Eine Einordnung von Erwin Kress

Staatsleistungen an Kirchen und Kirchensteuer – ein humanistisches Thema?

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Die sogenannten althistorischen Staatsleistungen an die Kirchen und der Kirchensteuereinzug durch den Staat beschäftigen seit Jahren gesellschaftliche Akteure, politische Parteien und den Bundestag. Auch für den Humanistischen Verband Deutschlands bleibt die Frage relevant: Welche politischen und rechtlichen Prinzipien liegen diesen Zahlungen zugrunde, und welche Lösungsansätze sind für Staat, Kirche und Gesellschaft denkbar?

Die „auf Gesetz, Ver­trag oder beson­de­ren Rechts­ti­teln beru­hen­den Staats­leis­tun­gen an die Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten“[1], auch als „alt­his­to­ri­sche“ Staats­leis­tun­gen bezeich­net, trei­ben seit vie­len Jah­ren ins­be­son­de­re Kir­chen­geg­ner um und haben seit 2011auch zuneh­mend poli­ti­sche Par­tei­en und den Bun­des­tag beschäf­tigt. Ange­sichts knap­per Kas­sen ent­de­cken wei­te­re gesell­schaft­li­che Akteu­re, wie die Medi­en[2] oder etwa der Bund der Steu­er­zah­ler[3], das The­ma. Der Huma­nis­ti­sche Ver­band Deutsch­land hat sich zu ver­schie­de­nen Zei­ten eben­so zu dem The­ma geäu­ßert, z.B. 2014[4], 2017[5] und 2024[6].

Auch das The­ma Kir­chen­steu­er fin­det zumin­dest in säku­la­ren Krei­sen seit lan­gem beson­de­re Auf­merk­sam­keit. Die bei­den The­men sol­len im Fol­gen­den auf­be­rei­tet wer­den, und am Ende wird erör­tert, inwie­weit sie für huma­nis­ti­sche Poli­tik von Bedeu­tung sind.

Althistorische Staatsleistungen

A            Politische Entwicklung und Gesetzentwürfe seit 2010

Anknüp­fungs­punkt der Debat­ten ist die Fest­le­gung von § 140 GG, wonach u. a. Art. 138 der Wei­ma­rer Reichs­ver­fas­sung (WRV) Bestand­teil des Grund­ge­set­zes ist. Der Arti­kel besagt in Satz 1: „Die auf Gesetz, Ver­trag oder beson­de­ren Rechts­ti­teln beru­hen­den Staats­leis­tun­gen an die Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten wer­den durch die Lan­des­ge­setz­ge­bung abge­löst.“ Sol­che Leis­tun­gen erhal­ten die Kir­chen haupt­säch­lich als Ent­schä­di­gung für die Ent­eig­nung kirch­li­cher Güter und Grund­stü­cke im Zuge der Säku­la­ri­sie­rung vor allem Anfang des 19. Jahr­hun­derts.[7] Die per Gesetz gefor­der­te Ablö­sung die­ser Staats­leis­tun­gen zur Rechts­be­rei­ni­gung und zur wei­te­ren Ent­flech­tung des Ver­hält­nis­ses von Staat und Kir­che hat aller­dings seit über 100 Jah­ren nicht statt­ge­fun­den. Die Miss­ach­tung die­ser Ablö­se­for­de­rung zunächst in der Wei­ma­rer Repu­blik und dann in der Bun­des­re­pu­blik ist für vie­le Men­schen ein Skan­dal, ins­be­son­de­re aber für Kir­chen­geg­ner, die in den wei­te­ren Zah­lun­gen eine unzu­läs­si­ge Kir­chen­för­de­rung sehen.

Der Koor­di­na­ti­ons­rat Säku­la­rer Orga­ni­sa­tio­nen (KORSO) for­dert in einer Pres­se­map­pe 2010 „die Staats­leis­tun­gen an die Kir­chen ersatz­los zu strei­chen“. Gemeint sind die „alt­his­to­ri­schen“ Staats­leis­tun­gen, die 2010 ca. 461 Mio. € betru­gen und von der Mehr­heit der Bun­des­län­der in unter­schied­li­cher Höhe erbracht wer­den. Inzwi­schen betra­gen die alt­his­to­ri­schen Staats­leis­tun­gen etwa 650 Mio. €.

2011 gab die Huma­nis­ti­sche Uni­on unter dem Stich­wort „Die Rech­nung ist begli­chen“ eine Pres­se­er­klä­rung her­aus, in der Johann-Albrecht Haupt (Huma­nis­ti­sche Uni­on) zusam­men mit Cars­ten Frerk erklär­te, es sei jetzt „genü­gend bezahlt wor­den“.[8] „Die Ablö­sung der Staats­leis­tun­gen wur­de bis­her stets mit Ver­weis dar­auf abge­wehrt, dass der Staat nicht in der Lage sei, die bei einer Ablö­sung fäl­li­gen Ent­schä­di­gun­gen zu zah­len. Die­se Rech­nun­gen las­sen jedoch außer acht, wie­viel die Län­der seit 1919 an die Kir­chen ent­rich­tet haben. Die seit dem Inkraft­tre­ten des Ver­fas­sungs­ge­bo­tes zur Ablö­sung geleis­te­ten Zah­lun­gen betrach­ten wir als Ablö­se­leis­tun­gen.”

Als Geset­zes­ent­wurf leg­te Haupt vor:
„Für die Ablö­sung der Staats­leis­tun­gen nach Art. 140 Grund­ge­setz in Ver­bin­dung mit Art. 138 Abs. 1 der deut­schen Ver­fas­sung vom 11. August 1919 gel­ten fol­gen­de Grund­sät­ze:
1. Die auf Gesetz, Ver­trag oder beson­de­ren Rechts­ti­teln beru­hen­den Ansprü­che gegen die Län­der auf Staats­leis­tun­gen gel­ten als durch Zah­lung seit 1919 bis zum Inkraft­tre­ten die­ses Geset­zes abge­löst.
2. Ent­ge­gen­ste­hen­de Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Län­dern und den Kir­chen, durch wel­che Staats­leis­tun­gen begrün­det, erneu­ert, bestä­tigt oder näher bestimmt wer­den, sind auf­zu­he­ben.“

2012 schlug die Frak­ti­on DIE LINKE. in einem Gesetz­ent­wurf[9] vor, dass die Län­der den Kir­chen zur Ablö­sung der Ansprü­che „eine ein­ma­li­ge Ent­schä­di­gungs­zah­lung in Höhe des zehn­fa­chen des zum Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens die­ses Geset­zes gezahl­ten Jah­res­be­tra­ges“ bezah­len. Dabei stellt sich die Frak­ti­on auf den Stand­punkt, dass eine vor­he­ri­ge Eini­gungs­ver­pflich­tung der Kir­chen mit dem Bund nicht erfor­der­lich sei, weil sie den Ablö­sungs­auf­trag des GG viel­leicht unmög­lich machen und damit gegen den Grund­ge­setz­auf­trag ver­sto­ßen wür­de. Zu die­ser The­ma­tik sag­te Prof. Dr. Claa­sen in sei­ner Anhö­rungs­stel­lung­nah­me vom 8.4.2021: „Soll­te sich also her­aus­stel­len, dass eine Ver­stän­di­gung über eine Ablö­sung nicht mög­lich ist, muss über eine Strei­chung des Ver­fas­sungs­auf­tra­ges und ein an des­sen Stel­le tre­ten­des Regime nach­ge­dacht wer­den.“

Der Gesetz­ent­wurf wur­de im Innen­aus­schuss „beer­digt“. Im Mai 2015 stell­te die Frak­ti­on DIE LINKE. einen Antrag auf „Ein­rich­tung einer Kom­mis­si­on beim Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen zur Eva­lu­ie­rung der Staats­leis­tun­gen seit 1803“[10]. Die­ser Antrag wur­de nach lan­gem Ver­wei­len im Finanz­aus­schuss im Früh­jahr 2017 vom Bun­des­tag abge­lehnt.

Mög­li­cher­wei­se getrig­gert durch die Ablö­se­de­bat­ten zum Stich­punkt „100 Jah­re Wei­ma­rer Reichs­ver­fas­sung“ leg­ten die Frak­tio­nen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 5. Mai 2020 nun einen offen­bar von ihren kir­chen­po­li­ti­schen Spre­chern initi­ier­ten „Ent­wurf eines Grund­sät­ze­ge­set­zes zur Ablö­sung der Staats­leis­tun­gen“[11] vor. Die Kir­chen wer­den sich gefreut haben über die ent­schei­den­de Vor­ga­be im Ent­wurf: „Die maxi­ma­le Höhe der Ablö­sungs­leis­tun­gen ist am Äquiva­lenzprinzip ori­en­tiert, wobei im Ein­zel­fall im Wege von Ver­hand­lun­gen Abschlä­ge vor­ge­se­hen wer­den kön­nen. Bei der Berech­nung die­ses Wer­tes ist das 18,6‑fache der jähr­lich zu leis­ten­den Zah­lun­gen im Jahr 2020 zugrun­de zu legen. Bis­her gezahl­te Leis­tun­gen wer­den bei der Ablö­sung nicht berück­sich­tigt.“ Dazu schrieb der grü­ne Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te Kon­stan­tin von Notz, Spre­cher für Reli­gi­on und Welt­an­schau­un­gen sei­ner Frak­ti­on, in einer Mit­tei­lung: „Das Gesetz ist aus einem lan­gen Abstim­mungs­pro­zess her­vor­ge­gan­gen, in den sowohl die Koali­ti­ons­par­tei­en als auch Ver­tre­te­rin­nen und Ver­tre­ter der bei­den gro­ßen christ­li­chen Kir­chen ein­be­zo­gen waren.” Die hier vor­ge­schla­ge­ne Ablö­se­sum­me wür­de für alle Län­der zusam­men etwa 11 Mrd. € betra­gen. Unter Berück­sich­ti­gung der im Gesetz­ent­wurf eben­falls fest­ge­leg­ten Fort­zah­lung der jähr­li­chen Leis­tun­gen bis zur end­gül­ti­gen Ablö­sung könn­ten sich die Gesamt­zah­lun­gen nach Ver­ab­schie­dung des Geset­zes aber auch auf 20 Mrd. € sum­mie­ren.

Am 14. Dezem­ber 2020 stell­te das Insti­tut für Welt­an­schau­ungs­recht der Giord­a­no-Bru­no-Stif­tung einen Ände­rungs­an­trag zu dem Antrag der drei Frak­tio­nen aus dem Mai[12].

Die wich­tigs­te Fest­le­gung dar­in besagt: „Die abzu­lö­sen­den Staats­leis­tun­gen sind als Leis­tun­gen von unbe­stimm­ter Dau­er mit dem 9,3‑fachen des Jah­res­wer­tes zu bewer­ten. Der Ablö­se­be­trag ergibt sich aus der Mul­ti­pli­ka­ti­on des jähr­li­chen Anspruchs bei Inkraft­tre­ten der WRV mit dem Ablö­se­fak­tor 9,3.“ Dar­aus errech­net sich eine Gesamt­ab­lö­se­sum­me von 135 Mio. € also einem Fünf­tel der aktu­ell jähr­lich gezahl­ten alt­his­to­ri­schen Staats­leis­tun­gen. Den Wert der Ver­bind­lich­kei­ten zum Zeit­punkt 1919 als Basis für den Ablö­se­fak­tor her­an­zu­zie­hen ist juris­tisch frag­wür­dig, aber der eine oder ande­re ist ob die­ser Schläue fas­zi­niert.

Par­al­lel zum Antrag von FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stell­te die AFD am 28.5.2020 eben­falls einen Ablö­se­an­trag[13]. Ziel sei die Erfül­lung des Ver­fas­sungs­auf­trags und eine Ent­las­tung der Län­der­haus­hal­te. Außer­dem wür­de die „Bei­be­hal­tung der Staats­leis­tun­gen eine Dis­kri­mi­nie­rung der Frei­kir­chen und ande­rer Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten bedeu­ten“. Die AFD geht davon aus, dass kein Ent­schä­di­gungs­an­spruch mehr besteht.[14]  Inso­fern ver­wun­dert, dass die Staats­leis­tun­gen noch 5 Jah­re wei­ter­ge­zahlt wer­den sol­len, was gemäß dama­li­gem Stand noch Zah­lun­gen von ca. 3,5 Mrd. € bedeu­tet hät­te.

Die Anträ­ge von FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einer­seits, der AFD ande­rer­seits wur­den im Mai 2021 vom Bun­des­tag abge­lehnt.

Im Dezem­ber 2021 führ­te die „Ampel­ko­ali­ti­on“ dann in ihrem Koali­ti­ons­ver­trag aus: „Wir schaf­fen in einem Grund­sät­ze­ge­setz im Dia­log mit den Län­dern und den Kir­chen einen fai­ren Rah­men für die Ablö­sung der Staats­leis­tun­gen.“ Damit bekann­te sich auch die SPD dazu, die alt­his­to­ri­schen Staats­leis­tun­gen zeit­nah abzu­lö­sen.

Zur Umset­zung die­ses Vor­ha­bens wur­de 2022 und 2023 vom Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um ein Bera­tungs­pro­zess mit Ver­tre­tern der Bun­des­län­der und der betrof­fe­nen Kir­chen orga­ni­siert. Die wesent­li­chen Inhal­te der Bera­tung ent­hält das Papier, das das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um nach erfolg­rei­cher Kla­ge Johann-Albrecht Haupt 2025 zur Ver­fü­gung stel­len muss­te.[15]

Das Papier ver­deut­licht,
a) dass man über den Umfang der von Art. 138 WRV betrof­fe­nen Staats­leis­tun­gen aus­führ­lich strei­ten kann;
b) dass es auch in der Fach­welt höchst unter­schied­li­che Vor­stel­lun­gen über Ent­schä­di­gungs­re­geln und ‑fak­to­ren gibt;
c) dass vor der Ver­ab­schie­dung eines Grund­sät­ze­ge­set­zes nicht nur die Kir­chen, son­dern auch die Län­der gehört wer­den soll­ten;
d) dass die Katho­li­schen und Evan­ge­li­schen Kir­chen der Auf­fas­sung sind, nur mit einem Ent­schä­di­gungs­fak­tor bzw. einer Ablö­se­sum­me leben zu kön­nen, die ihnen ein Äqui­va­lent zu den bis­her erhal­te­nen Staats­leis­tun­gen sicher­stellt, die jetzt abge­löst wer­den sol­len. Dazu stel­len ver­schie­de­ne Lan­des­kir­chen dar, wel­che Aus­wir­kun­gen ein Weg­fall der abzu­lö­sen­den Staats­leis­tun­gen für ihre Arbeit bedeu­ten wür­de.

Mit dem Antritt der Gro­ßen Koali­ti­on ist das The­ma Ablö­sung der alt­his­to­ri­schen Staats­leis­tun­gen zunächst ein­mal wie­der vom Tisch. Dar­an ändert auch der am 17. Janu­ar 2026 ver­ab­schie­de­te „Ent­wurf eines Grund­sät­ze­ge­set­zes zur Ablö­sung der Staats­leis­tun­gen“ des SPD-Arbeits­krei­ses Säku­la­ri­tät und Huma­nis­mus nichts.[16]

B            Wesentliche Standpunkte und Faktoren

Betrach­tet man die von den ver­schie­de­nen Akteu­ren zur Ablö­sung vor­ge­schla­ge­nen Ent­schä­di­gungs­fak­to­ren, so wird deut­lich, dass die­se in dem Maße sin­ken, wie die Kir­chen­fer­ne zunimmt.

Für das „Bünd­nis Alt­his­to­ri­sche Staats­leis­tun­gen abschaf­fen“ (BASTA), in dem sich vie­le kir­chen­kri­ti­sche bzw. kir­chen­feind­li­che Orga­ni­sa­tio­nen zusam­men­ge­schlos­sen haben, ist klar, dass die Ent­schä­di­gung durch die Zah­lun­gen seit 1919 längst erbracht ist. Die Giord­a­no-Bru­no-Stif­tung und ihr Insti­tut für Welt­an­schau­ungs­recht sehen dies eben­so, schla­gen aber aus recht­li­chen Über­le­gun­gen eine Ent­schä­di­gung unter­halb von gera­de ein­mal 150 Mio. € vor. Die AFD, die zumin­dest den Staats­kir­chen gegen­über nicht freund­lich gesinnt ist, geht eben­so davon aus, dass kein Ent­schä­di­gungs­an­spruch mehr besteht, ist aber zu einem Aus­lau­fen der Zah­lun­gen über 5 Jah­re bereit, was in einer Rest­zah­lung von ca.3,5 Mrd. € resul­tiert.

DIE LINKE., nicht von Kir­chen­kampf bestimmt, schlägt 2012 einen Ent­schä­di­gungs­fak­tor von 10 vor. 2020 stimmt die Par­tei dann in einem gemein­sa­men Ent­wurf mit der FDP und den Grü­nen einem Fak­tor von 18,6 zu. Da waren die kir­chen­po­li­ti­schen Spre­cher der Frak­tio­nen am Werk.

Bei dem wäh­rend der Ampel­ko­ali­ti­on vom Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um orga­ni­sier­ten Bera­tungs­pro­zess wur­de deut­lich, dass der CDU im Bund eine Ablö­sung in einer Höhe vor­schwebt, die im Prin­zip eine Ver­zin­sung ent­spre­chend der jetzt gezahl­ten Jah­res­leis­tun­gen ent­spricht, z. B. ein Fak­tor 25. Die SPD hält sich in die­ser Fra­ge ziem­lich bedeckt. Der reli­gi­ons­po­li­ti­sche Spre­cher Lars Cas­tel­luc­ci beton­te 2018, dass die Staats­leis­tun­gen den Kir­chen zuste­hen und erhal­ten wer­den müss­ten.[17] Nach dem Ende der Ampel­ko­ali­ti­on über­leg­te er, ob man durch Über­nah­me nicht mehr benö­tig­ter Kir­chen­ge­bäu­de Ent­schä­di­gun­gen im Sin­ne einer Ablö­sung leis­ten könn­te.[18]  Spä­ter sah er zusam­men mit FDP und Grü­nen wie­der die Not­wen­dig­keit, die Ablö­sung im Bun­des­tag erneut zu ver­han­deln[19].

Die Vor­stel­lung einer Ablö­sung zum Null­ta­rif fin­det in der Poli­tik der­zeit kei­ne Mehr­heit. Es gibt auch auf Sei­ten der Kir­chen dazu kei­ne Bereit­schaft. Die­se sind in die Erar­bei­tung von Ablö­se­grund­sät­zen ein­zu­be­zie­hen, wie der Wis­sen­schaft­li­che Dienst des Bun­des­ta­ges 2011 aus­führt:

„Nach Art. 18 Abs.1 des Kon­kor­dats zwi­schen dem Hei­li­gen Stuhl und dem Deut­schen Reich vom 20. Juli 1933 (Reichs­kon­kor­dat – RK) wird für den Fall, dass die auf Gesetz, Ver­trag oder beson­de­ren Rechts­ti­teln beru­hen­den Staats­leis­tun­gen an die katho­li­sche Kir­che abge­löst wer­den soll­ten, vor der Aus­ar­bei­tung der für die Ablö­sung auf­zu­stel­len­den Grund­sät­ze recht­zei­tig zwi­schen dem Hei­li­gen Stuhl und dem Reich ein freund­schaft­li­ches Ein­ver­neh­men her­bei­ge­führt.“

Eine Ablö­sung ist bis­lang auch dar­an geschei­tert, dass eini­ge Bun­des­län­der nach Anwen­dung übli­cher Ent­schä­di­gungs­re­geln sich Ablö­se­sum­men gegen­über­se­hen, die sie nicht stem­men kön­nen. Da zie­hen sie eine „Ewig­keits­ren­te“ vor.

Wenn einer­seits die Kir­chen auf ihrem Stand­punkt einer Ablö­sung ohne Ein­schrän­kung der gewohn­ten Leis­tun­gen bestehen, ande­rer­seits zumin­dest eini­ge Bun­des­län­der kei­ne Chan­cen für dem­entspre­chen­de Ablö­sungs­sum­men sehen, wird der Ablö­sungs­auf­trag des Grund­ge­set­zes auch in naher Zukunft nicht umge­setzt wer­den. So scheut etwa die CDU ein­deu­tig den Kon­flikt mit den Kir­chen in die­ser Fra­ge, wes­halb dies auch kein The­ma für die gegen­wär­ti­ge Regie­rungs­ko­ali­ti­on ist. Ande­rer­seits wer­den die Stim­men stär­ker wer­den, die eine Lösung die­ses gor­di­schen Kno­tens ver­lan­gen. Ein wei­te­rer Mit­glie­der­schwund der Kir­chen einer­seits, feh­len­de Auf­ar­bei­tung der Miss­brauchs­skan­da­le und ande­re Anläs­se zur gesell­schaft­li­chen Empö­rung ande­rer­seits könn­ten die Posi­tio­nen der Kir­chen zuneh­mend schwä­chen. Die Knapp­heit öffent­li­cher Mit­tel könn­te die Poli­tik unter stär­ke­ren Zug­zwang brin­gen. Wenn der Ablö­se­auf­trag recht­lich nicht an den Kir­chen vor­bei umge­setzt wer­den kann, sehen Juris­ten auch die Mög­lich­keit, den Ablö­sungs­auf­trag selbst im Grund­ge­setz zu ent­fer­nen. Dafür wird es in abseh­ba­rer Zeit wohl kei­ne erfor­der­li­che Mehr­heit geben. 

Staatsleistungen und Konfessionsfreie

Eine wohl­fei­le Argu­men­ta­ti­on von säku­la­ren Kräf­ten ist, dass die Betei­li­gung an den Staats­leis­tun­gen kon­fes­si­ons­frei­en Men­schen nicht zuge­mu­tet wer­den kann. Sind die­se kei­ne Staats­bür­ger? Wenn der Staat Schul­den Drit­ten gegen­über hat, müs­sen die von allen Bür­gern, soweit sie Steu­er­zah­ler sind, gemein­sam begli­chen wer­den. In dem Streit um die Ent­schä­di­gung des Hau­ses Hohen­zol­lern nach dem Aus­gleichs­leis­tungs­ge­setz nach 1990 gab es auch kei­ne Argu­men­ta­ti­on, dass die meis­ten Deut­schen sol­che Ent­schä­di­gun­gen nicht zah­len dürf­ten, weil sie Geg­ner der Aris­to­kra­tie sei­en. Am Ende ging es hier um die Fra­ge, ob das Haus Hohen­zol­lern dem Faschis­mus Vor­schub geleis­tet habe, und der Streit ende­te 2025 in einer außer­ge­richt­li­chen Eini­gung.[20]

Dass es hier um Zah­lun­gen an Kir­chen geht, befreit Kon­fes­si­ons­freie also davon nicht. Aber der Zen­tral­rat der Kon­fes­si­ons­frei­en appel­liert im Juni 2023 in einem Schrei­ben an die reli­gi­ons­po­li­ti­schen Spre­che­rin­nen und Spre­cher der SPD: „Inzwi­schen gehö­ren mehr als 50% der deut­schen Bevöl­ke­rung kei­ner der bei­den gro­ßen Kir­chen an – Ten­denz stei­gend. Über die Staats­leis­tun­gen wer­den die­se Men­schen jedoch zur Finan­zie­rung der evan­ge­li­schen und der katho­li­schen Kir­che gezwun­gen. Die­se Pra­xis ist weder mit der Ver­fas­sung noch mit der gesell­schaft­li­chen Rea­li­tät ver­ein­bar.“[21] Wo schützt die Ver­fas­sung Kon­fes­si­ons­freie vor der Zah­lung von Staats­leis­tun­gen?  Einen etwas ande­ren, aber eben­so gern genutz­ten Ansatz ver­trat der KORSO bereits 2010[22]: „Wir for­dern, die Staats­leis­tun­gen an die Kir­chen ersatz­los zu strei­chen! Es kann einer zuneh­mend säku­la­ren Bevöl­ke­rung nicht zuge­mu­tet wer­den, wei­ter­hin inner­re­li­giö­se Ange­le­gen­hei­ten zu finan­zie­ren.“ Damit kann man naht­los anknüp­fen an alle Kir­chen­skan­da­le und natür­lich auch an Grund­satz­kri­tik, die Kir­chen ger­ne abschaf­fen wür­de. Dabei spielt es von der Ent­ste­hung der alt­his­to­ri­schen Staats­leis­tun­gen her gar kei­ne Rol­le, was inner­kirch­lich (nicht inner­re­li­gi­ös!) damit ange­stellt wird. Aber es hört sich halt schön an und dient dem­ago­gi­schem Zweck. „Oder wol­len Sie wei­ter­hin die Pen­si­on von Bischof Mixa zah­len“ fragt der KORSO 2010.[23]

Es ist rich­tig, dass aus alt­his­to­ri­schen Staats­leis­tun­gen in vie­len Kir­chen Kir­chen­be­am­te bezahlt wer­den, aber ich kann als Steu­er­zah­ler mich auch nicht dage­gen weh­ren, die Diä­ten von AFD-Abge­ord­ne­ten mit­be­zah­len zu müs­sen. Die Argu­men­ta­ti­on der Kir­chen­kri­ti­ker folgt hier einem Bon­mot des Vor­sit­zen­den einer säku­la­ren Stif­tung, der 2020 gegen­über dem Vor­wurf, der Name Zen­tral­rat der Kon­fes­si­ons­frei­en sei sach­lich nicht zu recht­fer­ti­gen, äußer­te: „Der Wurm muss nicht dem Ang­ler schme­cken, son­dern dem Fisch!“ Es kommt nicht auf die Rich­tig­keit der Argu­men­te an, son­dern dar­auf, dass sie geglaubt wer­den. Das ist dann wie mit der Schön­heit, die ja auch im Auge des Betrach­ters liegt.

Ein wei­te­res Argu­ment, das die Öffent­lich­keit für eine ein­fa­che Ablö­sung der Staats­leis­tun­gen gewin­nen soll, trägt die Huma­nis­ti­sche Uni­on in einer Pres­se­infor­ma­ti­on vom 27.3.2012[24] vor, wonach die Kir­chen „auf die Staats­leis­tun­gen, die nur 2 bis 3 % ihrer der­zei­ti­gen Ein­nah­men aus­ma­chen, auch nicht ange­wie­sen sind.“ Dies trifft so nicht zu. Es gilt zwar im Schnitt für die EKD ins­ge­samt, aber für eini­ge Lan­des­kir­chen beträgt der Anteil über 15%. Auch auf katho­li­scher Sei­te gibt es Bis­tü­mer, bei denen der Anteil 10% und mehr beträgt, wäh­rend der Durch­schnitt bei etwa 5 % liegt.

Außer­dem wer­den die Katho­li­sche und Evan­ge­li­sche Kir­che auf­ge­for­dert, „auf die Zah­lun­gen wei­te­rer Staats­leis­tun­gen zu ver­zich­ten und der Ablö­sung kei­ne Hür­den in den Weg zu legen.“ Sol­chen Bünd­nis­for­de­run­gen haben sich 2019 auch die HVD-Lan­des­ver­bän­de Nie­der­sach­sen und Nord­rhein-West­fa­len ange­schlos­sen.

Naja, lie­ße sich den­ken, wenn die Kir­chen sich gegen­sei­tig aus­hel­fen, kön­nen sie doch mit ein wenig gutem Wil­len auf die Staats­leis­tun­gen ver­zich­ten. Dazu muss man nur die Ver­mö­gen der bei­den Groß­kir­chen in Deutsch­land zusam­men­fas­sen. Eine Über­sicht dazu hat­te Cars­ten Frerk mit sei­nem „Vio­lett­buch Kir­chen­fi­nan­zen“ 2010[25] erstellt. Ihm zufol­ge erhiel­ten die Kir­chen damals „neben Kir­chen­steu­er­ein­nah­men in Höhe von neun Mil­li­ar­den Euro sowie 45 Mil­li­ar­den für Cari­tas und Dia­ko­nie indi­rek­te staat­li­che Leis­tun­gen in Höhe von 19 Mil­li­ar­den Euro im Jahr“[26]. Da spielt doch eine hal­be Mil­li­ar­de kei­ne Rol­le mehr. Dann passt aber Sevim Dagde­lens (DIE LINKE.) Bild von 2019 nicht mehr, die Staats­leis­tun­gen sei­en qua­si ein „bedin­gungs­lo­ses Grund­ein­kom­men“[27] der Kir­chen.

C            Wie weiter?

Eine huma­nis­ti­sche Posi­ti­on in Fra­gen der Staats­leis­tung muss zumin­dest zwei Posi­tio­nen umfas­sen:

„Was Recht ist, muss Recht blei­ben!“ und „Wahr­heit vor Dem­ago­gie“.

Ob die Kir­chen im Rah­men einer gesetz­li­chen Ablö­sung einen Anspruch auf Ent­schä­di­gung haben, ist eine juris­ti­sche und am Ende eine poli­ti­sche Fra­ge, die nicht davon abhän­gen darf, wie lieb man die Kir­chen hat. Der Anspruch hängt auch nicht von der Fra­ge ab, über wel­che Mit­tel die Kir­chen ansons­ten ver­fü­gen. Wenn der Staat mir mein Haus ent­eig­net, weil er eine Stra­ße bau­en will, spielt es für die Ent­schä­di­gung kei­ne Rol­le, wie vie­le Häu­ser ich sonst noch habe. Und wenn ich argu­men­tie­re, die Kir­chen sei­en nicht auf die Staats­leis­tun­gen ange­wie­sen, unter­schla­ge ich, dass dies für eini­ge eben doch zutrifft. Eben­so lässt sich die Fra­ge der Ablö­sun­gen nicht kop­peln mit dem Miss­brauchs­the­ma und heu­ti­gen „inner­re­li­giö­sen“ Ange­le­gen­hei­ten.

Wir haben zwei Ver­trags­part­ner und eine Ver­trags­ge­schich­te. Der Staat als Ver­trags­part­ner hat weder ein Inter­es­se dar­an, die Kir­chen zu schä­di­gen, noch wünscht er eine Ablö­sung, die von den Bun­des­län­dern nicht zu stem­men ist. Die Kir­chen als Ver­trags­part­ner sind an einer mög­lichst hohen Ent­schä­di­gung inter­es­siert. Sie müs­sen aber auch eine wei­te­re Schwä­chung ihres poli­ti­schen Ein­flus­ses und ihrer Mit­glie­der­ba­sis fürch­ten, wenn sie über­trei­ben.

Eine poli­ti­sche Beer­di­gung des Ablö­se­the­mas im Sin­ne wei­te­rer Nicht­be­fas­sung wird ins­be­son­de­re auf den Wider­stand von kir­chen­feind­li­chen Kräf­ten sto­ßen und das Kos­ten­ar­gu­ment ange­sichts unge­nü­gen­der Mit­tel für Bil­dungs- und Sozi­al­staats­auf­ga­ben.

Eine Ent­las­tung für die Poli­tik könn­te in einer Ver­fas­sungs­än­de­rung lie­gen, die den Ablö­sungs­auf­trag kas­siert und den Län­dern Auf­trag und Hil­fe­stel­lun­gen zu Ver­hand­lun­gen mit den Kir­chen über die Auf­lö­sung alter Ver­trä­ge erteilt. Eine ver­fas­sungs­än­dern­de Mehr­heit hier­zu ist im Moment nicht in Sicht. In den Bun­des­län­dern lau­fen seit lan­gem unab­hän­gig von Art. 138 WRV Ablö­sungs­ver­ein­ba­run­gen mit den Kir­chen. Die könn­te der Bund dadurch unter­stüt­zen, dass er den Län­dern poli­ti­sche Unter­stüt­zung und Son­der­kre­di­te hier­für ein­räumt.

Die Ver­trags­ge­schich­te bie­tet Anknüp­fungs­punk­te für die poli­ti­sche Debat­te. Es stellt sich die Fra­ge, ob die von einem abso­lu­tis­ti­schen Staat bis zur Wei­ma­rer Repu­blik mit den Kir­chen gemach­ten Ver­trä­ge über­haupt ange­mes­sen waren und nach­voll­zieh­bar sind. Eine sol­che Fra­ge­stel­lung bedeu­tet grö­ße­re Auf­klä­rungs­ar­beit. Gleich­zei­tig sind die Kir­chen zu fra­gen, wie­weit sie ihr Kir­chen­ver­mö­gen über­haupt recht­mä­ßig erwor­ben haben. Wenn z. B. ein König oder Kai­ser der Kir­che Land über­schreibt, ein Bis­tum oder ein Klos­ter aus­stat­tet, damit für sei­ne See­le gebe­tet wird, dann ist dies aus Staats­sicht zwei­fel­haft. Durf­ten auf sol­che und ähn­li­che Art zustan­de gekom­me­ne Kir­chen­ver­mö­gen im Rah­men der Säku­la­ri­sie­rung über­haupt völ­lig ent­schä­digt wer­den?

Es muss den Kir­chen von der öffent­li­chen Mei­nung und der Poli­tik klar­ge­macht wer­den, dass ohne ein aus­rei­chen­des Ent­ge­gen­kom­men eine offen­siv geführ­te öffent­li­che Debat­te droht.

Zu guter Letzt ist die Bedeu­tung der Staats­leis­tungs­fra­ge für den poli­ti­schen All­tag der Bevöl­ke­rung zu hin­ter­fra­gen. Pro Kopf der Bevöl­ke­rung geht es um etwa 12,5 € im Jahr, also weni­ger als 1 kg Kaf­fee. Und der Inter­na­tio­na­le Bund der Kon­fes­si­ons­lo­sen und Athe­is­ten Bre­men mein­te 2025, „etwa die 600 Mil­lio­nen Euro Staats­leis­tun­gen jähr­lich“, locken bei Gene­ra­tio­nen von Men­schen, die ein kir­chen- und reli­gi­ons­frei­es Leben durch­lau­fen, „nur ein müdes Lächeln her­vor. Gegen­über 200 Mil­li­ar­den Steu­er­hin­ter­zie­hung und Steu­er­ge­schen­ken an Unter­neh­men … gera­de­zu ein Tröpf­chen.“[28] 

Kirchensteuer

Die Kir­chen erhal­ten als Mit­glieds­bei­trä­ge in Form vom Staat ein­ge­zo­ge­ner Kir­chen­steu­er jähr­lich ca. 12,6 Mrd. € (Katho­li­sche Kir­che ca. 6,6 Mrd. €, Evan­ge­li­sche Kir­che ca. 6 Mrd. €).

Die Kir­chen­steu­er beträgt in Bay­ern und Baden-Würt­tem­berg 8 % der Ein­kom­men­steu­er auf das Net­to­ein­kom­men, in den ande­ren Bun­des­län­dern 9 Pro­zent. Für vie­le mitt­le­re Ein­kom­men ent­spricht die Kir­chen­steu­er grob 1 % bis 1,5 % des Brut­to­ein­kom­mens.[29]

Die Kir­chen­mit­glie­der kön­nen ihre Kir­chen­steu­er bei der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als Son­der­aus­ga­ben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EstG gel­tend machen, wie z. B. Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung. Dann ver­rin­gert sich ihr zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men um die­sen Betrag. Zahlt jemand 1000 € Kir­chen­steu­er im Jahr und zahlt 30 % Ein­kom­men­steu­er, dann hat er ver­ein­facht gerech­net eine Steu­er­erspar­nis von 300 €.[30]

Staat­li­cher­seits läuft die Abzugs­fä­hig­keit der Kir­chen­steu­er als Son­der­aus­ga­be unter „Begüns­ti­gung aner­kann­ter Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten und ihnen gleich­ge­stell­ter Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten aus kir­chen- und sozi­al­po­li­ti­schen Erwä­gun­gen“.[31]

Die­se Begüns­ti­gung ist nun vor allem Kir­chen­geg­nern und man­chen säku­la­ren Kräf­ten ein Dorn im Auge. Schließ­lich resul­tiert dar­aus ein rech­ne­ri­scher Ein­nah­me­ver­lust des Staa­tes aus Steu­ern von jähr­lich etwa 4,3 Mrd. €.

Der Jurist Peter Kurz schreibt im Novem­ber 2024, es gebe neben den Staats­leis­tun­gen „noch einen weit­aus grö­ße­ren Geld­be­trag, jähr­lich 4,6 Mil­li­ar­den Euro, der von den Nicht-Kir­chen­mit­glie­dern mit­fi­nan­ziert wird: die Sub­ven­tio­nie­rung der Kir­chen durch eine steu­er­li­che Pri­vi­le­gie­rung bei der Ein­kom­men­steu­er.“[32]

Und bei Lutz Neu­mann heißt es 2015 „Spä­tes­tens seit Cars­ten Frerks Grund­la­gen­werk „Vio­lett­buch der Kir­chen­fi­nan­zen. Wie der Staat die Kir­chen finan­ziert” von 2010 ist all­ge­mein zugäng­lich, dass ohne­hin ein Drit­tel der Kir­chen­steu­er durch all­ge­mei­ne Steu­er­gel­der finan­ziert wird“.[33] Der Staat finan­ziert Kir­chen­steu­er?

Phil­lipp Möl­ler, Vor­sit­zen­der des Zen­tral­rats der Kon­fes­si­ons­frei­en, schreibt am 28. Febru­ar 2025 an die neu gewähl­ten Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten: „Strei­chen Sie die Son­der­re­ge­lung zur Kir­chen­steu­er im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz, die dazu führt, dass die Kir­chen­steu­er zu fast 40% aus all­ge­mei­nen Steu­er­gel­dern sub­ven­tio­niert wird, wovon ins­be­son­de­re evan­ge­li­sche und katho­li­sche Spit­zen­ver­die­ner pro­fi­tie­ren. Auf die­sem Wege sor­gen Sie für Fair­ness und Gleich­be­hand­lung im Steu­er­recht. Die Steu­er­gel­der könn­ten für Zwe­cke ver­wen­det wer­den, die effi­zi­en­ter und wirk­sa­mer dem Gemein­wohl die­nen.“[34]

Eben­so schräg und nur als dem­ago­gisch ein­zu­ord­nen ist die Behaup­tung: „Die Kir­chen erhal­ten über 12 Mrd. Euro Kir­chen­steu­er pro Jahr, wovon die Kir­chen­mit­glie­der effek­tiv (nach Abset­zung) rund 8 Mil­li­ar­den Euro zah­len – die Dif­fe­renz zahlt die All­ge­mein­heit.“[35]

Auch im Fall der Kir­chen­steu­er gilt: Wahr­heit muss Wahr­heit blei­ben und Ver­dre­hun­gen sind kei­ne Auf­klä­rung!

Rich­tig ist:

Die Kir­chen­steu­er wird nicht „durch all­ge­mei­ne Steu­er­gel­der finan­ziert“ (Neu­mann). Die Kir­chen­mit­glie­der zah­len die vol­len 12,6 Mrd. € Kir­chen­steu­er selbst, der Staat bzw. die All­ge­mein­heit zahlt kei­nen Anteil. Die Kir­chen­steu­er wird auch nicht zu 40% sub­ven­tio­niert. Sie wäre ohne die Son­der­aus­ga­ben­re­ge­lung nicht gerin­ger.[36]

Die Son­der­aus­ga­ben­re­ge­lung ist qua Defi­ni­ti­on kei­ne Sub­ven­ti­on. Der Staat zahlt hier nichts. Der Staat ver­zich­tet auf eine Ver­steue­rung der Kir­chen­steu­er, so wie er dies auch bei der Steu­er­be­güns­ti­gung von Aus­ga­ben zur För­de­rung mild­tä­ti­ger, kirch­li­cher und gemein­nüt­zi­ger Zwe­cke (2025 2,4 Mrd. €) sowie von Zuwen­dun­gen an poli­ti­sche Par­tei­en tut.

Wel­chem Zweck die Aus­sa­ge, dass „ins­be­son­de­re evan­ge­li­sche und katho­li­sche Spit­zen­ver­die­ner pro­fi­tie­ren“ dient, mag dahin­ge­stellt sein. Wenn Spit­zen­ver­die­ner viel Kir­chen­steu­er bezah­len, haben sie auch einen höhe­ren Steu­er­nach­lass als Gering­ver­die­ner. Ist das eine Bevor­zu­gung von „Spit­zen­ver­die­nern“, gegen­über wem?

Dass der Ver­zicht des Staa­tes auf Steu­er­ein­nah­men im Fall des Kir­chen­steu­er­ab­zugs mit 4,3 Mrd. € dop­pelt so hoch aus­fällt als die Min­der­ein­nah­men durch die Abzugs­fä­hig­keit von Spen­den für mild­tä­ti­ge Zwe­cke etc., liegt nicht dar­an, dass die Kir­chen­steu­er­zah­ler bes­se­re Abzugs­be­din­gun­gen hät­ten, son­dern dar­an, dass es sich um 12,4 Mio. Kir­chen­steu­er­zah­ler han­delt und deren Bei­trä­ge im Durch­schnitt zudem höher sind als die abzugs­fä­hi­gen Spen­den und Mit­glieds­bei­trä­ge ande­rer Art.

Wie weiter?

In Mei­nungs­um­fra­gen von 2022 und 2023 gaben ca. 70 % der Befrag­ten an, dass sie das Ein­zie­hen der Kir­chen­steu­er durch die Finanz­äm­ter für nicht mehr zeit­ge­mäß hal­ten.[37] Mit die­ser Mei­nung ist noch kein spür­ba­rer Druck für die Poli­tik ver­bun­den. Die Kir­chen­steu­er wird im Rah­men von Kir­chen­aus­trit­ten sin­ken. Solan­ge sich die Aus­tritts­zah­len bei 1–2 % der Mit­glied­schaft pro Jahr bewe­gen[38], wird die Höhe der Kir­chen­steu­er noch län­ge­re Zeit auf dem bis­he­ri­gen Niveau blei­ben, aller­dings bei stän­dig sin­ken­der Kauf­kraft. Die Kir­chen wer­den auf Dau­er Leis­tun­gen ein­schrän­ken müs­sen. Es bleibt abzu­war­ten, wie­weit bzw. wann dies gesell­schaft­lich spür­bar wird. Dage­gen dürf­te eine Abschaf­fung der Kir­chen­steu­er schnell Aus­wir­kun­gen auf kirch­li­che Dienst­leis­tun­gen haben und damit auch im Bereich der Sub­si­dia­ri­tät. Der Staat müss­te dann Leis­tun­gen selbst über­neh­men. Dies wäre mit Mehr­aus­ga­ben ver­bun­den, da die Per­so­nal­kos­ten höher sein wür­den als im sub­si­diä­ren Bereich.

Eine Abschaf­fung der Kir­chen­steu­er wür­de sicher zu gerin­ge­ren Bei­trä­gen für die Kir­chen­mit­glied­schaft füh­ren. Aber auch die­se wür­den wie die Bei­trä­ge für gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ni­gun­gen und Par­tei­en steu­er­lich abzugs­fä­hig blei­ben.

Es gibt kein huma­nis­ti­sches Argu­ment für die Abschaf­fung des Kir­chen­steu­er­ein­zugs durch den Staat, es sei denn, man betrach­tet die an die­ser Stel­le unvoll­ende­te Tren­nung von Staat und Kir­che als sol­ches.

Aller­dings gibt es ein Daten­schutz­ar­gu­ment, das wir ernst neh­men müs­sen. Nach Art. 9 der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung ist die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, aus denen reli­giö­se oder welt­an­schau­li­che Über­zeu­gun­gen her­vor­ge­hen, unter­sagt. Das Ver­bot kann nur aus bestimm­ten Grün­den auf­ge­ho­ben wer­den. Im Fall der Kir­chen­steu­er erhal­ten die Arbeit­ge­ber vom Staat Aus­kunft über die Kir­chen­zu­ge­hö­rig­keit des Arbeit­neh­mers. Zwar kann der Arbeit­neh­mer gene­rell einer Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten an den Arbeit­ge­ber wider­spre­chen, dann erfolgt aber eine pau­scha­le Besteue­rung nach Lohn­steu­er­klas­se 6. Eben­so kann einer Über­mitt­lung der Kir­chen­zu­ge­hö­rig­keit an Ban­ken wider­spro­chen wer­den. Dann erfolgt der Kir­chen­steu­er­ab­zug auf Kapi­tal­erträ­ge durch das Finanz­amt. Weni­ger an Offen­ba­rung einer Kir­chen­zu­ge­hö­rig­keit gegen­über dem Staat ist der­zeit nicht mög­lich.

Fazit

Die Fra­ge der Abschaf­fung der alt­his­to­ri­schen Staats­leis­tun­gen ist im eigent­li­chen Sinn kein huma­nis­ti­sches The­ma. Es han­delt sich um eine poli­ti­sche Fra­ge. Das Ablö­se­ge­bot der Ver­fas­sung ist vom Staat ernst zu neh­men und es ist eine Lösung zwi­schen Bund, Bun­des­län­dern und Kir­che zu erar­bei­ten. Dabei kann auch der his­to­ri­sche Anspruch der Kir­chen auf die einst­mals ein­ge­zo­ge­nen Rech­te und Güter infra­ge gestellt wer­den.

Auch die Abschaf­fung des Kir­chen­steu­er­ein­zugs durch den Staat ist eigent­lich kei­ne huma­nis­ti­sche For­de­rung. Unbe­frie­di­gend befolgt bleibt dabei aller­dings das Recht der infor­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mung.

Die­se Aus­füh­run­gen bedeu­ten nicht, dass die Kir­chen, ihre Welt­an­schau­un­gen und auch ein­deu­ti­ge Sys­tem­schwä­chen und ‑ver­feh­lun­gen wie Kin­des­miss­brauch für Humanist*innen tabu sind.

Sie sind als sol­che anzu­spre­chen und der Kri­tik zu unter­zie­hen, nicht über unsau­be­re Finanz­dis­kus­sio­nen. Dar­über hin­aus ergibt eine Gesamt­be­trach­tung der gesell­schaft­li­chen Situa­ti­on und auch staat­li­chen Han­delns, dass die Kir­chen, vor allem fort­schritt­li­che Tei­le in ihnen, auch Bünd­nis­part­ner für Humanist*innen sein kön­nen, z. B. in Fra­gen sozia­ler Unge­rech­tig­keit.


[1] Sie­he Art. 138 der Wei­ma­rer Reichs­ver­fas­sung Art 138 WRV – Ein­zel­norm
[2] https://www.deutschlandfunkkultur.de/kirche-finanzierung-staatsleistungen-100.html?utm_source=chatgpt.com
[3] https://www.steuerzahler.de/fileadmin/user_upload/DSi_Schriften/DSi_Rundschreiben/2022/RS_03-2022_Staatsleistungen_an_die_Kirchen.pdf?utm_source=chatgpt.com
[4] https://humanismus.de/wp-content/uploads/2021/05/2014–03-15-HVD-Eckpunkte-Staatsleistungen.pdf
[5] https://humanismus.de/archiv/2017/03/staatsleistungen-millionen-fragen-warum-wofuer/
[6] https://humanismus.de/aktuelles/pressemitteilung/2024/09/althistorische-staatsleistungen-abloesung-unumgaenglich/
[7] Die Staats­leis­tun­gen ent­stan­den in eini­gen deut­schen Regio­nen infol­ge der Säku­la­ri­sa­tio­nen von Kir­chen­ei­gen­tum, ins­be­son­de­re im Zusam­men­hang mit dem Reichs­de­pu­ta­ti­ons­haupt­schluss von 1803. Mit der Säku­la­ri­sa­ti­on der Ver­mö­gens­wer­te über­nah­men die neu­en welt­li­chen Regen­ten als Rechts­nach­fol­ger auch die lebens­läng­li­chen Unter­halts­ver­pflich­tun­gen für die vor­he­ri­gen geist­li­chen Regen­ten und die Bau­las­ten für kirch­li­che Gebäu­de. Eini­ge deut­sche Län­der ver­pflich­te­ten sich als Aus­gleich zu jähr­li­chen Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen an Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten (posi­ti­ve Staats­leis­tun­gen) und/oder Steu­er- und Gebüh­ren­be­frei­un­gen für Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten (nega­ti­ve Staats­leis­tun­gen).
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsleistungen erf. 1.3.2026]
[8]Pres­se­mit­tei­lung der Bür­ger­rechts­or­ga­ni­sa­ti­on Huma­nis­ti­sche Uni­on e.V., ver­ei­nigt mit Gus­tav Hei­ne­mann-Initia­ti­ve Ber­lin, 18. April 2011; Johann-Albrecht Haupt und Cars­ten Frerk betrei­ben auch gemein­sa­me die Home­page https://www.staatsleistungen.de/
[9] https://dserver.bundestag.de/btd/17/087/1708791.pdf
[10] https://dserver.bundestag.de/btd/18/048/1804842.pdf
[11] https://dserver.bundestag.de/btd/19/192/1919273.pdf
[12] https://weltanschauungsrecht.de/sites/default/files/download/2020–12-14_aenderungsantrag_staatsleistungen.pdf
[13] https://dserver.bundestag.de/btd/19/196/1919649.pdf
[14] „Die Religions­gesellschaften wer­den für die Ent­eig­nun­gen bereits seit über 200 Jah­ren ent­schä­digt. Wegen die­ser immensen Leis­tungs­dau­er ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Gesamt­wert der bis­her bezahl­ten Staats­leis­tun­gen den Wert der ent­eig­ne­ten Güter bei Wei­tem über­steigt und somit ein „ange­mes­se­ner Aus­gleich für den Weg­fall der bis­he­ri­gen staat­li­chen Leis­tun­gen“ längst vor­liegt.“ [a.a.O.]
[15] 250306_gesamte_akte_staatsleistungen_paginiert_pdf.pdf
[16]   https://aksh.spd.de/fileadmin/aksh/Dokumente/2601_Beschluss_Staatsleistungen.pdf
 Die SPD-Bun­des­tags­frak­ti­on soll die­sen in die Bera­tun­gen des Bun­des­tags ein­brin­gen. Das tut sie bes­ser nicht, ein­mal davon abge­se­hen, dass es sol­che Bera­tun­gen der­zeit nicht gibt. Der Ent­wurf fällt hand­werk­lich hin­ter alle bis­her vor­lie­gen­den zurück. So gibt etwa § 1 nur die aktu­el­le Geset­zes­la­ge wie­der. Ansons­ten schiebt der Ent­wurf den Län­dern den Schwar­zen Peter zu. Die­se sol­len inner­halb von 5 Jah­ren Ablö­se­ge­set­ze erlas­sen, sol­len fest­stel­len, wel­che Ver­trä­ge abzu­lö­sen sind, sol­len Ablö­se­sum­men unter Berück­sich­ti­gung der ver­zö­ger­ten Ablö­sung nach 1919 fest­le­gen und mit den Kir­chen Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten und Fris­ten ver­ein­ba­ren. Bei all­dem habe der Ent­wurf „„kei­ne finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen auf die Län­der“. Dass die Fest­le­gun­gen bzw. Nicht­fest­le­gun­gen (Ent­schä­di­gungs­fak­tor) im Ent­wurf den Anfor­de­run­gen an den Bund ent­spre­chen, darf bezwei­felt wer­den, abge­se­hen davon, dass im Gesetz­ent­wurf den Kir­chen kei­ne Rol­le bei der Bera­tung des Grund­sät­ze­ge­set­zes zukommt. Der Bund muss aber im Vor­feld sei­ner Ablö­se­ge­setz­ge­bung einen Deal mit den Kir­chen machen. Der könn­te u. U. so aus­ge­hen, dass die Kir­chen sich mit den Län­dern direkt eini­gen sol­len. Das soll­te dann aber im Gesetz­ent­wurf ste­hen.
[17] https://www.idea.de/Politik/detail/castellucci-abloesung-der-staatsleistungen-zu-fordern-ist-unsinn-105519
[18] https://www.heinrichs-verlag.de/2025/04/15/spd-religionssprecher-abl%C3%B6sung-der-staatskirchenleistung-vom-tisch/
[19] https://www.evangelisch.de/inhalte/247698/18–09-2025/spdfdpgruene-politikerinnen-draengen-auf-abloesen-von-staatsleistungen-kirchen
[20] https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/hohenzollern-bundesregierung-einigung-100.html
[21] https://konfessionsfrei.de/staatsleistungen-spd/
[22] https://www.brandenburger-freidenker.de/cms/wp-content/uploads/2011/02/201011-korso-flyer-staatsleistungen.pdf
[23] Mixa wand­te sich 2009 gegen eine athe­is­ti­sche Gesell­schaft („Höl­le auf Erden“) und muss­te 2010 wegen diver­ser Vor­wür­fe, u. a. Kin­des­miss­hand­lung, als Bischof von Augs­burg zurück­tre­ten.
[24] Kopie beim Autor
[25] Ali­bri-Ver­lag Aschaf­fen­burg
[26] GBS-Mel­dung vom 15.11.2010; „Kein Geld für Mixa!”: gbs unter­stützt KOR­SO-Kam­pa­gne zur Ablö­sung der Staats­leis­tun­gen an die Kir­chen | Giord­a­no Bru­no Stif­tung
[27] https://staatsleistungen-beenden.de/aktuelles/vollaufzeichnung-ueber-die-hochkaraete-basta-diskussion-zum-ende-der-staatsleistungen/
[28] Mate­ria­li­en und Infor­ma­tio­nen zur Zeit MIZ 4/25 S. 36
[29] Gibt man die Kir­chen­steu­er als Son­der­aus­ga­be bei der Steu­er­erklä­rung an, ver­rin­gert sich der tat­säch­li­che Bei­trag auf unge­fähr 1 Pro­zent eines durch­schnitt­li­chen Brut­to­ein­kom­mens.
[30] Wegen der ite­ra­ti­ven Steu­er­rech­nung erge­ben sich in der Regel leich­te Abwei­chun­gen.
[31] Sub­ven­ti­ons­be­richt der Bun­des­re­gie­rung, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/30-subventionsbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=5
[32] https://hpd.de/artikel/milliardensubvention-fuer-kirchen-22624
[33] http://hpd.de/artikel/12129
[34] https://konfessionsfrei.de/an-den-neuen-bundestag-fuenf-impulse-fuer-eine-religionspolitische-zeitenwende/
[35]  kon­fes­si­ons­frei kom­pakt. Nr. 1 | 27. Sep­tem­ber 2024 | ISSN 2944–5949
[36] Ver­mut­lich hät­te die Abschaf­fung der Son­der­aus­ga­ben­re­ge­lung Kon­se­quen­zen wie ver­mehr­te Kir­chen­aus­trit­te.
[37] https://www.pro-medienmagazin.de/mehrheit-der-deutschen-findet-kirchensteuer-nicht-zeitgemaess/
[38] https://www.kirchenaustritt.de/statistik

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