Deutschland im Vergleich mit Nachbarländern

Von der niederländischen und schweizerischen Suizidhilferegelung lernen?

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Beitragsbild: Gaétan Marceau Caron/Unsplash

In Deutschland bleibt jeder Helfende zu einer Selbsttötung straffrei, sofern bei der suizidwilligen Person (egal ob krank, alt, gesund oder jung) deren Freiverantwortlichkeit vorliegt. Zu deren Feststellung gibt es zwar Kriterien laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020, aber bisher keine standardisierten gesetzlichen Verfahren. Die Schweiz und die Niederlande gelten als „Pioniere“, in denen Suizid- und Sterbehilfe legalisiert wurde. Sie haben dazu sehr unterschiedliche Regelungsmodelle entwickelt. Diesbezüglich kommt es auch in den anderen Ländern Europas je nach nationaler Mentalität und Geschichte zu erstaunlichen Vielfältigkeit.

Der in Deutsch­land gesetz­lich unge­re­gel­te Frei­raum bei der Hil­fe zur Selbst­tö­tung – ande­re spre­chen von einer Grau­zo­ne – ist ein­zig­ar­tig. Die Aus­gangs­la­ge geht auf eine deut­sche bzw. preu­ßi­sche Rechts­tra­di­ti­on zurück, nach der die Bei­hil­fe zu einer erlaub­ten Tat – hier der Selbst­tö­tung durch eige­ne Hand – dann auch straf­frei blei­ben muss. (Aller­dings sorg­te die strik­te Tabui­sie­rung und Dif­fa­mie­rung des „Selbst­mords“ dafür, dass ein Gedan­ke an ärzt­li­che Hil­fe dazu gar nicht erst auf­kam.)

Deutsche Lage als Unikum

Die soge­nann­te Tötung auf Ver­lan­gen – also durch „frem­de Hand“ – ist im deut­schen Straf­recht streng ver­bo­ten, wie in fast allen ande­ren Län­dern auch. Ein Uni­kum besteht aller­dings dar­in, dass es bis auf einen zuletzt 2023 im Bun­des­tag geschei­ter­ten Ver­such kei­ne Geset­zes­in­itia­ti­ve zur Rege­lung der Sui­zid­hil­fe gibt. Dabei tre­ten pro­mi­nen­te Vertreter:innen vor allem der Kir­chen, Psych­ia­trie­ver­bän­de sowie der Hos­piz- und Pal­lia­tiv­ver­sor­gung mas­siv für ein Ster­be­hil­fe­ge­setz ein, wel­ches hohe Hür­den und Restrik­tio­nen für alle Betei­lig­ten vor­se­hen wür­de. Sie beto­nen den abso­lu­ten Vor­rang von Sui­zid­prä­ven­ti­on und einer ver­bes­ser­ten Ver­sor­gung schwerst- und ster­bens­kran­ker Men­schen. Die­se und ande­re vul­nerable Grup­pen müss­ten vor Beein­flus­sung, gefah­ren­träch­ti­gen Ten­den­zen und einer Nor­ma­li­sie­rung geschützt wer­den, die zu wach­sen­der Inan­spruch­nah­me geschäfts­mä­ßig ange­bo­te­ner Sui­zid­hil­fe führt.

Die hier­zu­lan­de täti­gen Orga­ni­sa­tio­nen – wie vor allem die Deut­sche Gesell­schaft für Huma­nes Ster­ben als die mit Abstand größ­te zur Ver­mitt­lung und Durch­füh­rung von soge­nann­ten Frei­tod­be­glei­tun­gen – pro­pa­gie­ren dage­gen die nach dem BVerfG-Urteil von 2020 gel­ten­de ein­zig­ar­ti­ge Libe­ra­li­tät. Dabei kön­nen sie ihre eige­nen Sorg­falts­kri­te­ri­en und inter­nen Sta­tu­ten for­mu­lie­ren und anwen­den. Betont wird der ver­fas­sungs­recht­li­che Grund­satz, dass die Been­di­gung des eige­nen Lebens als Akt auto­no­mer Selbst­be­stim­mung zu respek­tie­ren und die Hil­fe durch wen auch immer dazu straf­frei ist. Folg­lich sei auf jeg­li­che gesetz­li­che Ver­pflich­tung etwa zu einer Bera­tung der Betrof­fe­nen oder zu einem ärzt­li­chen Vier­au­gen­prin­zip zu ver­zich­ten.

Dem­ge­gen­über zei­gen sich die Ärz­tin­nen und Ärz­te äußerst zöger­lich und zurück­hal­tend. Aus ihrer Sicht bleibt die Lage recht­lich unsi­cher: Durch wel­che Prüf­ver­fah­ren und Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten soll­ten sie sicher­stel­len, dass der Wunsch und die Ent­schei­dung des Betrof­fe­nen, aus dem Leben zu schei­den, auf Ein­sichts­fä­hig­keit, Dau­er­haf­tig­keit und Kennt­nis alter­na­ti­ver Hand­lungs­op­tio­nen beruh­te? Die­se Kri­te­ri­en sind näm­lich im BVerfG-Urteil für die zugrun­de zu legen­de Frei­ver­ant­wort­lich­keit ange­führt. Ob gesetz­li­che Ver­fah­rens­re­geln dies­be­züg­lich zu Ver­bes­se­run­gen füh­ren wür­den, bleibt frag­lich. Aktu­ell muss jeder Ein­zel­fall per Ermitt­lung durch eine regio­nal zustän­di­ge Staats­an­walt­schaft über­prüft wer­den. Denn auch der ärzt­lich assis­tier­te Sui­zid gilt als „unna­tür­li­che“ Todes­ur­sa­che mit straf­recht­li­chem Anfangs­ver­dacht – der heut­zu­ta­ge dies­be­züg­lich aber in aller Regel sofort fal­len­ge­las­sen wird. Bei nach­weis­li­chen Män­geln dro­hen dem Hel­fer aller­dings Gerichts­ver­fah­ren. Die­se Aus­sich­ten und Risi­ken dürf­ten mit dazu bei­tra­gen, dass Patient:innen in einem bestehen­den Behand­lungs­ver­hält­nis von ihren Ärzt:innen in Deutsch­land kaum Hil­fe zur Selbst­tö­tung zu erwar­ten haben.

Stand der Regelungen in Europa

Das genaue Gegen­teil zeich­net die Pra­xis in den Nie­der­lan­den aus. Dort gibt es seit nun­mehr einem Vier­tel­jahr­hun­dert kla­re gesetz­li­che Rege­lun­gen mit detail­lier­ten Kon­troll­vor­schrif­ten. Will ein schwer­kran­ker oder behin­der­ter Pati­ent nach ernst­haf­ter und infor­mier­ter Ent­schei­dung aus dem Leben schei­den, ist die Assis­tenz dazu aus­schließ­lich Ärz­tin­nen und Ärz­ten erlaubt – was in hoher Anzahl auch prak­ti­ziert wird. Dort ist – wie glei­cher­ma­ßen in Bel­gi­en und Luxem­burg – auch die ärzt­li­che Tötung auf Ver­lan­gen zuläs­sig. Ein wie­der­um umge­kehr­tes Modell hat sich mit sehr lan­ger Tra­di­ti­on in der Schweiz eta­bliert. Dort liegt die orga­ni­sier­te Sui­zid­hil­fe in den Hän­den von gesell­schaft­lich als durch­gän­gig seri­ös aner­kann­ten Ster­be­hil­fe­ver­ei­nen.

Der assis­tier­te Sui­zid samt Ster­be­hil­fe ist seit 2021 auch in Spa­ni­en durch gesetz­li­che Rege­lung ent­kri­mi­na­li­siert (Por­tu­gal zog in ähn­li­cher Wei­se nach). In Öster­reich wur­de eine vor­ma­li­ge strik­te Bestra­fung 2022 (nach einem Urteil des dor­ti­gen Ver­fas­sungs­ge­richts­hof) durch die Lösung eines soge­nann­ten Ster­be­ver­fü­gungs­ge­set­zes ersetzt: Danach ist nota­ri­ell im Bei­sein von zwei Zeu­gen fest­zu­hal­ten, dass die ster­be­hil­fe­wil­li­ge Per­son unheil­bar schwer erkrankt und pal­lia­tiv­me­di­zi­nisch auf­ge­klärt ist. Nach einer War­te­frist (novel­liert 2026) ist mit die­sem Doku­ment in einer Apo­the­ke ein töd­lich wir­ken­des Prä­pa­rat zu erwer­ben (meist Natri­um-Pent­o­bar­bi­tal, wel­ches auch in der Schweiz ver­wen­det wird), wel­ches dann zu einem selbst­be­stimm­ten Zeit­punkt zu Hau­se ein­ge­nom­men wer­den kann.

In Euro­pa haben vor allem süd­ost­eu­ro­päi­sche und die skan­di­na­vi­schen Staa­ten wei­ter­hin Ver­bots­re­ge­lun­gen im Straf­recht. In ande­ren Län­dern wie etwa Ita­li­en gibt es Ten­den­zen zur Tole­rie­rung oder Auf­wei­chung.

In Eng­land und Frank­reich wur­den in die­sem Jahr bestehen­de abso­lu­te Ver­bo­te durch gesetz­li­che Neu­re­ge­lun­gen außer Kraft gesetzt. In bei­den Fäl­len sind nach jah­re­lan­gen gesell­schaft­li­chen Kon­tro­ver­sen und par­la­men­ta­ri­schen Kom­pro­miss­bil­dun­gen ursprüng­lich wei­ter­ge­hen­de Geset­zes­in­itia­ti­ven zur Sui­zid­hil­fe auf einen immer enger wer­den­den Pati­en­ten­kreis ein­ge­schränkt wor­den. In Frank­reich zählt nun­mehr zu den Vor­aus­set­zun­gen, dass ein Ster­be­wil­li­ger uner­träg­li­che Schmer­zen und Lei­den vor­zu­wei­sen hät­te. In Eng­land reicht zwar der Nach­weis einer nur noch begrenz­ten Lebens­dau­er, wobei aller­dings die Sui­zid­hil­fe für schwer behin­der­te Men­schen – die also nicht tod­krank sind – aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen wur­de.

Ärztliches „Euthanasie“-Modell in den Niederlanden

Vor knapp 25 Jah­ren waren die Nie­der­lan­de welt­weit das ers­te Land, das neben der ärzt­li­chen Sui­zid­as­sis­tenz auch die Tötung auf Ver­lan­gen lega­li­sier­te. Jeg­li­che Hil­fe zur Selbst­tö­tung durch nicht-ärzt­li­che Per­so­nen (auch Ange­hö­ri­ge) ist dem­ge­gen­über – das mag erstau­nen – in den Nie­der­lan­den wei­ter­hin straf­bar. Das heißt, aus­schließ­lich Ärz­tin­nen und Ärz­te dür­fen ihren Patient:innen mit unheil­ba­rer schwe­rer Krank­heit oder nicht lin­der­ba­rem bzw. sub­jek­tiv als uner­träg­lich emp­fun­de­nem Lei­den eine töd­li­che Sprit­ze oder Infu­si­on ver­ab­rei­chen – was meist von den Betrof­fe­nen statt Hil­fe zu ihrer Selbst­tö­tung bevor­zugt wird. Die in den Nie­der­lan­den wert­frei ins­ge­samt soge­nann­te „Eutha­na­sie“ wird in der Regel von Ärzt:innen im ambu­lan­ten Bereich geleis­tet wer­den, wel­che die ster­be­wil­li­gen Patient:innen auch behan­deln, wenn also ein Ver­trau­ens­ver­hält­nis besteht. Dabei ist die Schmerz‑, Sym­ptom- und umfas­sen­de Leid­min­de­rung durch medi­zi­ni­sche, pfle­ge­ri­sche und psy­cho­so­zia­le Ver­sor­gung im dor­ti­gen Gesund­heits- und Haus­ärz­te­we­sen tief ver­an­kert.

Im Lauf der Zeit ist (wie auch in Bel­gi­en) die zuläs­si­ge Sui­zid- oder Ster­be­hil­fe auf einen lang­sam, aber ste­tig grö­ßer wer­den­den Kreis von Patient:innen erwei­tert wor­den. In der nie­der­län­di­schen Pra­xis wird sie inzwi­schen auch bei uner­träg­lich psy­chi­schem Lei­den (etwa durch schwe­re, the­ra­pie­re­sis­ten­te Depres­si­on) ermög­licht. Dazu sind aller­dings bei den anschlie­ßen­den Kon­troll­ver­fah­ren hohe Hür­den und eine ver­pflich­ten­de psych­ia­tri­sche Begut­ach­tung vor­ge­se­hen. Beson­ders umstrit­ten ist die Erwei­te­rung auf Min­der­jäh­ri­ge, Gefäng­nis­in­sas­sen oder auch demen­ti­el­le Erkrank­te. Zu den Sorg­falts­kri­te­ri­en zählt unter ande­rem ein nor­mier­tes Vier- oder Mehrau­gen­prin­zip, das heißt, dass kon­si­lia­risch ein Kol­le­ge bzw. eine Kol­le­gin, zudem nicht­me­di­zi­ni­sches Per­so­nal sowie Nahe­ste­hen­de zur Bera­tung über den Fall hin­zu­ge­zo­gen wer­den müs­sen.   

In die­sem Modell spie­len Jurist:innen eher eine Neben­rol­le. Sie tre­ten nach­träg­lich nur als Mit­glie­der von ins­ge­samt fünf regio­na­len Kon­troll- bzw. Über­prü­fungs­kom­mis­sio­nen in Erschei­nung. Die­sen muss jede ärzt­li­che „Eutha­na­sie“ gemel­det wer­den. Bean­stan­dun­gen wegen Nicht­ein­hal­tung von Sorg­falts­pflich­ten kom­men kaum vor. Bei 10.341 im Jahr 2025 gemel­de­ten Fäl­len wur­den lan­des­weit ledig­lich sie­ben Ver­stö­ße fest­ge­stellt, auf die in der Regel Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men etwa mit Buß­gel­dern fol­gen. Dabei ging es vor allem um medi­zi­ni­sches Fehl­ver­hal­ten. Ein Bei­spiel: Der Arzt hät­te ver­säumt, eine aus­rei­chen­de – 30-minü­ti­ge Frist – der Bewusst­seinst­rü­bung des Pati­en­ten vor der Ver­ab­rei­chung eines dann töd­li­chen Mus­kel­re­lax­ans ein­zu­hal­ten. Die wohl gra­vie­rends­te der sie­ben 2025 auf­ge­führ­ten Bean­stan­dun­gen besagt: Der All­ge­mein­me­di­zi­ner hat trotz psy­chi­scher Stö­rung des Ster­be­wil­li­gen kei­nen unab­hän­gi­gen Psych­ia­ter zu sei­ner Beur­tei­lung hin­zu­ge­zo­gen. Dies kann (ähn­lich wie inzwi­schen in eini­gen Fäl­len hier­zu­lan­de mit anschlie­ßen­der Gefäng­nis­stra­fe) auch in den Nie­der­lan­den einen Straf­ge­richts­pro­zess nach sich zie­hen. (Quel­le: euthanasiecommissie.nl/cijfers-2021–2025). 

In allen BeNe­Lux-Län­dern muss der Ster­be­wil­li­ge eben­falls sei­ne Bit­te um ärzt­li­che Hil­fe nach reif­li­cher Über­le­gung und Auf­klä­rung stel­len – wobei es sich meist, aber kei­nes­wegs immer, um aus­sichts­los schwer Erkrank­te, also soge­nann­te Palliativpatient:innen han­delt. Deren Ver­sor­gung ist dort teils bes­ser und umfas­sen­der als in Deutsch­land. Viel­leicht weil die Pal­lia­tiv­me­di­zin – anders als hier­zu­lan­de – ihren Rang einer spe­zi­el­len Fach­dis­zi­plin nicht unter Beweis zu stel­len hat, gilt ent­spre­chen­de „Pal­lia­tiv-Care“ vor allem in nie­der­län­di­schen Pfle­ge­hei­men welt­weit als füh­rend. Beson­ders auf Demenz und chro­ni­sche Erkran­kun­gen aus­ge­rich­te­te Ein­rich­tun­gen ver­su­chen, mit inno­va­ti­ven Kon­zep­ten für eine wür­de­vol­le letz­te Lebens­pha­se alter Men­schen zu sor­gen – wovon sich die deut­sche Ger­ia­trie eine Schei­be abschnei­den kann.

In den Nie­der­lan­den exis­tie­ren kei­ne Ver­ei­ne oder Orga­ni­sa­tio­nen, wel­che expli­zit die ärzt­li­che „Euthanasie“-Aufgabe über­neh­men woll­ten oder dazu legi­ti­miert wären. Ärzt:innen spie­len eine zen­tra­le Rol­le, die gesetz­lich defi­niert ist und nur sie zur lega­len Durch­füh­rung von Ster­be- und Sui­zid­hil­fe berech­tigt.

Rolle von Sterbehilfevereinen im Schweizer Modell

Dem­ge­gen­über hält sich die Bereit­schaft unse­rer Ärzt:innenschaft in Behand­lungs­si­tua­tio­nen – teils auf­grund viel­leicht auch nur emp­fun­de­ner Grau­zo­ne bzw. Rechts­un­si­cher­heit – in engen Gren­zen. Hil­fe zur Selbst­tö­tung bleibt dem­zu­fol­ge weit­ge­hend Men­schen vor­be­hal­ten, die für orga­ni­sier­te und inzwi­schen auch gewerbs­mä­ßi­ge Ange­bo­te ent­spre­chend zu zah­len bereit sind.

Hier­zu ein Blick in die Schweiz: Dort ist die Sui­zid­hil­fe – in aller Regel mit dem oral ein­zu­neh­men­den Mit­tel Natri­um-Pent­o­bar­bi­tal – seit Jahr­zehn­ten fest in der Hand von inzwi­schen meh­re­ren Ster­be­hil­fe­ver­ei­nen. Deren pro­fes­sio­nel­le Sui­zid­be­glei­tun­gen machen mitt­ler­wei­le fast 2,5 Pro­zent aller Todes­fäl­le aus. (Das wären, auf Deutsch­land hoch­ge­rech­net, jähr­lich rund 20.000 Men­schen, die sich mit Assis­tenz das Leben neh­men.) Die schwei­ze­ri­sche Ärzt:innenschaft scheint recht froh dar­über zu sein, sich die­ser Auf­ga­be nicht in beson­de­rem Maße wid­men zu müs­sen.

Bereits vor einem drei­vier­tel Jahr­hun­dert wur­de in Arti­kel 115 des Schwei­zer Straf­ge­setz­buchs schlicht fest­ge­legt, dass Sui­zid­as­sis­tenz nur dann straf­bar ist, wenn sie aus eigen­nüt­zi­gen Moti­ven erfolgt – in den 1950er Jah­ren ging man unter frei­heits­lie­ben­den Eid­ge­nos­sen regel­haft von Freund­schafts­diens­ten aus. Es wird also (ähn­lich wie in Deutsch­land) kei­ner­lei medi­zi­nisch Indi­ka­ti­on als Vor­aus­set­zung für die Lega­li­tät ver­langt. Zum Bei­spiel setzt jedoch EXIT in ihren inter­nen Sta­tu­ten regel­haft eine schwe­re Erkran­kung oder Behin­de­rung sowie alters­be­ding­te chro­ni­sche Mul­ti­mor­bi­di­tät vor­aus.

Der knap­pe Schwei­zer Straf­recht­pa­ra­graf scheint bis heu­te dazu hin­zu­rei­chen, dass kom­mer­zi­el­le Aus­wüch­se auch in einer dort inzwi­schen insti­tu­tio­na­li­sier­ten Form aus­blei­ben. Dies gilt jeden­falls für die schwei­ze­ri­schen Ver­eins­mit­glie­der von dort (der größ­ten und renom­mier­tes­ten Sui­zid­hil­fe­or­ga­ni­sa­ti­on), die kaum für die Unkos­ten einer Sui­zid­hil­fe inkl. dem Medi­ka­ment auf­zu­kom­men haben. Bemer­kens­wer­ter­wei­se gab es dann – was in jedem ande­ren Land mit lega­ler Sui­zid­hil­fe für Nicht­ein­hei­mi­sche aus­ge­schlos­sen ist – einen soge­nann­ten Ster­be­hil­fe­tou­ris­mus. Für die­sen hat­te die von EXIT abge­spal­te­ne Orga­ni­sa­ti­on DIGNITAS gesorgt, was auch unter Deut­schen zu dem sprich­wört­lich trot­zi­gen Satz führ­te: „Dann fah­re ich eben in die Schweiz“. Die­ser ist heu­te noch immer zu hören, wenn­gleich zu Hau­se in Deutsch­land längst die­sel­ben Mög­lich­kei­ten ver­füg­bar sind.

Fazit für Deutschland

Auch in unse­ren Nach­bar­län­dern gab und gibt es schar­fe Kon­tro­ver­sen und die euro­päi­sche Lage erscheint zer­split­tert, Geset­zes­in­itia­ti­ven wer­den teils zurück­ge­setzt oder sind im Fluss. In eini­gen Län­dern blei­ben Sui­zid- bzw. ent­spre­chen­de Ster­be­hil­fe wie eh und je strikt ver­bo­ten. Manch­mal kann das Pen­del regel­recht umschla­gen (wie in Öster­reich durch den Ver­fas­sungs­ge­richts­hof).

Die deut­sche Situa­ti­on ist in vie­len Hin­sich­ten ein­zig­ar­tig, nicht nur dadurch, dass es über­haupt kei­ne gesetz­li­che Rege­lung gibt. Die Vor­aus­set­zung durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ur­teil von 2020 besagt, dass das Per­sön­lich­keits­recht auf eine selbst zu bestim­men­de Lebens­be­en­di­gung prin­zi­pi­ell für alle gilt, also auch für jün­ge­re und gesun­de Men­schen. Dies steht mehr oder weni­ger im Wider­spruch zu allen ande­ren euro­päi­schen Län­dern, die eine Sui­zid­hil­fe nur unter stren­ger medi­zi­ni­scher Indi­ka­ti­on erlau­ben. Hin­zu kommt, dass die lega­le Hil­fe sich nach deut­scher Rechts­la­ge kei­nes­falls auf Ärz­te und Ärz­tin­nen zu beschrän­ken hat, wie dies in den Nie­der­lan­den gilt. Deren Modell käme für Deutsch­land allen­falls in Kom­bi­na­ti­on mit Ster­be­hil­fe­or­ga­ni­sa­tio­nen in Fra­ge, wie sie für die Schweiz von zen­tra­ler Bedeu­tung sind. Schließ­lich wären Anlei­hen bei der öster­rei­chi­schen Lösung zu über­le­gen, wobei deren Frei­ga­be von Natri­um-Pent­o­bar­bi­tal wie­der­um nur bei unheil­ba­rer, zum bal­di­gen Tod füh­ren­den Erkran­kun­gen infra­ge kommt.

Die­se Kom­ple­xi­tät macht es für den deut­schen Gesetz­ge­ber so schwie­rig, zu einer ver­nünf­ti­gen und prak­ti­ka­blen Kom­pro­miss­bil­dung zu fin­den. Eines dürf­te klar sein: Es muss nach Fall­kon­stel­la­tio­nen unter­schie­den wer­den und kann somit kei­ne simp­le Ein­heits­lö­sung geben.

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