Humanistische Konzeption zu Sterben, Suizidhilfe und Prävention

Gegensätze überwinden: Plädoyer für Vernetzung und ergebnisoffene Beratung

| von

Beitragsbild: Joshua Hoehne/Unsplash

Der Gegensatz insbesondere von Suizidprävention und Hospizbewegung zur verfassungsrechtlich legalen Suizidassistenz galt bisher als unüberwindlich. Die zunehmende Zahl von rat- und hilfesuchenden Menschen, die Wünsche zum „Humanen Sterben“ äußern, gibt jedoch Anlass, unterschiedliche Konzeptionen und Beratungsansätze sinnvoll zu vernetzen.

Ein von Schwer­kran­ken häu­fig geäu­ßer­ter Wunsch „Ich möch­te ster­ben“ wird in der Hos­piz- und Pal­lia­tiv­ver­sor­gung in aller Regel als Aus­druck von Ambi­va­lenz (das heißt mit Schwan­kung zum doch noch „Wei­ter­le­ben wol­len“) wahr­ge­nom­men. Das Ver­ständ­nis zu einem ent­spre­chen­den Auf­trag gilt respekt­vol­lem Hin­hö­ren und offe­nem Anspre­chen – nicht aber zu einem Han­deln im Sin­ne von Sui­zid­as­sis­tenz. Es zeich­net ver­ständ­nis­vol­le Lei­tun­gen und Mit­ar­bei­ten­de in die­sem Bereich aus, der Bit­te um Unter­stüt­zung bei einem gewünsch­ten Tod acht­sam zu begeg­nen. Durch für­sorg­li­che Beglei­tung und Pfle­ge sowie Schmerz- und Beschwer­de­lin­de­rung soll das dem Hos­piz inne­woh­nen­de Ide­al gewähr­leis­tet sein. Die­ses sieht vor, die Qua­li­tät des nur noch kur­zen Lebens von Tod­kran­ken zu wah­ren, indem ihr natür­li­ches Ster­ben weder zu ver­län­gern noch zu ver­kür­zen sein soll. Der ver­fass­ten Hos­piz­be­we­gung zufol­ge wür­de eine geöff­ne­te Tür zur „nor­ma­li­sier­ten (Selbst-)Tötungshilfe“ – frü­her pau­schal „akti­ve“ Ster­be­hil­fe genannt – ihrer lebens­be­ja­hen­den Hal­tung mas­siv zuwi­der­lau­fen.

Das The­ma „Ster­ben“ und Ster­be­hil­fe­wunsch betrifft dar­über hin­aus in zuneh­men­dem Umfang ver­schie­de­ne Sek­to­ren und Insti­tu­tio­nen, deren Trä­ger und Mit­ar­bei­ten­de im Gesund­heits- und Pfle­ge­be­reich (Kran­ken­häu­ser, ambu­lan­te und sta­tio­nä­re Ver­sor­gung, nie­der­ge­las­se­ne Ärzt:innen, kom­mu­na­le Stel­len). Für alle gilt, Ster­be­wün­sche oder Anlie­gen zum assis­tier­ten Sui­zid nicht län­ger zu igno­rie­ren und kei­nes­falls – wie frü­her oft üblich – brüsk zurück­zu­wei­sen oder gar auto­ma­tisch zum Anlass für eine psych­ia­tri­sche Kon­sul­ta­ti­on zu neh­men.

Einen ent­schei­den­den Ein­schnitt zur Ver­än­de­rung im Umgang mar­kier­te das auf­se­hen­er­re­gen­de Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 26. Febru­ar 2020. Laut der obers­ten deut­schen Gerichts­in­stanz kann Hil­fe zu einer frei­wil­lens­fä­hi­gen Selbst­tö­tung legal ange­bo­ten, gewährt und in Anspruch genom­men wer­den. Dabei beton­ten die Karls­ru­her Richter:innen: Die (in aller Regel) ärzt­li­che Assis­tenz dazu bleibt aber nur dann straf­frei, wenn die sui­zid­wil­li­ge Per­son frei­ver­ant­wort­lich und wil­lens­fä­hig ist, wenn sie mög­li­che Alter­na­ti­ven zur Lebens­be­en­di­gung kennt und wenn ihr Todes­wunsch von einer gewis­sen Dau­er­haf­tig­keit und inne­ren Fes­tig­keit getra­gen ist.

Prävention einbeziehender Ansatz in regionaler Anlaufstelle

Um rat- und hil­fe­su­chen­den Bürger:innen (etwa Patient:innen, Pfle­ge­be­dürf­ti­gen, Ange­hö­ri­gen) sach­ge­rech­te, ergeb­nis­of­fe­ne und kli­en­ten­ori­en­tier­te Unter­stüt­zung umfas­send anbie­ten zu kön­nen, ist ein gemein­sa­mes Netz­werk mit einer Bera­tungs- und Koor­di­nie­rungs­stel­le erfor­der­lich. Die­ser Ansatz soll schon früh­zei­tig im Vor­sor­ge­be­reich zum Tra­gen kom­men sowie bald­mög­lichst, wenn eine schwie­ri­ge Ster­be­wunsch-Pro­ble­ma­tik von Betrof­fe­nen wo auch immer ange­spro­chen oder in ihrem Umfeld wahr­ge­nom­men und erkannt wird. Auch die „Nach­be­treu­ung“ von Betrof­fe­nen nach Sui­zid eines Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen oder Nahe­ste­hen­den kann dazu gehö­ren. An eine mit regio­na­ler Zustän­dig­keit ein­zu­rich­ten­de Anlauf- und Koor­di­nie­rungs­stel­le sol­len sich zudem Ärz­tin­nen und Ärz­te, Mit­ar­bei­ten­de oder Trä­ger ent­spre­chen­der Insti­tu­tio­nen, Diens­te und Ein­rich­tun­gen wen­den kön­nen.

Das Spek­trum der Anlie­gen vor allem älte­rer Klient:innen wird von unter­schied­li­cher Dring­lich­keit, situa­ti­ons­ab­hän­gi­ger Dif­fe­ren­zie­rung und Gra­du­ie­rung geprägt sein (vom Gedan­ken spä­ter ein­mal unter bestimm­ten Umstän­den selbst­be­stimmt aus dem Leben schei­den zu wol­len; der Sor­ge vor men­schen­un­wür­di­gem Ster­ben; dem gele­gent­li­chen Gefühl am liebs­ten schon „tot zu sein“ bis hin zur Pla­nung einer Selbst­tö­tung ggf. mit Unter­stüt­zung eines Ster­be­hil­fe­ver­eins oder per­sön­lich bekann­ten Arz­tes). Wesent­lich für ein Bera­tungs­kon­zept zu Ster­be- und Sui­zid­hil­fe­wün­schen sind die Auf­klä­rung und Infor­ma­ti­on über abzu­wä­gen­de Hand­lungs- und Ent­schei­dungs­op­tio­nen.

Dies ent­spricht dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Gebot gegen­über Men­schen, die einen orga­ni­sier­ten oder ärzt­lich assis­tier­ten Sui­zid für sich erwä­gen oder in Anspruch neh­men wol­len. Denn sie müs­sen im Sin­ne einer ernst­haf­ten Wil­lens­bil­dung über Alter­na­ti­ven Bescheid wis­sen, die jeweils in ihrem Fall ent­schei­dungs­re­le­vant wären. Hier­mit ist ein Ansatz zur Prä­ven­ti­on inbe­grif­fen. Das Gericht folgt damit einer Abwä­gung zwi­schen den Ver­fas­sungs­ge­bo­ten zu einem auto­nom selbst­be­stimm­ten Tod und zu einem schüt­zens­wert gefähr­de­ten Leben. Dies ist ein grund­sätz­lich huma­nes Anlie­gen, wonach auch ein end­gül­ti­ger Ent­schluss zur Selbst­tö­tung immer in einen sozia­len und mit­mensch­lich rela­tio­na­len Erfah­rungs­ho­ri­zont ein­ge­bet­tet ist.

Vorschlag für regional vernetzte Beratungsstellen

Der Huma­nis­ti­sche Ver­band Deutsch­lands hat sich bereits im Mai 2020 (kurz nach dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts) für regio­nal zu ver­net­zen­de Bera­tungs­stel­len im Umfeld von Fra­gen zu Lebens­en­de, Hil­fe in Kon­flikt­fäl­len und selbst­be­stimm­tem Tod aus­ge­spro­chen (Quel­le: HVD-Bun­des­ver­band-Sui­zid­hil­fe­kon­flikt-Bera­tung). In dem dama­li­gen Ent­wurf wur­den Kri­te­ri­en dazu auf­ge­führt, die 2025 im Sam­mel­band „Assis­tier­ter Sui­zid“ des Kohl­ham­mer Ver­lags (Kap. 6) wie folgt zusam­men­ge­fasst sind:                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            

  • „Die Mitarbeiter:innen der Sui­zid­kon­flikt-Bera­tungs­stel­len haben kom­pe­tent und fach­ge­recht zu infor­mie­ren, wobei Grund­kennt­nis­se in den Berei­chen Medi­zin, Pfle­ge, Pal­lia­tiv­ver­sor­gung und hos­piz­li­che Ster­be­be­glei­tung sowie Recht und Sozi­al­we­sen vor­aus­ge­setzt wer­den sol­len.“ Dazu gehör­ten im Regel­fall etwa zwei Fest­an­ge­stell­te und erfor­der­li­chen­falls kurz­fris­tig hin­zu­zu­zie­hen­de spe­zi­el­le Fach­kräf­te.
  • „Ihre Grund­hal­tung muss … gewähr­leis­ten, dass sie die Selbst­tö­tung als sol­che sowie die Hil­fe dazu nicht mora­lisch miss­bil­li­gen oder gar ver­ur­tei­len. Ande­rer­seits müs­sen sie sich davon lei­ten las­sen, dass das Selbst­be­stim­mungs­recht immer rela­tio­nal ver­fasst ist, also äuße­ren Ein­flüs­sen unter­liegt, und dass ein Todes­ver­lan­gen sich oft­mals durch Ambi­va­lenz aus­zeich­net…“
  • Es kann von den Mit­ar­bei­ten­den in Ein­zel­fäl­len auch ein Gespräch im Sin­ne von Trau­er­hil­fe, seel­sor­ge­ri­schem Bei­stand oder huma­nis­ti­scher Lebens­hil­fe ange­bo­ten wer­den.
  • „Die Sui­zid­kon­flikt­be­ra­tungs­stel­le darf … mit kei­ner Orga­ni­sa­ti­on oder Ein­zel­per­son, die geschäfts­mä­ßig Sui­zid­hil­fe leis­tet, so ver­bun­den sein, dass hier­nach ein Inter­es­sen­kon­flikt oder gar eine mate­ri­el­le Ver­flech­tung anzu­neh­men wäre.“
  • „Bei Bedarf bezie­hungs­wei­se ent­spre­chen­dem Gesprächs­er­geb­nis kann und soll eine Wei­ter­ver­mitt­lung erfol­gen“ etwa an Hos­piz- und Besuchs­diens­te, Selbst­hil­fe­grup­pen, Schuld­ner­be­ra­tung, Pfle­ge­stütz­punk­te, Betreu­ungs­ver­ei­ne oder psy­cho­so­zia­le Kri­sen­hil­fe etc.
  • „Betrof­fe­ne Ange­hö­ri­ge [sind] ein­zu­be­zie­hen und zu unter­stüt­zen…“ Die Bera­tung auf der Mikroebe­ne kann auch „anonym sowie tele­fo­nisch erfol­gen“ und muss bei drin­gen­dem Bedarf auch auf­su­chend mög­lich sein. Auf der Meso­ebe­ne ist die Kom­pe­tenz von Insti­tu­tio­nen und deren Mit­ar­bei­ten­den, die mit sui­zi­da­len Men­schen zu tun haben, zu för­dern.
  • „Es ist vor allem eine Koope­ra­ti­on mit nie­der­ge­las­se­nen Ärz­tin­nen und Ärz­ten anzu­stre­ben und dar­über hin­aus prin­zi­pi­ell mit Ein­rich­tun­gen und Diens­ten“, das heißt mit allen Betei­lig­ten, die mit assis­tier­tem Sui­zid, Ster­ben, Sui­zid­ge­fähr­dung und ‑ver­hü­tung befasst sind.
  • Mit einem Anspruch auf öffent­li­che För­de­rung von Per­so­nal- und Sach­kos­ten hät­ten „im Fall der Voll­fi­nan­zie­rung die Bera­tun­gen unent­gelt­lich zu erfol­gen.“

Zentrale Inhalte zur Aufklärung der Bevölkerung

Obwohl die Kennt­nis von hos­piz­li­cher Ver­sor­gung und Pal­lia­tiv­me­di­zin in der Bevöl­ke­rung inzwi­schen recht ver­brei­tet ist, hat kaum jemand eine Ahnung davon, wel­cher ganz­heit­li­che Ansatz bei­den zugrun­de liegt: Nicht nur auf der medi­zi­nisch-kör­per­li­chen Ebe­ne (Schmerz, Atem­not, Beschwer­den), son­dern auch auf der psy­chisch-sozia­len (Angst, exis­ten­ti­el­les Lei­den, Ein­be­zie­hung von Ange­hö­ri­gen) und der spi­ri­tu­el­len Ebe­ne (Sinn, Wür­de, Ver­söh­nung).

Zudem besteht Unwis­sen über Alter­na­ti­ven vor allem für älte­re Men­schen, die einem für sie als unwür­dig emp­fun­de­nen Schick­sal am Lebens­en­de unbe­dingt ent­ge­hen wol­len. Es ist weit­ge­hend unbe­kannt, dass es Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen ohne jeg­li­che Reich­wei­ten­be­schrän­kung gibt oder auch gesund­heit­li­che Ver­sor­gungs­pla­nung mit soge­nann­ten Not­fall­bö­gen. Mit die­sen Instru­men­ten kön­nen z. B. lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men unter allen Umstän­den (das heißt nicht nur für die sonst übli­chen Situa­ti­ons­be­schrei­bun­gen) ver­bind­lich unter­sagt wer­den. Zudem kann für den Fall von Demenz auch eine künst­li­che oder auf­ge­nö­tig­te Ernäh­rung abge­lehnt wer­den. In den Lan­des­ver­bän­den des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des Deutsch­lands zäh­len Vor­sor­ge­mög­lich­kei­ten – neben Bestat­tungs­kul­tur und Trau­er­hil­fe – seit vie­len Jahr­zehn­ten zu den tra­di­tio­nel­len Dienst­leis­tun­gen. Dar­über konn­te viel pra­xis­ori­en­tier­te Exper­ti­se zu unter­schied­li­chen Bedar­fen, Bio­gra­fien, Lebens­ent­wür­fen und grup­pen­spe­zi­fi­schen Umstän­den erwor­ben wer­den.

Der gemein­sa­me Ver­net­zungs­an­satz soll über ent­spre­chen­de Bera­tungs­stel­len Infor­ma­ti­ons­be­dar­fe und ‑defi­zi­te zum The­ma Ster­ben und Ster­be­wün­sche auf­grei­fen und vor­ran­gig sui­zid­prä­ven­tiv wir­ken. Dazu gehört aber auch, bei kon­kre­ten Fra­gen nach mög­li­cher (orga­ni­sier­ter oder ärzt­li­cher) Sui­zid­hil­fe kei­ne Ant­wor­ten zu ver­wei­gern und kei­ne Infor­ma­tio­nen vor­zu­ent­hal­ten, die öffent­lich zugäng­lich sind oder etwa die Rechts­la­ge betref­fen. Nur so ist zudem zu gewähr­leis­ten, die größ­te für das oben genann­te Ver­net­zungs­an­ge­bot in Fra­ge kom­men­de Ziel­grup­pe zu errei­chen und anzu­spre­chen, näm­lich Senior:innen und Rentner:innen im soge­nann­ten drit­ten Lebens­al­ter.

Gegenwärtige Lage der Suizidhilfe in Deutschland

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat vor gut sechs Jah­ren den Straf­rechts­pa­ra­gra­fen 217 StGB auf­ge­ho­ben, in wel­chem die geschäfts­mä­ßi­ge Sui­zid­hil­fe ver­bo­ten war. Seit­dem spricht es sich in der Bevöl­ke­rung lang­sam her­um, dass es hier­zu­lan­de das ver­fas­sungs­mä­ßig garan­tier­te Recht auf selbst­be­stimm­tes Ster­ben gibt, wel­ches auch die Selbst­tö­tung umfasst. Unter einer unbe­ding­ten Vor­aus­set­zung von Frei­ver­ant­wort­lich­keit der ster­be­wil­li­gen Per­son ist eine ihr ange­bo­te­ne oder gewähr­te Hil­fe nicht mehr straf­bar – wobei der Straf­tat­be­stand der Tötung auf Ver­lan­gen (§ 216 StGB) unan­ge­tas­tet bestehen bleibt. Ent­schei­dend ist und war immer schon, dass Sui­zi­den­ten letzt­lich die „eigen­hän­di­ge“ Tat­herr­schaft für den töd­li­chen Akt aus­üben. Ansons­ten han­delt es sich ein­deu­tig um ein straf­ba­res Fremd­tö­tungs­de­likt.

Zuneh­mend den­ken auch nicht schwer erkrank­te, son­dern soge­nann­te lebens­s­at­te Hoch­be­tag­te oder mul­ti­mor­bi­de (von meh­re­ren Beschwer­den gleich­zei­tig betrof­fe­ne) Senior:innen an eine Hil­fe zum „Frei­tod“. Dies ist unter ande­rem ein Ergeb­nis von zahl­rei­chen Fall­ge­schich­ten in den Medi­en wie zuletzt zum assis­tier­ten Dop­pel­sui­zid der 89-jäh­ri­gen und vor Jahr­zehn­ten als deut­sche Enter­tai­ne­rin­nen berühm­ten „Kess­ler-Zwil­lin­ge“. Die öffent­li­che Bekannt­ma­chung, bei ihnen eine „Frei­tod­be­glei­tung“ durch­ge­führt zu haben, erfolg­te durch die größ­te deut­sche Sui­zid­hil­fe­or­ga­ni­sa­ti­on. Dies bescher­te ihr sprung­haft einen wei­te­ren Zuwachs auf inzwi­schen über 80.000 Mit­glie­der. Nach den jähr­lich publi­zier­ten Sta­tis­ti­ken die­ser Orga­ni­sa­ti­on wer­den für die assis­tier­ten Sui­zi­de von ihren Mit­glie­dern als häu­figs­te Moti­ve ange­führt: dro­hen­des Pfle­ge­heim; Autonomie‑, per­sön­li­cher Wür­de- und Kon­troll­ver­lust; Sor­ge vor Demenz, von ande­ren abhän­gig und/oder sinn­los gewor­de­ner Appa­ra­te­me­di­zin aus­ge­setzt zu sein; bestehen­de Mul­ti­mor­bi­di­tät oder bilan­zier­te Lebens­s­att­heit im hohen Alter. Moti­ve im Bereich bereits schwe­rer und unheil­ba­rer Erkran­kun­gen etwa ver­bun­den mit Angst vor uner­träg­li­chen Schmer­zen wer­den dem­ge­gen­über erst an zwei­ter Stel­le genannt.

Seit 2020–2021 (nach dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ur­teil) sind wie­der oder erneut drei spe­zi­el­le „Ster­be­hil­fe­ver­ei­ne“ in Deutsch­land tätig gewor­den, die assis­tier­ten Sui­zid anbie­ten oder ver­mit­teln. Die Durch­füh­rung die­ser Dienst­leis­tung ist für deren Mit­glie­der mit Gebüh­ren zu ver­gü­ten, die sich pau­scha­li­siert zwi­schen vier- bis neun­tau­send Euro bewe­gen. In den letz­ten Jah­ren sind ver­mehrt neue kom­mer­zi­el­le Unter­neh­men (meist als noch klei­ne GmbH in Grün­dung) hin­zu­ge­kom­men, die ein ent­spre­chen­des Geschäfts­mo­dell betrei­ben. Bei den jewei­li­gen Anbie­tern las­sen sich trans­pa­ren­te Prüf­ver­fah­ren, fach­li­che Zweit­be­gut­ach­tun­gen und ein­ge­hal­te­ne Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten kaum nach­prü­fen. Bemü­hun­gen zu einer gesetz­li­chen Rege­lung von Sorg­falts­kri­te­ri­en oder zur Kon­trol­le der geschäfts- oder gewerbs­mä­ßi­gen Hil­fe zur Selbst­tö­tung gibt es in Deutsch­land bis­her nicht.

Ansätze zur Überwindung von Unvereinbarkeit

Ärzt:innen und Pfle­ge­per­so­nen wer­den immer häu­fi­ger mit Anlie­gen kon­fron­tiert, die Ster­be­hil­fe­wün­sche betref­fen. Ein Anspruch auf assis­tier­te Selbst­tö­tung oder ent­spre­chen­de Mit­wir­kung durch Kolleg:innen besteht nicht. Nie­mand kann dazu ver­pflich­tet wer­den.

Die Deut­sche Gesell­schaft für Pal­lia­tiv­me­di­zin (DGP) sieht eben­so wie die vom Deut­schen Hos­piz- und Pal­lia­tiv­Ver­band (DHPV) ver­tre­te­ne Hos­piz­be­we­gung ihren Anspruch dar­in, Leben bis zum natür­li­chen Ende zu beja­hen. Durch leid­lin­dern­de Maß­nah­men und Medi­ka­ti­on sol­len Todes­wün­sche etwa bei Atem­not hin­fäl­lig wer­den. Eine mög­li­cher­wei­se vor­zu­neh­men­de „pal­lia­ti­ve Sedie­rung“ wür­de vor allem in ihrer wei­testrei­chen­den Form einer Bewusst­seins­aus­schal­tung bis zum Tod strengs­ten Regu­la­ri­en und Qua­li­täts­an­for­de­run­gen unter­lie­gen. Die Pal­lia­tiv­me­di­zin ist sich bewusst, dass ihre Bemü­hun­gen in eini­gen Fäl­len auch an Gren­zen sto­ßen – die­se könn­ten dro­hen, bis an ein streng ver­bo­te­nes Tötungs­de­likt her­an­zu­rei­chen. Zumin­dest bei schwer erträg­li­chen und kaum zu beherr­schen­den Lei­dens­sym­pto­men wird die Ableh­nung einer – ja erlaub­ten – Assis­tenz zum frei­wil­lens­fä­hi­gen Sui­zid in der DGP heu­te nicht mehr von allen geteilt.

Auch die Bun­des­ärz­te­kam­mer (BÄK) lehnt zwar die Hil­fe zur Selbst­tö­tung als genui­ne (oder gar regu­lär ver­pflich­ten­de) ärzt­li­che Auf­ga­be wei­ter­hin ab. Sie sah sich aller­dings nach dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes seit 2021 ver­an­lasst, auf ein bis dahin gel­ten­des strik­tes stan­des­recht­li­ches Ver­bot zu ver­zich­ten. Sofern die Kri­te­ri­en der Frei­ver­ant­wort­lich­keit des Sui­zi­den­ten erfüllt sind, wird in den BÄK-Hin­wei­sen zum Umgang mit Todes­wün­schen nun­mehr eine indi­vi­du­el­le Ent­schei­dungs­frei­heit ein­ge­räumt. Das heißt, es bleibt eben­so für Pal­lia­tiv­me­di­zi­ner wie für Haus‑, Fach- und Kli­nik­ärz­te eine Gewis­sens­fra­ge und eige­ne ethi­sche Abwä­gung, ob sie (in aller Regel bei ihnen bekann­ten Pati­en­ten) eine Hil­fe zur Selbst­tö­tung vor­neh­men oder nicht.

Entwicklungstendenzen und Orientierungshilfen

Für pra­xis­na­he Ori­en­tie­rung sowie für mehr Gesprächs­be­reit­schaft sor­gen pro­fes­si­ons­über­grei­fen­de Hand­rei­chun­gen oder fach­ärzt­li­che Leit­li­ni­en wie die zum Umgang mit dem Wunsch nach Sui­zid­as­sis­tenz in der haus­ärzt­li­chen Pra­xis. Die meis­ten Men­schen wün­schen sich ein Ster­ben mög­lichst in den eige­nen vier Wän­den, wo auch die Sui­zid­hil­fe in aller Regel statt­fin­det. Zu einem Zuhau­se kann am Ende auch ein Zim­mer im Pfle­ge­heim gewor­den sein. Ob und wie auch in sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen Sui­zid­hil­fe zu leis­ten bzw. zu orga­ni­sie­ren wäre, eine Durch­füh­rung durch außen­ste­hen­de Drit­te gedul­det oder bei­spiels­wei­se in Ein­zel­fäl­len durch eine Ver­le­gung ermög­licht wird, haben deren Trä­ger zu erpro­ben und zu bestim­men. Ein ent­spre­chen­der Leit­fa­den gemäß der eige­nen Unter­neh­mens­kul­tur oder Welt­an­schau­ung soll­te zusam­men mit den Mit­ar­bei­ten­den ent­wi­ckelt, erar­bei­tet und auch bezüg­lich Kon­flik­ten immer wie­der kom­mu­ni­ziert wer­den. Das Span­nungs­feld von Für­sor­ge­prin­zip und Respekt vor Auto­no­mie ist ten­den­zi­ell zuneh­mend von Empa­thie für Patient:innen mit Ster­be­wunsch, Selbst­re­fle­xi­on und von einem kol­le­gia­len Aus­tausch geprägt, der Fra­gen von Ethik, eige­ner Hal­tung sowie emo­tio­na­ler Betrof­fen­heit ein­be­zieht.

———————————————–

Die­ser ers­te Teil wird ergänzt durch einen Teil 2 zu „Auto­no­mie vs. exis­ten­ti­el­ler Kri­se“ und einen Teil 3 zu „Kon­flikt-Bera­tung bei strit­ti­ger Bewer­tung von Sterbe(hilfe)wünschen“. Alle drei Tei­le ste­hen unter dem Gesamt­the­ma einer Ver­net­zung unter­schied­li­cher Ansät­ze zum huma­nen Ster­ben.

Wenn Sie dar­an und zukünf­tig an ähn­li­chen Bei­trä­gen, Kon­tro­ver­sen oder Ent­wick­lun­gen inter­es­siert sind, kön­nen Sie sich für einen in Vor­be­rei­tung befind­li­chen News­let­ter des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des Deutsch­lands hier kos­ten­frei anmel­den: https://humanismus.de/newsletter. Wäh­len Sie dazu bit­te den spe­zi­fi­schen News­let­ter „Huma­nes Lebens­en­de“

Inhalt teilen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Meistgelesen

Ähnliche Beiträge

luis-diego-hernandez-zD_MlPGAWUQ-unsplash
Zwischen Freidenkerbewegung und Humanismus
Die „Humanistische Wende“
Was ist die „Humanistische Wende“ und ist sie bis heute abgeschlossen? Horst Groschopp blickt auf drei zusammenhängende Prozesse: die Abkehr der Freidenker von der Arbeiterbewegung, die Entstehung des Humanistischen Verbandes Deutschlands und dessen Weg zum Bekenntnis zu einer weltlich humanistischen Lebensauffassung..
Beitrag lesen »
Kathrin Herrmann vor einem Kunstwerk von Hartmut Kiewert
Die ehemalige Berliner Tierschutzbeauftragte Dr. Kathrin Herrmann im Gespräch
„Tiere brauchen eine unabhängige Stimme in der Politik!“
Ann-Marie Orf vom Fachausschuss Tierethik des Humanistischen Verbandes Deutschlands hat mit Kathrin Herrmann über Tierschutz, Wissenschaft und politische Verantwortung gesprochen – und über ein humanistisches Verständnis von Verantwortung angesichts der engen Verbundenheit zwischen Menschen, anderen Tieren und Ökosystemen.
Beitrag lesen »
Stoicon26
Stoicon-X Hannover
Wie die stoischen Tugenden unserem Leben inneren Halt und Orientierung geben
Was können Mut, Gerechtigkeit, Besonnenheit und Weisheit heute zu einem aufgeklärten, säkularen Leben beitragen? Unter dem Motto „Navigating Life“ lädt Stoicon-X am 31. Oktober zu einer Online-Konferenz über die Bedeutung stoischer Tugenden für unser Leben ein. Als Referent spricht der Philosoph und Dozent der praktischen Philosophie Dr. Gregory B. Sadler aus Milwaukee. Der Vortrag findet auf Englisch statt.
Beitrag lesen »
Nach oben scrollen