pflegebereich (Krankenhäuser, ambulante und stationäre Versorgung, niedergelassene Ärzt:innen, kommunale Stellen). Für alle gilt, Sterbewünsche oder Anliegen zum assistierten Suizid nicht länger zu ignorieren und keinesfalls – wie früher oft üblich – brüsk zurückzuweisen oder gar automatisch zum Anlass für eine psychiatrische Konsultation zu nehmen.
Einen entscheidenden Einschnitt zur Veränderung im Umgang markierte das aufsehenerregende Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020. Laut der obersten deutschen Gerichtsinstanz kann Hilfe zu einer freiwillensfähigen Selbsttötung legal angeboten, gewährt und in Anspruch genommen werden. Dabei betonten die Karlsruher Richter:innen: Die (in aller Regel) ärztliche Assistenz dazu bleibt aber nur dann straffrei, wenn die suizidwillige Person freiverantwortlich und willensfähig ist, wenn sie mögliche Alternativen zur Lebensbeendigung kennt und wenn ihr Todeswunsch von einer gewissen Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit getragen ist.
Prävention einbeziehender Ansatz in regionaler Anlaufstelle
Um rat- und hilfesuchenden Bürger:innen (etwa Patient:innen, Pflegebedürftigen, Angehörigen) sachgerechte, ergebnisoffene und klientenorientierte Unterstützung umfassend anbieten zu können, ist ein gemeinsames Netzwerk mit einer Beratungs- und Koordinierungsstelle erforderlich. Dieser Ansatz soll schon frühzeitig im Vorsorgebereich zum Tragen kommen sowie baldmöglichst, wenn eine schwierige Sterbewunsch-Problematik von Betroffenen wo auch immer angesprochen oder in ihrem Umfeld wahrgenommen und erkannt wird. Auch die „Nachbetreuung“ von Betroffenen nach Suizid eines Familienangehörigen oder Nahestehenden kann dazu gehören. An eine mit regionaler Zuständigkeit einzurichtende Anlauf- und Koordinierungsstelle sollen sich zudem Ärztinnen und Ärzte, Mitarbeitende oder Träger entsprechender Institutionen, Dienste und Einrichtungen wenden können.
Das Spektrum der Anliegen vor allem älterer Klient:innen wird von unterschiedlicher Dringlichkeit, situationsabhängiger Differenzierung und Graduierung geprägt sein (vom Gedanken später einmal unter bestimmten Umständen selbstbestimmt aus dem Leben scheiden zu wollen; der Sorge vor menschenunwürdigem Sterben; dem gelegentlichen Gefühl am liebsten schon „tot zu sein“ bis hin zur Planung einer Selbsttötung ggf. mit Unterstützung eines Sterbehilfevereins oder persönlich bekannten Arztes). Wesentlich für ein Beratungskonzept zu Sterbe- und Suizidhilfewünschen sind die Aufklärung und Information über abzuwägende Handlungs- und Entscheidungsoptionen.
Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot gegenüber Menschen, die einen organisierten oder ärztlich assistierten Suizid für sich erwägen oder in Anspruch nehmen wollen. Denn sie müssen im Sinne einer ernsthaften Willensbildung über Alternativen Bescheid wissen, die jeweils in ihrem Fall entscheidungsrelevant wären. Hiermit ist ein Ansatz zur Prävention inbegriffen. Das Gericht folgt damit einer Abwägung zwischen den Verfassungsgeboten zu einem autonom selbstbestimmten Tod und zu einem schützenswert gefährdeten Leben. Dies ist ein grundsätzlich humanes Anliegen, wonach auch ein endgültiger Entschluss zur Selbsttötung immer in einen sozialen und mitmenschlich relationalen Erfahrungshorizont eingebettet ist.
Vorschlag für regional vernetzte Beratungsstellen
Der Humanistische Verband Deutschlands hat sich bereits im Mai 2020 (kurz nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts) für regional zu vernetzende Beratungsstellen im Umfeld von Fragen zu Lebensende, Hilfe in Konfliktfällen und selbstbestimmtem Tod ausgesprochen (Quelle: HVD-Bundesverband-Suizidhilfekonflikt-Beratung). In dem damaligen Entwurf wurden Kriterien dazu aufgeführt, die 2025 im Sammelband „Assistierter Suizid“ des Kohlhammer Verlags (Kap. 6) wie folgt zusammengefasst sind:
- „Die Mitarbeiter:innen der Suizidkonflikt-Beratungsstellen haben kompetent und fachgerecht zu informieren, wobei Grundkenntnisse in den Bereichen Medizin, Pflege, Palliativversorgung und hospizliche Sterbebegleitung sowie Recht und Sozialwesen vorausgesetzt werden sollen.“ Dazu gehörten im Regelfall etwa zwei Festangestellte und erforderlichenfalls kurzfristig hinzuzuziehende spezielle Fachkräfte.
- „Ihre Grundhaltung muss … gewährleisten, dass sie die Selbsttötung als solche sowie die Hilfe dazu nicht moralisch missbilligen oder gar verurteilen. Andererseits müssen sie sich davon leiten lassen, dass das Selbstbestimmungsrecht immer relational verfasst ist, also äußeren Einflüssen unterliegt, und dass ein Todesverlangen sich oftmals durch Ambivalenz auszeichnet…“
- Es kann von den Mitarbeitenden in Einzelfällen auch ein Gespräch im Sinne von Trauerhilfe, seelsorgerischem Beistand oder humanistischer Lebenshilfe angeboten werden.
- „Die Suizidkonfliktberatungsstelle darf … mit keiner Organisation oder Einzelperson, die geschäftsmäßig Suizidhilfe leistet, so verbunden sein, dass hiernach ein Interessenkonflikt oder gar eine materielle Verflechtung anzunehmen wäre.“
- „Bei Bedarf beziehungsweise entsprechendem Gesprächsergebnis kann und soll eine Weitervermittlung erfolgen“ etwa an Hospiz- und Besuchsdienste, Selbsthilfegruppen, Schuldnerberatung, Pflegestützpunkte, Betreuungsvereine oder psychosoziale Krisenhilfe etc.
- „Betroffene Angehörige [sind] einzubeziehen und zu unterstützen…“ Die Beratung auf der Mikroebene kann auch „anonym sowie telefonisch erfolgen“ und muss bei dringendem Bedarf auch aufsuchend möglich sein. Auf der Mesoebene ist die Kompetenz von Institutionen und deren Mitarbeitenden, die mit suizidalen Menschen zu tun haben, zu fördern.
- „Es ist vor allem eine Kooperation mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten anzustreben und darüber hinaus prinzipiell mit Einrichtungen und Diensten“, das heißt mit allen Beteiligten, die mit assistiertem Suizid, Sterben, Suizidgefährdung und ‑verhütung befasst sind.
- Mit einem Anspruch auf öffentliche Förderung von Personal- und Sachkosten hätten „im Fall der Vollfinanzierung die Beratungen unentgeltlich zu erfolgen.“
Zentrale Inhalte zur Aufklärung der Bevölkerung
Obwohl die Kenntnis von hospizlicher Versorgung und Palliativmedizin in der Bevölkerung inzwischen recht verbreitet ist, hat kaum jemand eine Ahnung davon, welcher ganzheitliche Ansatz beiden zugrunde liegt: Nicht nur auf der medizinisch-körperlichen Ebene (Schmerz, Atemnot, Beschwerden), sondern auch auf der psychisch-sozialen (Angst, existentielles Leiden, Einbeziehung von Angehörigen) und der spirituellen Ebene (Sinn, Würde, Versöhnung).
Zudem besteht Unwissen über Alternativen vor allem für ältere Menschen, die einem für sie als unwürdig empfundenen Schicksal am Lebensende unbedingt entgehen wollen. Es ist weitgehend unbekannt, dass es Patientenverfügungen ohne jegliche Reichweitenbeschränkung gibt oder auch gesundheitliche Versorgungsplanung mit sogenannten Notfallbögen. Mit diesen Instrumenten können z. B. lebenserhaltende Maßnahmen unter allen Umständen (das heißt nicht nur für die sonst üblichen Situationsbeschreibungen) verbindlich untersagt werden. Zudem kann für den Fall von Demenz auch eine künstliche oder aufgenötigte Ernährung abgelehnt werden. In den Landesverbänden des Humanistischen Verbandes Deutschlands zählen Vorsorgemöglichkeiten – neben Bestattungskultur und Trauerhilfe – seit vielen Jahrzehnten zu den traditionellen Dienstleistungen. Darüber konnte viel praxisorientierte Expertise zu unterschiedlichen Bedarfen, Biografien, Lebensentwürfen und gruppenspezifischen Umständen erworben werden.
Der gemeinsame Vernetzungsansatz soll über entsprechende Beratungsstellen Informationsbedarfe und ‑defizite zum Thema Sterben und Sterbewünsche aufgreifen und vorrangig suizidpräventiv wirken. Dazu gehört aber auch, bei konkreten Fragen nach möglicher (organisierter oder ärztlicher) Suizidhilfe keine Antworten zu verweigern und keine Informationen vorzuenthalten, die öffentlich zugänglich sind oder etwa die Rechtslage betreffen. Nur so ist zudem zu gewährleisten, die größte für das oben genannte Vernetzungsangebot in Frage kommende Zielgruppe zu erreichen und anzusprechen, nämlich Senior:innen und Rentner:innen im sogenannten dritten Lebensalter.
Gegenwärtige Lage der Suizidhilfe in Deutschland
Das Bundesverfassungsgericht hat vor gut sechs Jahren den Strafrechtsparagrafen 217 StGB aufgehoben, in welchem die geschäftsmäßige Suizidhilfe verboten war. Seitdem spricht es sich in der Bevölkerung langsam herum, dass es hierzulande das verfassungsmäßig garantierte Recht auf selbstbestimmtes Sterben gibt, welches auch die Selbsttötung umfasst. Unter einer unbedingten Voraussetzung von Freiverantwortlichkeit der sterbewilligen Person ist eine ihr angebotene oder gewährte Hilfe nicht mehr strafbar – wobei der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) unangetastet bestehen bleibt. Entscheidend ist und war immer schon, dass Suizidenten letztlich die „eigenhändige“ Tatherrschaft für den tödlichen Akt ausüben. Ansonsten handelt es sich eindeutig um ein strafbares Fremdtötungsdelikt.
Zunehmend denken auch nicht schwer erkrankte, sondern sogenannte lebenssatte Hochbetagte oder multimorbide (von mehreren Beschwerden gleichzeitig betroffene) Senior:innen an eine Hilfe zum „Freitod“. Dies ist unter anderem ein Ergebnis von zahlreichen Fallgeschichten in den Medien wie zuletzt zum assistierten Doppelsuizid der 89-jährigen und vor Jahrzehnten als deutsche Entertainerinnen berühmten „Kessler-Zwillinge“. Die öffentliche Bekanntmachung, bei ihnen eine „Freitodbegleitung“ durchgeführt zu haben, erfolgte durch die größte deutsche Suizidhilfeorganisation. Dies bescherte ihr sprunghaft einen weiteren Zuwachs auf inzwischen über 80.000 Mitglieder. Nach den jährlich publizierten Statistiken dieser Organisation werden für die assistierten Suizide von ihren Mitgliedern als häufigste Motive angeführt: drohendes Pflegeheim; Autonomie‑, persönlicher Würde- und Kontrollverlust; Sorge vor Demenz, von anderen abhängig und/oder sinnlos gewordener Apparatemedizin ausgesetzt zu sein; bestehende Multimorbidität oder bilanzierte Lebenssattheit im hohen Alter. Motive im Bereich bereits schwerer und unheilbarer Erkrankungen etwa verbunden mit Angst vor unerträglichen Schmerzen werden demgegenüber erst an zweiter Stelle genannt.
Seit 2020–2021 (nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil) sind wieder oder erneut drei spezielle „Sterbehilfevereine“ in Deutschland tätig geworden, die assistierten Suizid anbieten oder vermitteln. Die Durchführung dieser Dienstleistung ist für deren Mitglieder mit Gebühren zu vergüten, die sich pauschalisiert zwischen vier- bis neuntausend Euro bewegen. In den letzten Jahren sind vermehrt neue kommerzielle Unternehmen (meist als noch kleine GmbH in Gründung) hinzugekommen, die ein entsprechendes Geschäftsmodell betreiben. Bei den jeweiligen Anbietern lassen sich transparente Prüfverfahren, fachliche Zweitbegutachtungen und eingehaltene Dokumentationspflichten kaum nachprüfen. Bemühungen zu einer gesetzlichen Regelung von Sorgfaltskriterien oder zur Kontrolle der geschäfts- oder gewerbsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung gibt es in Deutschland bisher nicht.
Ansätze zur Überwindung von Unvereinbarkeit
Ärzt:innen und Pflegepersonen werden immer häufiger mit Anliegen konfrontiert, die Sterbehilfewünsche betreffen. Ein Anspruch auf assistierte Selbsttötung oder entsprechende Mitwirkung durch Kolleg:innen besteht nicht. Niemand kann dazu verpflichtet werden.
Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) sieht ebenso wie die vom Deutschen Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) vertretene Hospizbewegung ihren Anspruch darin, Leben bis zum natürlichen Ende zu bejahen. Durch leidlindernde Maßnahmen und Medikation sollen Todeswünsche etwa bei Atemnot hinfällig werden. Eine möglicherweise vorzunehmende „palliative Sedierung“ würde vor allem in ihrer weitestreichenden Form einer Bewusstseinsausschaltung bis zum Tod strengsten Regularien und Qualitätsanforderungen unterliegen. Die Palliativmedizin ist sich bewusst, dass ihre Bemühungen in einigen Fällen auch an Grenzen stoßen – diese könnten drohen, bis an ein streng verbotenes Tötungsdelikt heranzureichen. Zumindest bei schwer erträglichen und kaum zu beherrschenden Leidenssymptomen wird die Ablehnung einer – ja erlaubten – Assistenz zum freiwillensfähigen Suizid in der DGP heute nicht mehr von allen geteilt.
Auch die Bundesärztekammer (BÄK) lehnt zwar die Hilfe zur Selbsttötung als genuine (oder gar regulär verpflichtende) ärztliche Aufgabe weiterhin ab. Sie sah sich allerdings nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes seit 2021 veranlasst, auf ein bis dahin geltendes striktes standesrechtliches Verbot zu verzichten. Sofern die Kriterien der Freiverantwortlichkeit des Suizidenten erfüllt sind, wird in den BÄK-Hinweisen zum Umgang mit Todeswünschen nunmehr eine individuelle Entscheidungsfreiheit eingeräumt. Das heißt, es bleibt ebenso für Palliativmediziner wie für Haus‑, Fach- und Klinikärzte eine Gewissensfrage und eigene ethische Abwägung, ob sie (in aller Regel bei ihnen bekannten Patienten) eine Hilfe zur Selbsttötung vornehmen oder nicht.
Entwicklungstendenzen und Orientierungshilfen
Für praxisnahe Orientierung sowie für mehr Gesprächsbereitschaft sorgen professionsübergreifende Handreichungen oder fachärztliche Leitlinien wie die zum Umgang mit dem Wunsch nach Suizidassistenz in der hausärztlichen Praxis. Die meisten Menschen wünschen sich ein Sterben möglichst in den eigenen vier Wänden, wo auch die Suizidhilfe in aller Regel stattfindet. Zu einem Zuhause kann am Ende auch ein Zimmer im Pflegeheim geworden sein. Ob und wie auch in stationären Einrichtungen Suizidhilfe zu leisten bzw. zu organisieren wäre, eine Durchführung durch außenstehende Dritte geduldet oder beispielsweise in Einzelfällen durch eine Verlegung ermöglicht wird, haben deren Träger zu erproben und zu bestimmen. Ein entsprechender Leitfaden gemäß der eigenen Unternehmenskultur oder Weltanschauung sollte zusammen mit den Mitarbeitenden entwickelt, erarbeitet und auch bezüglich Konflikten immer wieder kommuniziert werden. Das Spannungsfeld von Fürsorgeprinzip und Respekt vor Autonomie ist tendenziell zunehmend von Empathie für Patient:innen mit Sterbewunsch, Selbstreflexion und von einem kollegialen Austausch geprägt, der Fragen von Ethik, eigener Haltung sowie emotionaler Betroffenheit einbezieht.
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Dieser erste Teil wird ergänzt durch einen Teil 2 zu „Autonomie vs. existentieller Krise“ und einen Teil 3 zu „Konflikt-Beratung bei strittiger Bewertung von Sterbe(hilfe)wünschen“. Alle drei Teile stehen unter dem Gesamtthema einer Vernetzung unterschiedlicher Ansätze zum humanen Sterben.
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