Der Hauptauftrag von Suizidkonfliktberatung besteht darin, einen ergebnisoffenen Raum für die Entscheidungsbildung von Ratsuchenden zu eröffnen. Dazu sind interkulturelle Unterschiede zu beachten und anzuerkennen. In die Gesprächsführung können neben der aktuellen Situationsbeschreibung auch zurückliegende biografische Elemente einbezogen werden. So kann sich leicht ergeben, ob ein Suizidwunsch in Übereinstimmung steht mit bisherigen Grundwerten, Lebenszielen und Überzeugungen der konkreten Person (was gegen eine fremde Einflussnahme oder einen Sterbewunsch sprechen würde, der ggf. nur auf vorübergehender Verzweiflung basiert). Auch die Frage, ob Angehörige oder sonstige Dritte Druck auf eine Entscheidung ausgeübt haben könnten, beantwortet sich relativ leicht im vertrauensvollen Gespräch wie von selbst.
Ansätze für mögliche Konsensbildung und Vernetzung
Auf der Basis von Beratungsangeboten zu Suizidkonflikten wären die Mitarbeitenden keinesfalls diejenigen, die Einfluss auf die ärztliche Entscheidung für oder gegen eine mögliche Suizidassistenz zu nehmen hätten. Doch könnte ihr klientenorientierter psychosozialer Ansatz nicht nur zum besseren Umgang mit Suizidhilfeanliegen dienen, sondern auch ergänzend bei der ärztlichen Abklärung eines ernsthaften entsprechenden Patientenwunsches mitwirken. Im Sammelband „Assistierter Suizid“ des Kohlhammer-Verlags (Kap. 6) werden zu einer ggf. gewünschten Gesprächsdokumentation folgende Gesichtspunkte genannt, welche sich auf die wahrgenommenen Reaktionen der zu Beratenden beziehen:
- Zusammenhängende und bezüglich stimmungsmäßiger Reaktion nachvollziehbare Schilderung?
- Prägnante und treffende Reaktionen auf (auch wohlwollend paradox) gestellte Fragen und (respektvolle) Einwände?
- Keine gravierenden Einschränkungen bezüglich Gedächtnis oder kognitiver Kompetenz?
- Langzeitige Überlegtheit und Bewertung einer Situation mit oder ohne Besserungshoffnung?
- Informiert- und Aufgeklärtheit über einzelfallbezogene lebenszugewandte Angebote als Alternative zu einem Suizid?
- Selbsterkenntnis und ‑wahrnehmung auch bezüglich ggf. eigener Zerrissenheit und Ambivalenz?
- Reflexionsfähigkeit bei einer weitgehend durch Leiden bestimmten Suizidabsicht?
- Keine Anhaltspunkte für Beeinflussung durch Angehörige oder Dritte?
Bei Hinweisen auf eine zurückliegende oder fortbestehende psychische Erkrankung mit überwiegend depressiven Zügen, Drogen- oder Alkoholabhängigkeit, Persönlichkeitsstörung, beginnende Demenz u.a. wäre auch dies – unter Einhaltung des Datenschutzes – nach Information der betreffenden Person und ihrer Einverständniserklärung zu vermerken (ggf. in einem Protokoll zu ihrer Entscheidungsbildung oder zu weiteren Vereinbarungen und Treffen). Ferner ist zu beachten: Auch eine kognitive Klarheit bei der Selbstbeobachtung und gute sprachliche Leidensbeschreibung kann in seltenen Fällen mit Wahnvorstellungen aus dem schizophrenen Formenkreis einhergehen. Einen solchen Kontrast von inhaltlicher Krankheitsdiagnose und formal folgerichtiger Gedankenführung vermögen in aller Regel nur erfahrene Psychiater:innen zu erkennen.
Barrieren für mögliche Konsensbildung und Vernetzung
Insbesondere Kirchenobere und Funktionäre psychiatrischer Fachverbände stellen sich im Einklang mit diesbezüglich exponierten Politiker:innen im Umgang mit Suizidhilfe entschieden einer „Normalisierung“ entgegen. Befürchtet wird, dass die vorzeitige Lebensbeendigung dadurch zu einer gängigen Option für die Lösung von persönlichen Krisen, gesellschaftlichen Problemen und Versorgungsengpässen würde. Wie es heißt, können sich dadurch vor allem kranke und pflegebedürftige Menschen im Alter auch sozioökonomisch bedrängt fühlen, nicht zur Last fallen zu wollen. Die katholischen Bischöfe haben vorrangig mit dieser Begründung (und nicht mit dem Leben als unverfügbarem „Gottesgeschenk“) im Januar 2026 dazu ihre Leitlinie „Den Weg des Lebens gehen“ veröffentlicht. Darin ist vorgesehen, in Einrichtungen der Caritas und der katholischen Kirche gegen Ärzt:innen, die zur Suizidhilfe bereit wären, und gegen Vertreter:innen von Sterbehilfeorganisationen Hausverbote zu verhängen (zu einer solchen Verschärfung hat der evangelische Theologieprofessor und Sozialethiker Hartmut Kreß kritisch Stellung genommen).
Verfassungsrechtlich dürfen auch hochbetagten Senior:innen in Pflegeheimen ihre Persönlichkeitsrechte nicht kompromisslos aberkannt werden. Wenn es darum geht, christliches Verständnis von zu schützendem Leben mit einem selbst zu bestimmenden Sterben in Einklang zu bringen, sollte für Mitarbeitende eine entsprechende Gesprächs- und Reflexionskultur als Orientierungshilfe entwickelt werden. Ein Beispiel dafür ist etwa die Handreichung der Diakonie zum Umgang mit Sterbewünschen und assistiertem Suizid.
In ihrer oben genannten Leitlinie zur Verhinderung von Suiziden in katholischen Einrichtungen sehen Bischöfe und Caritas für die Bewohner:innen „den subtilen Druck, dem assistierten Suizid zuzustimmen, aus Sorge, am Ende des Lebens anderen zur Last zu fallen“ als sehr große Gefahr an. Diese soziale Beeinflussung ließe sich, so betonen sie, von Kranken und Sterbenden jedenfalls nicht mehr fernhalten, wenn die Selbsttötung „zu einem Normalmodell des Sterbens würde“.
„Zur Last werden“ darf nicht sein?
Ganz ähnlich bringt die Bundestagsabgeordnete Kirsten Kappert-Gonther (Grüne) ihre Besorgnis zur gegenwärtigen „Gesetzlosigkeit“ auf ihrer Homepage zum Ausdruck. Zwar dürfe der Staat laut Bundesverfassungsgerichtsurteil von 2020 die sogenannte geschäftsmäßige Suizidhilfe nicht wieder verbieten und verunmöglichen, aber er müsse aus ihrer Sicht so hohe Beschränkungen und Hürden aufstellen, wie es eben möglich wäre. Denn „der assistierte Suizid darf nicht Ergebnis von sozialem, psychischem oder ökonomischem Druck sein – wie Einsamkeit, Depressionen oder der Angst, einen Pflegeplatz nicht bezahlen zu können”. Es wird ohne jeglichen empirischen Beleg dazu eine derartig „altruistische“ Überhöhung angenommen, dass jemand nur Angehörigen zuliebe oder aufgrund von bedrängendem sozialen Druck nicht weiter zur Last fallen und sich deshalb selbst töten wolle. Gänzlich unbeeinträchtigt von äußeren Einflüssen oder einer zu tragenden Last etwa durch Lebenssattheit oder Würdeverlust kann tatsächlich kein Suizidhilfewunsch sein – auch ein noch so abgewogen und dauerhaft zugrunde liegender Entschluss dürfte dann niemals ernst genommen werden. Hiergegen sei der Literat und Dichter Hermann Hesse angeführt, bei dem es sinngemäß heißt: „Einschlafen für immer und eine Last fallen lassen dürfen, die man lange getragen hat – das ist eine wunderbare Sache.“
Die ständige Rede vom sich „nicht als Last“ zu fühlen zu sollen, scheint von der Tendenz geprägt, das verfassungsmäßige Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu entleeren und auszuhöhlen. Verbreitete Sorgen, welche mögliche Verarmung, Pflegebedürftigkeit oder Einsamkeit betreffen, sind allzu verständliche Motive, und die müssen sein dürfen. Hingegen darf es nicht sein, mit widrigen Lebensumständen die Forderungen an den Gesetzgeber zu begründen, er müsse die organisierte und ärztliche Suizidhilfe wieder restriktiv in die Schranken zurückzuweisen. Gerne wird damit immer wieder die Forderung verbunden, die Versorgungslage in der Pflege und den Ausbau von palliativmedizinischen sowie psychiatrischen Therapieangeboten vorrangig zu fördern – wer wollte dies wohl allgemein nicht unterstützen? Die mit Empörung verbundene Daueransage, niemand dürfe die Empfindung haben (auch nicht sich selbst gegenüber) nur noch „eine Last“ zu sein, wirkt auf alte und pflegebedürftige Menschen meist bevormundend. Sie erscheint zur Verbesserung von Verhältnissen ebenso wenig hilfreich wie eine verfassungswidrige Einschränkung von Selbstbestimmungsrechten.
Vom bedeutenden Wert der Toleranz
Echte gegenseitige Toleranz beansprucht mehr als bloße Duldung. Unterschiedliche Überzeugungen, die jeweils weltanschaulich, moralisch oder religiös sehr anders geprägt sein können, sollen gleichberechtigt nebeneinander existieren, solange sie grundsätzlich dem Menschenwürdeverständnis unserer Verfassung entsprechen.
Der pluralistische Rechtsstaat wird dem Grundrecht auf einen sicheren und friedvollen Suizid bei Freiverantwortlichkeit durch entsprechende Hilfe ebenso gerecht wie dem Grundrecht auf einen zu gewährleistenden Lebensschutz bei (Selbst-)Gefährdung durch entsprechende Suizidprävention. In diesem Rahmen besteht ein gewisser Spielraum zur Auslotung, diese beiden Grundrechte jeweils in die eine oder andere Richtung zu priorisieren. In der Praxis geht es nicht nur darum, auch einmal die andere Perspektive zu Tod und Sterben einnehmen zu können, sondern auch sich auf Schnittmengen zu besinnen, die zu Menschlichkeit und gemeinsamer Werteorientierung mit Sicherheit bestehen.
Siehe auch Teil 1 (Humanistische Konzeption zu Sterben, Suizidhilfe und Prävention) und Teil 2 (Autonomie vs. existentieller Krise und neues Suizidpräventionsgesetz) dieses gesamten diesseits.de-Sonderbeitrags.
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