Humanistische Konzeption zu Sterben, Suizidhilfe und Prävention

Gegensätze überwinden: Plädoyer für Vernetzung und ergebnisoffene Beratung

| von

Beitragsbild: Joshua Hoehne/Unsplash

Der Gegensatz insbesondere von Suizidprävention und Hospizbewegung zur verfassungsrechtlich legalen Suizidassistenz galt bisher als unüberwindlich. Die zunehmende Zahl von rat- und hilfesuchenden Menschen, die Wünsche zum „Humanen Sterben“ äußern, gibt jedoch Anlass, unterschiedliche Konzeptionen und Beratungsansätze sinnvoll zu vernetzen.

Ein von Schwer­kran­ken häu­fig geäu­ßer­ter Wunsch „Ich möch­te ster­ben“ wird in der Hos­piz- und Pal­lia­tiv­ver­sor­gung in aller Regel als Aus­druck von Ambi­va­lenz (das heißt mit Schwan­kung zum doch noch „Wei­ter­le­ben wol­len“) wahr­ge­nom­men. Das Ver­ständ­nis zu einem ent­spre­chen­den Auf­trag gilt respekt­vol­lem Hin­hö­ren und offe­nem Anspre­chen – nicht aber zu einem Han­deln im Sin­ne von Sui­zid­as­sis­tenz. Es zeich­net ver­ständ­nis­vol­le Lei­tun­gen und Mit­ar­bei­ten­de in die­sem Bereich aus, der Bit­te um Unter­stüt­zung bei einem gewünsch­ten Tod acht­sam zu begeg­nen. Durch für­sorg­li­che Beglei­tung und Pfle­ge sowie Schmerz- und Beschwer­de­lin­de­rung soll das dem Hos­piz inne­woh­nen­de Ide­al gewähr­leis­tet sein. Die­ses sieht vor, die Qua­li­tät des nur noch kur­zen Lebens von Tod­kran­ken zu wah­ren, indem ihr natür­li­ches Ster­ben weder zu ver­län­gern noch zu ver­kür­zen sein soll. Der ver­fass­ten Hos­piz­be­we­gung zufol­ge wür­de eine geöff­ne­te Tür zur „nor­ma­li­sier­ten (Selbst-)Tötungshilfe“ – frü­her pau­schal „akti­ve“ Ster­be­hil­fe genannt – ihrer lebens­be­ja­hen­den Hal­tung mas­siv zuwi­der­lau­fen.

Das The­ma „Ster­ben“ und Ster­be­hil­fe­wunsch betrifft dar­über hin­aus in zuneh­men­dem Umfang ver­schie­de­ne Sek­to­ren und Insti­tu­tio­nen, deren Trä­ger und Mit­ar­bei­ten­de im Gesund­heits- und Pfle­ge­be­reich (Kran­ken­häu­ser, ambu­lan­te und sta­tio­nä­re Ver­sor­gung, nie­der­ge­las­se­ne Ärzt:innen, kom­mu­na­le Stel­len). Für alle gilt, Ster­be­wün­sche oder Anlie­gen zum assis­tier­ten Sui­zid nicht län­ger zu igno­rie­ren und kei­nes­falls – wie frü­her oft üblich – brüsk zurück­zu­wei­sen oder gar auto­ma­tisch zum Anlass für eine psych­ia­tri­sche Kon­sul­ta­ti­on zu neh­men.

Einen ent­schei­den­den Ein­schnitt zur Ver­än­de­rung im Umgang mar­kier­te das auf­se­hen­er­re­gen­de Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 26. Febru­ar 2020. Laut der obers­ten deut­schen Gerichts­in­stanz kann Hil­fe zu einer frei­wil­lens­fä­hi­gen Selbst­tö­tung legal ange­bo­ten, gewährt und in Anspruch genom­men wer­den. Dabei beton­ten die Karls­ru­her Richter:innen: Die (in aller Regel) ärzt­li­che Assis­tenz dazu bleibt aber nur dann straf­frei, wenn die sui­zid­wil­li­ge Per­son frei­ver­ant­wort­lich und wil­lens­fä­hig ist, wenn sie mög­li­che Alter­na­ti­ven zur Lebens­be­en­di­gung kennt und wenn ihr Todes­wunsch von einer gewis­sen Dau­er­haf­tig­keit und inne­ren Fes­tig­keit getra­gen ist.

Prävention einbeziehender Ansatz in regionaler Anlaufstelle

Um rat- und hil­fe­su­chen­den Bürger:innen (etwa Patient:innen, Pfle­ge­be­dürf­ti­gen, Ange­hö­ri­gen) sach­ge­rech­te, ergeb­nis­of­fe­ne und kli­en­ten­ori­en­tier­te Unter­stüt­zung umfas­send anbie­ten zu kön­nen, ist ein gemein­sa­mes Netz­werk mit einer Bera­tungs- und Koor­di­nie­rungs­stel­le erfor­der­lich. Die­ser Ansatz soll schon früh­zei­tig im Vor­sor­ge­be­reich zum Tra­gen kom­men sowie bald­mög­lichst, wenn eine schwie­ri­ge Ster­be­wunsch-Pro­ble­ma­tik von Betrof­fe­nen wo auch immer ange­spro­chen oder in ihrem Umfeld wahr­ge­nom­men und erkannt wird. Auch die „Nach­be­treu­ung“ von Betrof­fe­nen nach Sui­zid eines Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen oder Nahe­ste­hen­den kann dazu gehö­ren. An eine mit regio­na­ler Zustän­dig­keit ein­zu­rich­ten­de Anlauf- und Koor­di­nie­rungs­stel­le sol­len sich zudem Ärz­tin­nen und Ärz­te, Mit­ar­bei­ten­de oder Trä­ger ent­spre­chen­der Insti­tu­tio­nen, Diens­te und Ein­rich­tun­gen wen­den kön­nen.

Das Spek­trum der Anlie­gen vor allem älte­rer Klient:innen wird von unter­schied­li­cher Dring­lich­keit, situa­ti­ons­ab­hän­gi­ger Dif­fe­ren­zie­rung und Gra­du­ie­rung geprägt sein (vom Gedan­ken spä­ter ein­mal unter bestimm­ten Umstän­den selbst­be­stimmt aus dem Leben schei­den zu wol­len; der Sor­ge vor men­schen­un­wür­di­gem Ster­ben; dem gele­gent­li­chen Gefühl am liebs­ten schon „tot zu sein“ bis hin zur Pla­nung einer Selbst­tö­tung ggf. mit Unter­stüt­zung eines Ster­be­hil­fe­ver­eins oder per­sön­lich bekann­ten Arz­tes). Wesent­lich für ein Bera­tungs­kon­zept zu Ster­be- und Sui­zid­hil­fe­wün­schen sind die Auf­klä­rung und Infor­ma­ti­on über abzu­wä­gen­de Hand­lungs- und Ent­schei­dungs­op­tio­nen.

Dies ent­spricht dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Gebot gegen­über Men­schen, die einen orga­ni­sier­ten oder ärzt­lich assis­tier­ten Sui­zid für sich erwä­gen oder in Anspruch neh­men wol­len. Denn sie müs­sen im Sin­ne einer ernst­haf­ten Wil­lens­bil­dung über Alter­na­ti­ven Bescheid wis­sen, die jeweils in ihrem Fall ent­schei­dungs­re­le­vant wären. Hier­mit ist ein Ansatz zur Prä­ven­ti­on inbe­grif­fen. Das Gericht folgt damit einer Abwä­gung zwi­schen den Ver­fas­sungs­ge­bo­ten zu einem auto­nom selbst­be­stimm­ten Tod und zu einem schüt­zens­wert gefähr­de­ten Leben. Dies ist ein grund­sätz­lich huma­nes Anlie­gen, wonach auch ein end­gül­ti­ger Ent­schluss zur Selbst­tö­tung immer in einen sozia­len und mit­mensch­lich rela­tio­na­len Erfah­rungs­ho­ri­zont ein­ge­bet­tet ist.

Vorschlag für regional vernetzte Beratungsstellen

Der Huma­nis­ti­sche Ver­band Deutsch­lands hat sich bereits im Mai 2020 (kurz nach dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts) für regio­nal zu ver­net­zen­de Bera­tungs­stel­len im Umfeld von Fra­gen zu Lebens­en­de, Hil­fe in Kon­flikt­fäl­len und selbst­be­stimm­tem Tod aus­ge­spro­chen (Quel­le: HVD-Bun­des­ver­band-Sui­zid­hil­fe­kon­flikt-Bera­tung). In dem dama­li­gen Ent­wurf wur­den Kri­te­ri­en dazu auf­ge­führt, die 2025 im Sam­mel­band „Assis­tier­ter Sui­zid“ des Kohl­ham­mer Ver­lags (Kap. 6) wie folgt zusam­men­ge­fasst sind:                                                                                                                                      

  • „Die Mitarbeiter:innen der Sui­zid­kon­flikt-Bera­tungs­stel­len haben kom­pe­tent und fach­ge­recht zu infor­mie­ren, wobei Grund­kennt­nis­se in den Berei­chen Medi­zin, Pfle­ge, Pal­lia­tiv­ver­sor­gung und hos­piz­li­che Ster­be­be­glei­tung sowie Recht und Sozi­al­we­sen vor­aus­ge­setzt wer­den sol­len.“ Dazu gehör­ten im Regel­fall etwa zwei Fest­an­ge­stell­te und erfor­der­li­chen­falls kurz­fris­tig hin­zu­zu­zie­hen­de spe­zi­el­le Fach­kräf­te.
  • „Ihre Grund­hal­tung muss … gewähr­leis­ten, dass sie die Selbst­tö­tung als sol­che sowie die Hil­fe dazu nicht mora­lisch miss­bil­li­gen oder gar ver­ur­tei­len. Ande­rer­seits müs­sen sie sich davon lei­ten las­sen, dass das Selbst­be­stim­mungs­recht immer rela­tio­nal ver­fasst ist, also äuße­ren Ein­flüs­sen unter­liegt, und dass ein Todes­ver­lan­gen sich oft­mals durch Ambi­va­lenz aus­zeich­net…“
  • Es kann von den Mit­ar­bei­ten­den in Ein­zel­fäl­len auch ein Gespräch im Sin­ne von Trau­er­hil­fe, seel­sor­ge­ri­schem Bei­stand oder huma­nis­ti­scher Lebens­hil­fe ange­bo­ten wer­den.
  • „Die Sui­zid­kon­flikt­be­ra­tungs­stel­le darf … mit kei­ner Orga­ni­sa­ti­on oder Ein­zel­per­son, die geschäfts­mä­ßig Sui­zid­hil­fe leis­tet, so ver­bun­den sein, dass hier­nach ein Inter­es­sen­kon­flikt oder gar eine mate­ri­el­le Ver­flech­tung anzu­neh­men wäre.“
  • „Bei Bedarf bezie­hungs­wei­se ent­spre­chen­dem Gesprächs­er­geb­nis kann und soll eine Wei­ter­ver­mitt­lung erfol­gen“ etwa an Hos­piz- und Besuchs­diens­te, Selbst­hil­fe­grup­pen, Schuld­ner­be­ra­tung, Pfle­ge­stütz­punk­te, Betreu­ungs­ver­ei­ne oder psy­cho­so­zia­le Kri­sen­hil­fe etc.
  • „Betrof­fe­ne Ange­hö­ri­ge [sind] ein­zu­be­zie­hen und zu unter­stüt­zen…“ Die Bera­tung auf der Mikroebe­ne kann auch „anonym sowie tele­fo­nisch erfol­gen“ und muss bei drin­gen­dem Bedarf auch auf­su­chend mög­lich sein. Auf der Meso­ebe­ne ist die Kom­pe­tenz von Insti­tu­tio­nen und deren Mit­ar­bei­ten­den, die mit sui­zi­da­len Men­schen zu tun haben, zu för­dern.
  • „Es ist vor allem eine Koope­ra­ti­on mit nie­der­ge­las­se­nen Ärz­tin­nen und Ärz­ten anzu­stre­ben und dar­über hin­aus prin­zi­pi­ell mit Ein­rich­tun­gen und Diens­ten“, das heißt mit allen Betei­lig­ten, die mit assis­tier­tem Sui­zid, Ster­ben, Sui­zid­ge­fähr­dung und ‑ver­hü­tung befasst sind.
  • Mit einem Anspruch auf öffent­li­che För­de­rung von Per­so­nal- und Sach­kos­ten hät­ten „im Fall der Voll­fi­nan­zie­rung die Bera­tun­gen unent­gelt­lich zu erfol­gen.“

Zentrale Inhalte zur Aufklärung der Bevölkerung

Obwohl die Kennt­nis von hos­piz­li­cher Ver­sor­gung und Pal­lia­tiv­me­di­zin in der Bevöl­ke­rung inzwi­schen recht ver­brei­tet ist, hat kaum jemand eine Ahnung davon, wel­cher ganz­heit­li­che Ansatz bei­den zugrun­de liegt: Nicht nur auf der medi­zi­nisch-kör­per­li­chen Ebe­ne (Schmerz, Atem­not, Beschwer­den), son­dern auch auf der psy­chisch-sozia­len (Angst, exis­ten­ti­el­les Lei­den, Ein­be­zie­hung von Ange­hö­ri­gen) und der spi­ri­tu­el­len Ebe­ne (Sinn, Wür­de, Ver­söh­nung).

Zudem besteht Unwis­sen über Alter­na­ti­ven vor allem für älte­re Men­schen, die einem für sie als unwür­dig emp­fun­de­nen Schick­sal am Lebens­en­de unbe­dingt ent­ge­hen wol­len. Es ist weit­ge­hend unbe­kannt, dass es Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen ohne jeg­li­che Reich­wei­ten­be­schrän­kung gibt oder auch gesund­heit­li­che Ver­sor­gungs­pla­nung mit soge­nann­ten Not­fall­bö­gen. Mit die­sen Instru­men­ten kön­nen z. B. lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men unter allen Umstän­den (das heißt nicht nur für die sonst übli­chen Situa­ti­ons­be­schrei­bun­gen) ver­bind­lich unter­sagt wer­den. Zudem kann für den Fall von Demenz auch eine künst­li­che oder auf­ge­nö­tig­te Ernäh­rung abge­lehnt wer­den. In den Lan­des­ver­bän­den des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des Deutsch­lands zäh­len Vor­sor­ge­mög­lich­kei­ten – neben Bestat­tungs­kul­tur und Trau­er­hil­fe – seit vie­len Jahr­zehn­ten zu den tra­di­tio­nel­len Dienst­leis­tun­gen. Dar­über konn­te viel pra­xis­ori­en­tier­te Exper­ti­se zu unter­schied­li­chen Bedar­fen, Bio­gra­fien, Lebens­ent­wür­fen und grup­pen­spe­zi­fi­schen Umstän­den erwor­ben wer­den.

Der gemein­sa­me Ver­net­zungs­an­satz soll über ent­spre­chen­de Bera­tungs­stel­len Infor­ma­ti­ons­be­dar­fe und ‑defi­zi­te zum The­ma Ster­ben und Ster­be­wün­sche auf­grei­fen und vor­ran­gig sui­zid­prä­ven­tiv wir­ken. Dazu gehört aber auch, bei kon­kre­ten Fra­gen nach mög­li­cher (orga­ni­sier­ter oder ärzt­li­cher) Sui­zid­hil­fe kei­ne Ant­wor­ten zu ver­wei­gern und kei­ne Infor­ma­tio­nen vor­zu­ent­hal­ten, die öffent­lich zugäng­lich sind oder etwa die Rechts­la­ge betref­fen. Nur so ist zudem zu gewähr­leis­ten, die größ­te für das oben genann­te Ver­net­zungs­an­ge­bot in Fra­ge kom­men­de Ziel­grup­pe zu errei­chen und anzu­spre­chen, näm­lich Senior:innen und Rentner:innen im soge­nann­ten drit­ten Lebens­al­ter.

Gegenwärtige Lage der Suizidhilfe in Deutschland

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat vor gut sechs Jah­ren den Straf­rechts­pa­ra­gra­fen 217 StGB auf­ge­ho­ben, in wel­chem die geschäfts­mä­ßi­ge Sui­zid­hil­fe ver­bo­ten war. Seit­dem spricht es sich in der Bevöl­ke­rung lang­sam her­um, dass es hier­zu­lan­de das ver­fas­sungs­mä­ßig garan­tier­te Recht auf selbst­be­stimm­tes Ster­ben gibt, wel­ches auch die Selbst­tö­tung umfasst. Unter einer unbe­ding­ten Vor­aus­set­zung von Frei­ver­ant­wort­lich­keit der ster­be­wil­li­gen Per­son ist eine ihr ange­bo­te­ne oder gewähr­te Hil­fe nicht mehr straf­bar – wobei der Straf­tat­be­stand der Tötung auf Ver­lan­gen (§ 216 StGB) unan­ge­tas­tet bestehen bleibt. Ent­schei­dend ist und war immer schon, dass Sui­zi­den­ten letzt­lich die „eigen­hän­di­ge“ Tat­herr­schaft für den töd­li­chen Akt aus­üben. Ansons­ten han­delt es sich ein­deu­tig um ein straf­ba­res Fremd­tö­tungs­de­likt.

Zuneh­mend den­ken auch nicht schwer erkrank­te, son­dern soge­nann­te lebens­s­at­te Hoch­be­tag­te oder mul­ti­mor­bi­de (von meh­re­ren Beschwer­den gleich­zei­tig betrof­fe­ne) Senior:innen an eine Hil­fe zum „Frei­tod“. Dies ist unter ande­rem ein Ergeb­nis von zahl­rei­chen Fall­ge­schich­ten in den Medi­en wie zuletzt zum assis­tier­ten Dop­pel­sui­zid der 89-jäh­ri­gen und vor Jahr­zehn­ten als deut­sche Enter­tai­ne­rin­nen berühm­ten „Kess­ler-Zwil­lin­ge“. Die öffent­li­che Bekannt­ma­chung, bei ihnen eine „Frei­tod­be­glei­tung“ durch­ge­führt zu haben, erfolg­te durch die größ­te deut­sche Sui­zid­hil­fe­or­ga­ni­sa­ti­on. Dies bescher­te ihr sprung­haft einen wei­te­ren Zuwachs auf inzwi­schen über 80.000 Mit­glie­der. Nach den jähr­lich publi­zier­ten Sta­tis­ti­ken die­ser Orga­ni­sa­ti­on wer­den für die assis­tier­ten Sui­zi­de von ihren Mit­glie­dern als häu­figs­te Moti­ve ange­führt: dro­hen­des Pfle­ge­heim; Autonomie‑, per­sön­li­cher Wür­de- und Kon­troll­ver­lust; Sor­ge vor Demenz, von ande­ren abhän­gig und/oder sinn­los gewor­de­ner Appa­ra­te­me­di­zin aus­ge­setzt zu sein; bestehen­de Mul­ti­mor­bi­di­tät oder bilan­zier­te Lebens­s­att­heit im hohen Alter. Moti­ve im Bereich bereits schwe­rer und unheil­ba­rer Erkran­kun­gen etwa ver­bun­den mit Angst vor uner­träg­li­chen Schmer­zen wer­den dem­ge­gen­über erst an zwei­ter Stel­le genannt.

Seit 2020–2021 (nach dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ur­teil) sind wie­der oder erneut drei spe­zi­el­le „Ster­be­hil­fe­ver­ei­ne“ in Deutsch­land tätig gewor­den, die assis­tier­ten Sui­zid anbie­ten oder ver­mit­teln. Die Durch­füh­rung die­ser Dienst­leis­tung ist für deren Mit­glie­der mit Gebüh­ren zu ver­gü­ten, die sich pau­scha­li­siert zwi­schen vier- bis neun­tau­send Euro bewe­gen. In den letz­ten Jah­ren sind ver­mehrt neue kom­mer­zi­el­le Unter­neh­men (meist als noch klei­ne GmbH in Grün­dung) hin­zu­ge­kom­men, die ein ent­spre­chen­des Geschäfts­mo­dell betrei­ben. Bei den jewei­li­gen Anbie­tern las­sen sich trans­pa­ren­te Prüf­ver­fah­ren, fach­li­che Zweit­be­gut­ach­tun­gen und ein­ge­hal­te­ne Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten kaum nach­prü­fen. Bemü­hun­gen zu einer gesetz­li­chen Rege­lung von Sorg­falts­kri­te­ri­en oder zur Kon­trol­le der geschäfts- oder gewerbs­mä­ßi­gen Hil­fe zur Selbst­tö­tung gibt es in Deutsch­land bis­her nicht.

Ansätze zur Überwindung von Unvereinbarkeit

Ärzt:innen und Pfle­ge­per­so­nen wer­den immer häu­fi­ger mit Anlie­gen kon­fron­tiert, die Ster­be­hil­fe­wün­sche betref­fen. Ein Anspruch auf assis­tier­te Selbst­tö­tung oder ent­spre­chen­de Mit­wir­kung durch Kolleg:innen besteht nicht. Nie­mand kann dazu ver­pflich­tet wer­den.

Die Deut­sche Gesell­schaft für Pal­lia­tiv­me­di­zin (DGP) sieht eben­so wie die vom Deut­schen Hos­piz- und Pal­lia­tiv­Ver­band (DHPV) ver­tre­te­ne Hos­piz­be­we­gung ihren Anspruch dar­in, Leben bis zum natür­li­chen Ende zu beja­hen. Durch leid­lin­dern­de Maß­nah­men und Medi­ka­ti­on sol­len Todes­wün­sche etwa bei Atem­not hin­fäl­lig wer­den. Eine mög­li­cher­wei­se vor­zu­neh­men­de „pal­lia­ti­ve Sedie­rung“ wür­de vor allem in ihrer wei­testrei­chen­den Form einer Bewusst­seins­aus­schal­tung bis zum Tod strengs­ten Regu­la­ri­en und Qua­li­täts­an­for­de­run­gen unter­lie­gen. Die Pal­lia­tiv­me­di­zin ist sich bewusst, dass ihre Bemü­hun­gen in eini­gen Fäl­len auch an Gren­zen sto­ßen – die­se könn­ten dro­hen, bis an ein streng ver­bo­te­nes Tötungs­de­likt her­an­zu­rei­chen. Zumin­dest bei schwer erträg­li­chen und kaum zu beherr­schen­den Lei­dens­sym­pto­men wird die Ableh­nung einer – ja erlaub­ten – Assis­tenz zum frei­wil­lens­fä­hi­gen Sui­zid in der DGP heu­te nicht mehr von allen geteilt.

Auch die Bun­des­ärz­te­kam­mer (BÄK) lehnt zwar die Hil­fe zur Selbst­tö­tung als genui­ne (oder gar regu­lär ver­pflich­ten­de) ärzt­li­che Auf­ga­be wei­ter­hin ab. Sie sah sich aller­dings nach dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes seit 2021 ver­an­lasst, auf ein bis dahin gel­ten­des strik­tes stan­des­recht­li­ches Ver­bot zu ver­zich­ten. Sofern die Kri­te­ri­en der Frei­ver­ant­wort­lich­keit des Sui­zi­den­ten erfüllt sind, wird in den BÄK-Hin­wei­sen zum Umgang mit Todes­wün­schen nun­mehr eine indi­vi­du­el­le Ent­schei­dungs­frei­heit ein­ge­räumt. Das heißt, es bleibt eben­so für Pal­lia­tiv­me­di­zi­ner wie für Haus‑, Fach- und Kli­nik­ärz­te eine Gewis­sens­fra­ge und eige­ne ethi­sche Abwä­gung, ob sie (in aller Regel bei ihnen bekann­ten Pati­en­ten) eine Hil­fe zur Selbst­tö­tung vor­neh­men oder nicht.

Entwicklungstendenzen und Orientierungshilfen

Für pra­xis­na­he Ori­en­tie­rung sowie für mehr Gesprächs­be­reit­schaft sor­gen pro­fes­si­ons­über­grei­fen­de Hand­rei­chun­gen oder fach­ärzt­li­che Leit­li­ni­en wie die zum Umgang mit dem Wunsch nach Sui­zid­as­sis­tenz in der haus­ärzt­li­chen Pra­xis. Die meis­ten Men­schen wün­schen sich ein Ster­ben mög­lichst in den eige­nen vier Wän­den, wo auch die Sui­zid­hil­fe in aller Regel statt­fin­det. Zu einem Zuhau­se kann am Ende auch ein Zim­mer im Pfle­ge­heim gewor­den sein. Ob und wie auch in sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen Sui­zid­hil­fe zu leis­ten bzw. zu orga­ni­sie­ren wäre, eine Durch­füh­rung durch außen­ste­hen­de Drit­te gedul­det oder bei­spiels­wei­se in Ein­zel­fäl­len durch eine Ver­le­gung ermög­licht wird, haben deren Trä­ger zu erpro­ben und zu bestim­men. Ein ent­spre­chen­der Leit­fa­den gemäß der eige­nen Unter­neh­mens­kul­tur oder Welt­an­schau­ung soll­te zusam­men mit den Mit­ar­bei­ten­den ent­wi­ckelt, erar­bei­tet und auch bezüg­lich Kon­flik­ten immer wie­der kom­mu­ni­ziert wer­den. Das Span­nungs­feld von Für­sor­ge­prin­zip und Respekt vor Auto­no­mie ist ten­den­zi­ell zuneh­mend von Empa­thie für Patient:innen mit Ster­be­wunsch, Selbst­re­fle­xi­on und von einem kol­le­gia­len Aus­tausch geprägt, der Fra­gen von Ethik, eige­ner Hal­tung sowie emo­tio­na­ler Betrof­fen­heit ein­be­zieht.

———————————————–

Die­ser ers­te Teil wird ergänzt durch einen Teil 2 zu „Auto­no­mie vs. exis­ten­ti­el­ler Kri­se“ und einen Teil 3 zu „Kon­flikt-Bera­tung bei strit­ti­ger Bewer­tung von Sterbe(hilfe)wünschen“. Alle drei Tei­le ste­hen unter dem Gesamt­the­ma einer Ver­net­zung unter­schied­li­cher Ansät­ze zum huma­nen Ster­ben.

Wenn Sie dar­an und zukünf­tig an ähn­li­chen Bei­trä­gen, Kon­tro­ver­sen oder Ent­wick­lun­gen inter­es­siert sind, kön­nen Sie sich für einen in Vor­be­rei­tung befind­li­chen News­let­ter des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des Deutsch­lands hier kos­ten­frei anmel­den: https://humanismus.de/newsletter. Wäh­len Sie dazu bit­te den spe­zi­fi­schen News­let­ter „Huma­nes Lebens­en­de“

Inhalt teilen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Meistgelesen

Nach oben scrollen