Der in Deutschland gesetzlich ungeregelte Freiraum bei der Hilfe zur Selbsttötung – andere sprechen von einer Grauzone – ist einzigartig. Die Ausgangslage geht auf eine deutsche bzw. preußische Rechtstradition zurück, nach der die Beihilfe zu einer erlaubten Tat – hier der Selbsttötung durch eigene Hand – dann auch straffrei bleiben muss. (Allerdings sorgte die strikte Tabuisierung und Diffamierung des „Selbstmords“ dafür, dass ein Gedanke an ärztliche Hilfe dazu gar nicht erst aufkam.)
Deutsche Lage als Unikum
Die sogenannte Tötung auf Verlangen – also durch „fremde Hand“ – ist im deutschen Strafrecht streng verboten, wie in fast allen anderen Ländern auch. Ein Unikum besteht allerdings darin, dass es bis auf einen zuletzt 2023 im Bundestag gescheiterten Versuch keine Gesetzesinitiative zur Regelung der Suizidhilfe gibt. Dabei treten prominente Vertreter:innen vor allem der Kirchen, Psychiatrieverbände sowie der Hospiz- und Palliativversorgung massiv für ein Sterbehilfegesetz ein, welches hohe Hürden und Restriktionen für alle Beteiligten vorsehen würde. Sie betonen den absoluten Vorrang von Suizidprävention und einer verbesserten Versorgung schwerst- und sterbenskranker Menschen. Diese und andere vulnerable Gruppen müssten vor Beeinflussung, gefahrenträchtigen Tendenzen und einer Normalisierung geschützt werden, die zu wachsender Inanspruchnahme geschäftsmäßig angebotener Suizidhilfe führt.
Die hierzulande tätigen Organisationen – wie vor allem die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben als die mit Abstand größte zur Vermittlung und Durchführung von sogenannten Freitodbegleitungen – propagieren dagegen die nach dem BVerfG-Urteil von 2020 geltende einzigartige Liberalität. Dabei können sie ihre eigenen Sorgfaltskriterien und internen Statuten formulieren und anwenden. Betont wird der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass die Beendigung des eigenen Lebens als Akt autonomer Selbstbestimmung zu respektieren und die Hilfe durch wen auch immer dazu straffrei ist. Folglich sei auf jegliche gesetzliche Verpflichtung etwa zu einer Beratung der Betroffenen oder zu einem ärztlichen Vieraugenprinzip zu verzichten.
Demgegenüber zeigen sich die Ärztinnen und Ärzte äußerst zögerlich und zurückhaltend. Aus ihrer Sicht bleibt die Lage rechtlich unsicher: Durch welche Prüfverfahren und Dokumentationspflichten sollten sie sicherstellen, dass der Wunsch und die Entscheidung des Betroffenen, aus dem Leben zu scheiden, auf Einsichtsfähigkeit, Dauerhaftigkeit und Kenntnis alternativer Handlungsoptionen beruhte? Diese Kriterien sind nämlich im BVerfG-Urteil für die zugrunde zu legende Freiverantwortlichkeit angeführt. Ob gesetzliche Verfahrensregeln diesbezüglich zu Verbesserungen führen würden, bleibt fraglich. Aktuell muss jeder Einzelfall per Ermittlung durch eine regional zuständige Staatsanwaltschaft überprüft werden. Denn auch der ärztlich assistierte Suizid gilt als „unnatürliche“ Todesursache mit strafrechtlichem Anfangsverdacht – der heutzutage diesbezüglich aber in aller Regel sofort fallengelassen wird. Bei nachweislichen Mängeln drohen dem Helfer allerdings Gerichtsverfahren. Diese Aussichten und Risiken dürften mit dazu beitragen, dass Patient:innen in einem bestehenden Behandlungsverhältnis von ihren Ärzt:innen in Deutschland kaum Hilfe zur Selbsttötung zu erwarten haben.
Stand der Regelungen in Europa
Das genaue Gegenteil zeichnet die Praxis in den Niederlanden aus. Dort gibt es seit nunmehr einem Vierteljahrhundert klare gesetzliche Regelungen mit detaillierten Kontrollvorschriften. Will ein schwerkranker oder behinderter Patient nach ernsthafter und informierter Entscheidung aus dem Leben scheiden, ist die Assistenz dazu ausschließlich Ärztinnen und Ärzten erlaubt – was in hoher Anzahl auch praktiziert wird. Dort ist – wie gleichermaßen in Belgien und Luxemburg – auch die ärztliche Tötung auf Verlangen zulässig. Ein wiederum umgekehrtes Modell hat sich mit sehr langer Tradition in der Schweiz etabliert. Dort liegt die organisierte Suizidhilfe in den Händen von gesellschaftlich als durchgängig seriös anerkannten Sterbehilfevereinen.
Der assistierte Suizid samt Sterbehilfe ist seit 2021 auch in Spanien durch gesetzliche Regelung entkriminalisiert (Portugal zog in ähnlicher Weise nach). In Österreich wurde eine vormalige strikte Bestrafung 2022 (nach einem Urteil des dortigen Verfassungsgerichtshof) durch die Lösung eines sogenannten Sterbeverfügungsgesetzes ersetzt: Danach ist notariell im Beisein von zwei Zeugen festzuhalten, dass die sterbehilfewillige Person unheilbar schwer erkrankt und palliativmedizinisch aufgeklärt ist. Nach einer Wartefrist (novelliert 2026) ist mit diesem Dokument in einer Apotheke ein tödlich wirkendes Präparat zu erwerben (meist Natrium-Pentobarbital, welches auch in der Schweiz verwendet wird), welches dann zu einem selbstbestimmten Zeitpunkt zu Hause eingenommen werden kann.
In Europa haben vor allem südosteuropäische und die skandinavischen Staaten weiterhin Verbotsregelungen im Strafrecht. In anderen Ländern wie etwa Italien gibt es Tendenzen zur Tolerierung oder Aufweichung.
In England und Frankreich wurden in diesem Jahr bestehende absolute Verbote durch gesetzliche Neuregelungen außer Kraft gesetzt. In beiden Fällen sind nach jahrelangen gesellschaftlichen Kontroversen und parlamentarischen Kompromissbildungen ursprünglich weitergehende Gesetzesinitiativen zur Suizidhilfe auf einen immer enger werdenden Patientenkreis eingeschränkt worden. In Frankreich zählt nunmehr zu den Voraussetzungen, dass ein Sterbewilliger unerträgliche Schmerzen und Leiden vorzuweisen hätte. In England reicht zwar der Nachweis einer nur noch begrenzten Lebensdauer, wobei allerdings die Suizidhilfe für schwer behinderte Menschen – die also nicht todkrank sind – ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Ärztliches „Euthanasie“-Modell in den Niederlanden
Vor knapp 25 Jahren waren die Niederlande weltweit das erste Land, das neben der ärztlichen Suizidassistenz auch die Tötung auf Verlangen legalisierte. Jegliche Hilfe zur Selbsttötung durch nicht-ärztliche Personen (auch Angehörige) ist demgegenüber – das mag erstaunen – in den Niederlanden weiterhin strafbar. Das heißt, ausschließlich Ärztinnen und Ärzte dürfen ihren Patient:innen mit unheilbarer schwerer Krankheit oder nicht linderbarem bzw. subjektiv als unerträglich empfundenem Leiden eine tödliche Spritze oder Infusion verabreichen – was meist von den Betroffenen statt Hilfe zu ihrer Selbsttötung bevorzugt wird. Die in den Niederlanden wertfrei insgesamt sogenannte „Euthanasie“ wird in der Regel von Ärzt:innen im ambulanten Bereich geleistet werden, welche die sterbewilligen Patient:innen auch behandeln, wenn also ein Vertrauensverhältnis besteht. Dabei ist die Schmerz‑, Symptom- und umfassende Leidminderung durch medizinische, pflegerische und psychosoziale Versorgung im dortigen Gesundheits- und Hausärztewesen tief verankert.
Im Lauf der Zeit ist (wie auch in Belgien) die zulässige Suizid- oder Sterbehilfe auf einen langsam, aber stetig größer werdenden Kreis von Patient:innen erweitert worden. In der niederländischen Praxis wird sie inzwischen auch bei unerträglich psychischem Leiden (etwa durch schwere, therapieresistente Depression) ermöglicht. Dazu sind allerdings bei den anschließenden Kontrollverfahren hohe Hürden und eine verpflichtende psychiatrische Begutachtung vorgesehen. Besonders umstritten ist die Erweiterung auf Minderjährige, Gefängnisinsassen oder auch dementielle Erkrankte. Zu den Sorgfaltskriterien zählt unter anderem ein normiertes Vier- oder Mehraugenprinzip, das heißt, dass konsiliarisch ein Kollege bzw. eine Kollegin, zudem nichtmedizinisches Personal sowie Nahestehende zur Beratung über den Fall hinzugezogen werden müssen.
In diesem Modell spielen Jurist:innen eher eine Nebenrolle. Sie treten nachträglich nur als Mitglieder von insgesamt fünf regionalen Kontroll- bzw. Überprüfungskommissionen in Erscheinung. Diesen muss jede ärztliche „Euthanasie“ gemeldet werden. Beanstandungen wegen Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten kommen kaum vor. Bei 10.341 im Jahr 2025 gemeldeten Fällen wurden landesweit lediglich sieben Verstöße festgestellt, auf die in der Regel Disziplinarmaßnahmen etwa mit Bußgeldern folgen. Dabei ging es vor allem um medizinisches Fehlverhalten. Ein Beispiel: Der Arzt hätte versäumt, eine ausreichende – 30-minütige Frist – der Bewusstseinstrübung des Patienten vor der Verabreichung eines dann tödlichen Muskelrelaxans einzuhalten. Die wohl gravierendste der sieben 2025 aufgeführten Beanstandungen besagt: Der Allgemeinmediziner hat trotz psychischer Störung des Sterbewilligen keinen unabhängigen Psychiater zu seiner Beurteilung hinzugezogen. Dies kann (ähnlich wie inzwischen in einigen Fällen hierzulande mit anschließender Gefängnisstrafe) auch in den Niederlanden einen Strafgerichtsprozess nach sich ziehen. (Quelle: euthanasiecommissie.nl/cijfers-2021–2025).
In allen BeNeLux-Ländern muss der Sterbewillige ebenfalls seine Bitte um ärztliche Hilfe nach reiflicher Überlegung und Aufklärung stellen – wobei es sich meist, aber keineswegs immer, um aussichtslos schwer Erkrankte, also sogenannte Palliativpatient:innen handelt. Deren Versorgung ist dort teils besser und umfassender als in Deutschland. Vielleicht weil die Palliativmedizin – anders als hierzulande – ihren Rang einer speziellen Fachdisziplin nicht unter Beweis zu stellen hat, gilt entsprechende „Palliativ-Care“ vor allem in niederländischen Pflegeheimen weltweit als führend. Besonders auf Demenz und chronische Erkrankungen ausgerichtete Einrichtungen versuchen, mit innovativen Konzepten für eine würdevolle letzte Lebensphase alter Menschen zu sorgen – wovon sich die deutsche Geriatrie eine Scheibe abschneiden kann.
In den Niederlanden existieren keine Vereine oder Organisationen, welche explizit die ärztliche „Euthanasie“-Aufgabe übernehmen wollten oder dazu legitimiert wären. Ärzt:innen spielen eine zentrale Rolle, die gesetzlich definiert ist und nur sie zur legalen Durchführung von Sterbe- und Suizidhilfe berechtigt.
Rolle von Sterbehilfevereinen im Schweizer Modell
Demgegenüber hält sich die Bereitschaft unserer Ärzt:innenschaft in Behandlungssituationen – teils aufgrund vielleicht auch nur empfundener Grauzone bzw. Rechtsunsicherheit – in engen Grenzen. Hilfe zur Selbsttötung bleibt demzufolge weitgehend Menschen vorbehalten, die für organisierte und inzwischen auch gewerbsmäßige Angebote entsprechend zu zahlen bereit sind.
Hierzu ein Blick in die Schweiz: Dort ist die Suizidhilfe – in aller Regel mit dem oral einzunehmenden Mittel Natrium-Pentobarbital – seit Jahrzehnten fest in der Hand von inzwischen mehreren Sterbehilfevereinen. Deren professionelle Suizidbegleitungen machen mittlerweile fast 2,5 Prozent aller Todesfälle aus. (Das wären, auf Deutschland hochgerechnet, jährlich rund 20.000 Menschen, die sich mit Assistenz das Leben nehmen.) Die schweizerische Ärzt:innenschaft scheint recht froh darüber zu sein, sich dieser Aufgabe nicht in besonderem Maße widmen zu müssen.
Bereits vor einem dreiviertel Jahrhundert wurde in Artikel 115 des Schweizer Strafgesetzbuchs schlicht festgelegt, dass Suizidassistenz nur dann strafbar ist, wenn sie aus eigennützigen Motiven erfolgt – in den 1950er Jahren ging man unter freiheitsliebenden Eidgenossen regelhaft von Freundschaftsdiensten aus. Es wird also (ähnlich wie in Deutschland) keinerlei medizinisch Indikation als Voraussetzung für die Legalität verlangt. Zum Beispiel setzt jedoch EXIT in ihren internen Statuten regelhaft eine schwere Erkrankung oder Behinderung sowie altersbedingte chronische Multimorbidität voraus.
Der knappe Schweizer Strafrechtparagraf scheint bis heute dazu hinzureichen, dass kommerzielle Auswüchse auch in einer dort inzwischen institutionalisierten Form ausbleiben. Dies gilt jedenfalls für die schweizerischen Vereinsmitglieder von dort (der größten und renommiertesten Suizidhilfeorganisation), die kaum für die Unkosten einer Suizidhilfe inkl. dem Medikament aufzukommen haben. Bemerkenswerterweise gab es dann – was in jedem anderen Land mit legaler Suizidhilfe für Nichteinheimische ausgeschlossen ist – einen sogenannten Sterbehilfetourismus. Für diesen hatte die von EXIT abgespaltene Organisation DIGNITAS gesorgt, was auch unter Deutschen zu dem sprichwörtlich trotzigen Satz führte: „Dann fahre ich eben in die Schweiz“. Dieser ist heute noch immer zu hören, wenngleich zu Hause in Deutschland längst dieselben Möglichkeiten verfügbar sind.
Fazit für Deutschland
Auch in unseren Nachbarländern gab und gibt es scharfe Kontroversen und die europäische Lage erscheint zersplittert, Gesetzesinitiativen werden teils zurückgesetzt oder sind im Fluss. In einigen Ländern bleiben Suizid- bzw. entsprechende Sterbehilfe wie eh und je strikt verboten. Manchmal kann das Pendel regelrecht umschlagen (wie in Österreich durch den Verfassungsgerichtshof).
Die deutsche Situation ist in vielen Hinsichten einzigartig, nicht nur dadurch, dass es überhaupt keine gesetzliche Regelung gibt. Die Voraussetzung durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil von 2020 besagt, dass das Persönlichkeitsrecht auf eine selbst zu bestimmende Lebensbeendigung prinzipiell für alle gilt, also auch für jüngere und gesunde Menschen. Dies steht mehr oder weniger im Widerspruch zu allen anderen europäischen Ländern, die eine Suizidhilfe nur unter strenger medizinischer Indikation erlauben. Hinzu kommt, dass die legale Hilfe sich nach deutscher Rechtslage keinesfalls auf Ärzte und Ärztinnen zu beschränken hat, wie dies in den Niederlanden gilt. Deren Modell käme für Deutschland allenfalls in Kombination mit Sterbehilfeorganisationen in Frage, wie sie für die Schweiz von zentraler Bedeutung sind. Schließlich wären Anleihen bei der österreichischen Lösung zu überlegen, wobei deren Freigabe von Natrium-Pentobarbital wiederum nur bei unheilbarer, zum baldigen Tod führenden Erkrankungen infrage kommt.
Diese Komplexität macht es für den deutschen Gesetzgeber so schwierig, zu einer vernünftigen und praktikablen Kompromissbildung zu finden. Eines dürfte klar sein: Es muss nach Fallkonstellationen unterschieden werden und kann somit keine simple Einheitslösung geben.



