Im Februar 2020 hob das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe im § 217 StGB auf. Dieser erst einige Jahre zuvor eingeführte Strafrechtparagraf wurde für verfassungswidrig und somit nichtig erklärt. Die Karlsruher Richter:innen erkannten es als Grundrecht an, seinem Leben bei zugrundeliegender Freiverantwortlichkeit ein Ende zu setzen und sich dabei legal helfen zu lassen. Diese Gerichtsentscheidung wurde teils begrüßt (z. B. vom Humanistischen Verband Deutschlands, von betroffenen schwerkranken Patienten und einigen zur Suizidassistenz prinzipiell bereiten Palliativmedizinern sowie den damals bestehenden Sterbehilfevereinen). Andererseits zog das Urteil scharfe Kritik und Empörung auf sich (vor allem von offiziellen Vertreter:innen der Kirchen, der Hospizbewegung und der Psychiatrie).
Bereits am Tag der Verkündigung des 100seitige Urteils traten die beiden damaligen kirchlichen Spitzenvertreter Reinhard Marx (für die katholische Bischofskonferenz) und Heinrich Bedford-Strohm (für die EKD) mit einer gemeinsamen Erklärung an die Öffentlichkeit. Ihre vernichtende Kritik an den Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichtes lautete: „Dieses Urteil stellt einen Einschnitt in unsere auf Bejahung und Förderung des Lebens ausgerichtete Kultur dar.“ Die Zulassung von assistiertem Suizid könne „alte oder kranke Menschen auf subtile Weise unter Druck setzen“, ihr Leben beenden zu wollen, um nicht „jemand zur Last zu fallen“.
Neues Suizidpräventionsgesetz und Positionierungen
In Gesellschaft, Rechtswissenschaft, Medizin und Ethik wird seit Jahren kontrovers darüber diskutiert, ob für die Suizidhilfe nunmehr ein gesetzlicher Rahmen geschaffen werden sollte und wie dieser dann auszugestalten wäre. Die beiden 2023 im Bundestag vorgelegte Regelungsvorschläge – ein liberal-emanzipatorischer und ein restriktiv-konservativer – konnten jeweils keine hinreichende Zustimmung erlangen. Eine breite parlamentarische Mehrheit hingegen fand bei derselben Abstimmung der Auftrag, das Bundesgesundheitsministerium habe vorrangig ein Gesetz zur Suizidprävention, also zur vorbeugenden Verhinderung von Selbsttötungen, auf den Weg zu bringen.
Aktuell ist dieser Auftrag nunmehr durch den Referentenentwurf am 3. Juli 2026 erfüllt worden. Darin sollen die Länder verpflichtet werden, auf regionale Krisendienste sowie Informations- und Hilfsangebote hinzuwirken, die dann von einer neuen Bundesfachstelle digital zu bündeln wären. Der Forderung aus der Psychiatrie nach „Methodenrestriktion“ wird insofern Rechnung getragen, als bundesweite Maßnahmen vorgesehen sind, um den Zugang zu tödlichen Suizidmitteln und ‑methoden spürbar zu erschweren. Im Fokus stehen hierbei gesetzliche Vorgaben, was bautechnisch (z. B. durch Zäune, Absperrungen und Netzen) etwa bei Brücken, Bahngleisen oder Justizvollzugsanstalten beachtet werden müsse. Zudem soll die Rolle von Hospiz- und Palliativarbeit in der Suizidprävention gestärkt werden.
In vielen Stellungnahmen von Diakonie über Telefonseelsorge bis zu Ärzte‑, Wohlfahrts- und Psychiatrieverbänden wurden diese Schritte begrüßt, jedoch erheblicher Nachbesserungsbedarf angemahnt. Die Forderungen beziehen sich vor allem auf eine verbindliche Finanzierung zum vorgesehenen Ausbau sowie zum Bestand ambulanter Krisendienste und deren Vernetzung. In einer gemeinsamen Stellungnahme von Caritas und katholischem Büro steht noch ein anderer Aspekt im Fokus, wenn es heißt: „Aus unserer Sicht sind ein Werbeverbot für assistierte Suizide, aber auch Regelungen für den Zugang von Sterbehilfeorganisationen zu bestimmten Orten“ (wie beispielsweise zu Pflegeheimen, Einrichtungen der Psychiatrie oder Krankenhäusern) „wirksame Maßnahmen der Methodenrestriktion“.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen (BAGSO) fordert wie auch andere, den Gesundheitssektor mit ambulanten, niedrigschwelligen und stationären psychiatrischen sowie psychotherapeutischen Angeboten auszustatten. Sie weist darauf hin, dass durch bisherige Beratungs- und Aufklärungsangebote die ältere Bevölkerung kaum erreicht werde, obwohl diese durch Faktoren wie Einsamkeit, Erkrankung, Armut oder Verlust Nahestehender als größte betroffene Zielgruppe gilt. Zudem bemängelt die BAGSO, im aktuellen Vorhaben zur nationalen Suizidprävention wären „Fragen der Suizidassistenz lediglich implizit geregelt. So nimmt der Gesetzentwurf eine theoretische Unterscheidung zwischen ‚Menschen mit Suizidgedanken´ und ‚Sterbewilligen´ vor, die in der Praxis äußerst schwierig ist. Dynamik und Stabilität – also Langfristigkeit – des Sterbewunsches finden dabei keine angemessene Berücksichtigung.“ Die BAGSO fordert deshalb eine Regelung im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2020.
Dessen Vorgaben streben einen Ausgleich zweier Grundätze an: Dem Recht muss ein Raum zur Entfaltung zugestanden werden, der aber mit den Mitteln einer Suizidverhinderung und ‑prävention eng verbunden bleibt. Bezüglich einer herausfordernden praktischen Umsetzung wurde seitens des Humanistischen Verbandes Deutschlands schon seit langem die mangelnde Finanzierung beklagt von „regionalen, auch aufsuchend tätigen Beratungsstellen, die kommunal mit Ärzt*innen sowie verschiedenen Einrichtungen kooperieren“. Ein Beitrag aus dem Jahr 2023 ist überschrieben mit der Forderung „Autonomie bei Suizidhilfe und Suizidprävention zusammen gewährleisten“. Der Humanistische Verband Deutschlands | Bundesverband hatte sogar bereits 2020 (drei Monate nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil) einen Regelungsvorschlag vorgelegt für gemeinsame Beratungsstellen von unterschiedlichen Akteuren in dem konfliktreichen Umfeld zu Lebensende, selbstbestimmtem Sterben und assistiertem Suizid (Quelle: HVD-Bundesverband-Suizidhilfekonflikt-Beratung). Darin waren konkrete Kriterien aufgeführt, die auch Beachtung in dem 2023 gescheiterten liberalen Gesetzesvorhaben gefunden hatten, und die im vorigen Jahr noch einmal in einem Fachbuch „Assistierter Suizid“ zusammengefasst dargestellt wurden (siehe diesseits-Beitrag).
Ausgleich von Verfassungsgrundsätze zur Ermöglichung und Verhinderung von Suiziden
Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem ersten Leitsatz die autonome Selbstbestimmung „des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen.“ Dass der zum Tode führende Akt dabei eigenhändig auszuführen ist, wird selbstverständlich vorausgesetzt. Das zu respektierende Persönlichkeitsrecht gilt dann ebenso für junge und gesunde Menschen wie für solche, die unter starken Altersbeschwerden oder einer zum baldigen Tod führenden Krankheit leiden. Aber damit ein Suizidwunsch derartig verfassungsrechtlich geschützt ist, dass auch die Hilfe dazu straffrei bleibt, muss er unter allen Umständen auf Freiverantwortlichkeit der suizidwilligen Person beruhen.
Dennoch machen diejenigen, die vormals gegenüber dem Bundesverfassungsgericht vergeblich für die Beibehaltung des Strafrechtsparagrafen 217 eintraten, sich für neue restriktive gesetzliche Vorschriften stark. Demnach müsse unter allen Umständen der Gefahr entgegenwirkt werden, dass sich gerade verletzliche alte oder kranke Menschen durch leicht verfügbare Angebote etwa von Sterbehilfeorganisationen zum Suizid gedrängt fühlten, weil sie „nicht zur Last fallen“ wollten.
Zu dem entscheidenden Rechtskonstrukt der Freiverantwortlichkeit haben die Karlsruher Richter:innen eine Reihe von Kriterien aufgestellt. Diese haben die mängelfreie und stabile Entscheidung zur Selbsttötung zu gewährleisten. Dabei kann die Fragestellung der Freiverantwortlichkeit eine anspruchsvolle Aufgabe und auch in der psychosozialen Gesprächsführung eine Herausforderung sein. Die Voraussetzungen seitens der zu beratenden Klienten stellen sich wie folgt dar:
- Die betroffene Person muss in der Lage sein, ihre reale Lebenssituation und die Tragweite eines Suizids vollumfänglich zu erfassen.
- Der Entschluss dazu darf keine spontane Regung sein. Er hat über einen Zeitraum hinweg dauerhaft und nicht ambivalent (schwankend) zu sein.
- Eine vorübergehende Lebenskrise oder eine akute Belastungsreaktion auch mit sehr leidvoller Verzweiflung begründen keine Freiverantwortlichkeit.
- Der Sterbewunsch darf nicht das Symptom oder direkte Resultat einer akuten, die Willensbildung einschränkenden psychischen Erkrankung sein (z. B. schwere depressive Episode oder akute Psychose).
- Suizidalternativen (wie palliativmedizinisch Behandlung, Verfügung zum Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, Schuldnerberatung, psychotherapeutische Hilfe) müssen vom Betroffenen abgewogen werden können.
- Die Entscheidung darf nicht durch (empfundenen) äußeren Druck oder die Beeinflussung durch Dritte zustande gekommen sein.
Nur wenn Sterbenswillige diese erfüllen und willensfähig sind, bleibt die Hilfe zu ihrem Suizid erlaubt. Andernfalls droht den Helfenden eine langjährige Gefängnisstrafe, da die sogenannte Tatherrschaft zum Tötungsakt auf sie übergegangen wäre. Bei fehlender Freiverantwortlichkeit und Entscheidungsfähigkeit greift also die Schutzpflicht gegenüber der akuten Selbsttötungsabsicht eines gefährdeten Menschen und somit die uneingeschränkte Suizidprävention.
Vermeintlich fundamentale Unvereinbarkeiten
Dennoch werfen die ausschließlich auf Suizidverhinderung abzielende Stimmen dem Bundesverfassungsgericht die Überbetonung der Autonomie im Kontext einer Selbsttötung vor. Diese sehen sie stets (bis auf ganz wenige Ausnahmen) durch eine psychische Erkrankung oder existentielle Notsituation begründet. Sie legen größten Wert auf den Lebensschutz vulnerabler und gefährdeter Menschen, nicht nur gegenüber einer Beeinflussung durch Dritte, sondern auch gegenüber widrigen Lebensbedingungen, unter denen sie einen Suizid gedanklich erwägen. In diesem Sinne haben namhafte Palliativ- und Psychiatrieprofessor:innen in der FAZ vom 16. Juni 2026 zum Ausdruck gebracht: Hilfe zum Leben durch Prävention steht vor der Hilfe zum Sterben – und zwar immer, also auch bei Einsichts‑, Entscheidungs- und Willensfähigkeit. Dazu bedürfe es vorrangig eines Ausbaus von Palliativmedizin, leicht zugänglicher Angebote von Psychotherapie und Psychiatrie sowie einer grundlegenden Verbesserung der Pflegesituation. Denn Menschen, die einen assistierten Suizid erwägen, würden sich nicht im leeren Raum einer autonomen Entscheidung, sondern in aller Regel in einer existentiellen Krise befinden. Demnach gehöre nicht eine grundrechtliche Freiheit, sondern körperliches, psychisches oder soziales Leid zum Kern des Anliegens einer Suizidassistenz, die durchzuführen zudem nicht originäre Aufgabe und Auftrag von Ärzt:innen wäre. Ihre Forderung an den Gesetzgeber lautet, dass zukünftig jeder Entschluss zum Suizid „zwingend psychiatrisch daraufhin überprüft werden müsse, ob eine existentielle Krise oder psychische Störung vorliegen würde oder ob Druck etwa durch äußere Umstände vorläge.“ Damit reagierten sie in einer Replik auf das zuvor als Debattenaufschlag ebenfalls in der FAZ erschienene Eckpunktepapier einer interdisziplinären Expert:innengruppe von 13 Autor:innen (der auch die Verfasserin dieses Beitrags angehört). Diesen werfen sie vor, „eine Zunahme und gesellschaftliche Normalisierung von assistierten Suiziden für unbedenklich und für ‚ein Indiz für wahrgenommene grundrechtliche Freiheit´ halten.“
Das Anliegen der 13 Juristen, Mediziner (Ärzten aus Palliativmedizin und Psychiatrie) und Ethiker:innen aus dem liberalen Spektrum ist freilich nicht die Propagierung einer zunehmenden Anzahl assistierter Suizide in Deutschland. Diese gehen in ihrem Eckpunktepapier vielmehr der Frage nach: Wie könnte eine verfassungskonforme gesetzliche Regelung aussehen, um die Mitwirkung einzelner Ärztinnen und Ärzte in bestehenden Behandlungsverhältnissen rechtssicher zu gestalten und demgegenüber gefahrenträchtige Entwicklungen (einer gewerblich-kommerziellen Suizidhilfe mit unkontrollierbaren Defiziten) zurückzudrängen? Die allermeisten schwerkranken Menschen, die sich bei einer möglichen Selbsttötung verständlicherweise auf sachkundige Assistenz verlassen möchten, finden dazu in ihrem Umfeld kaum einen Arzt oder eine Ärztin. Aus Umfragen ergibt sich zwar, dass viele Mediziner:innen prinzipiell bereit wären, ihren einsichts- und willensfähigen Patienten angesichts deren Leidens Suizidhilfe zu leisten. Gleichzeitig besteht aber große Unsicherheit, was im Vorfeld wie zu prüfen und zu dokumentieren wäre. Die Expertengruppe hat dazu Verfahrensregeln außerhalb des Strafgesetzbuches vorgeschlagen. In ihrem Papier heißt es, ein solcher gesetzlicher Rahmen solle „Patienten, Angehörigen und insbesondere Ärzten signalisieren, dass freiverantwortliche Suizide und deren Unterstützung auf dem Boden geltenden Rechts stehen und keine Tabuisierung verdienen“.
Humanistische Suizidprävention als Anteilnahme und Zuwendung
Diese öffentlich in der FAZ ausgetragene Kontroverse ist unter dem Titel Autonomie versus existentielle Krise im Magazin diesseits des Humanistischen Verbandes Deutschlands ausführlich dargestellt. Dort wird unterstrichen, was auch aus humanistischer Sicht an der geforderten Vorrangigkeit für die Hilfe zum Leben richtig sei: Der „Fokus darauf, dass natürlich auch der selbstbestimmte autonome (!) Wunsch nach Suizidhilfe – also der nicht durch psychische Krankheit bedingte – häufig existentieller Not oder empfundener Sinnlosigkeit entspringt.“ Als humanistische Haltung wird dazu formuliert: „Wenn wir Menschen in seelischer, körperlicher oder sozialer Not begegnen, [ist] eine mögliche Verhütung von Selbsttötungen […] Kern auch eines humanistischen Grundverständnisses“.
Weiter heißt es dort, vor diesem Hintergrund „fordert der Humanistische Verband Deutschlands jenseits der rechtlichen Kriterien – allerdings freiwillig annehmbare – psychosoziale Angebote, lebensbegleitende Prävention im Vorfeld und eine spezifische ergebnisoffene Suizid-Konfliktberatung.“ Dazu wird auf den Beitrag „Was bedeutet humanistische Suizidprävention“ verwiesen. Dort wird betont, dass „Lebenshilfe nicht im vermeintlich unvereinbaren Gegensatz zu Suizidassistenz zu sehen ist: Wird nach letzterer von Hilfesuchenden gefragt, sollte humanistische Beratung über entsprechende Möglichkeiten und Alternativen sachgerecht informieren – eingebettet in Zuwendung, aufmerksames Zuhören und entlastende Gespräche.“ Suizidprävention umfasst in diesem Sinne alles, was Halt, Anteilnahme und Unterstützung signalisiert, während das traditionell-medizinische Modell im therapeutischen Umgang mit schweren psychischen Krisen den Erhalt und Schutz des Lebens zu priorisieren hat (ggf. auch gegen einen akut stark eingeschränkten Willen von suizidalen Patienten).
Dieses humanistische Verständnis von Prävention unterscheidet sich stark von dem Dienstleistungsverständnis von Sterbehilfeorganisationen. Diese sehen ihre Aufgabe in der rechtlich abgesicherten Durchführung der Suizidhilfe, wenn sich jemand laut Antragstellung vermeintlich bereits endgültig dazu entschieden hat. Die Schatzmeisterin der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (deren Präsidiumsmitglied sie auch ist), wendet sich als eine Befürworterin uneingeschränkter Autonomie ebenfalls gegen das Eckpunktepapier der 13 liberalen Expert:innen. Ihre Kritik erfolgt aus der gegensätzlichen Richtung zu jener der Palliativmedizin- und Psychiatrieprofessor:innen. Sie wendet sich aus Sicht der organisierten Sterbehilfe gegen obligatorische Beratungsverfahren und betont in der Replik „Autonomie voraussetzen – nicht prüfen“: Wenn die 13 Expert:innen für eine Freitodhilfe eine Vorbereitung „in mindestens zwei Gesprächen in angemessenem zeitlichem Abstand durch je eine qualifizierte Fachperson“ fordern, so ist dies „strukturell ein Generalverdacht“ gegen Suizidwillige, der zurückgewiesen werden müsse. In diesem Zusammenhang wird auch angeführt, dass es sich bei jenen Menschen, die das Angebot einer organisierte Freitodbegleitung wählen, um mental und soziodemografisch um ganz andere handelt als denen, die herkömmlich Suizidgedanken haben oder sich das Leben nehmen.
Zur Überwindung von polarisierten Kontroversen
Es sollte der Vergangenheit angehören, verfassungskonformen Grundsätze kulturkampfähnlich den Vorrang einer Bejahung und Förderung des Lebens entgegenzusetzen. Zurzeit wird erneut eine polarisierte Kontroverse geführt – zwischen einer verabsolutierten Autonomie bei der Suizidhilfe und der lebensschützenden Suizidprävention bei existentiellen Krisen. Hilfe zur Selbsttötung kann aber durchaus auch in Notlagen von Suizidwilligen in Anspruch genommen werden und Suizidprävention sollte im Vorfeld auch bei Menschen ansetzen, die eine Selbsttötung gedanklich erwägen. Die Ermöglichung oder Vermeidung von Suiziden ist einzelfall- und situationsabhängig – beide Vorgaben schließen sich keinesfalls aus. Um Zielgruppen zu erreichen, die von einer den Suizid ablehnenden Haltung abgeschreckt wären, ist zukünftig auch bei Präventionsansätzen die Bereitschaft zu Verständigung, Tolerierung und Kooperation angesagt. Ideologisch-weltanschauliche Unvereinbarkeiten wären vor allem im Sinne der rat- und hilfesuchenden Betroffenen zu überwinden, wozu regional vernetzte Anlaufstellen dienen könnten. In diesen sollten Organisationen und Akteure, die traditionell bisher nur den Umgang mit ihren eigenen Patient:innen im Blick hatten, zusammenzuwirken – und zwar im Sinn von Aufklärung, Information, ergebnisoffener Gesprächsführung und klientenzentrierter Zuwendung.
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Siehe auch Teil 1 (Humanistische Konzeption zu Sterben, Suizidhilfe und Prävention) dieses gesamten diesseits.de-Sonderbeitrags.
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