Gegensätze überwinden: Plädoyer für Vernetzung und ergebnisoffene Beratung

Mitwirkende Konflikt-Beratung bei strittiger Bewertung von Sterbe(hilfe)wünschen

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Beitragsbild: Fethi Benattallah/Unsplash

Beratungsstellen zu persönlichen oder institutionellen Konflikten im Umfeld von Suizidhilfeanliegen können verschiedene Ziele verfolgen. Vor allem bei einer zukünftigen Gesetzgebung wäre auch eine Unterstützung für Ärzt:innen denkbar, die Assistenz zur Selbsttötung leisten. Bei der verfassungsrechtlichen Abwägung zwischen Lebensschutz und Recht auf selbstbestimmtes Sterben sollten alle Beteiligten die eigene Werteauffassung reflektieren und kommunizieren. Die hier zugrunde liegende Haltung der Autorin insbesondere zum verbreiteten Narrativ des „nicht zur Last werden dürfen“ ist getragen von der Hoffnung auf gegenseitige Toleranz, die ein Fundament für das Verständnis anderer Überzeugungen darstellt.

Der Haupt­auf­trag von Sui­zid­kon­flikt­be­ra­tung besteht dar­in, einen ergeb­nis­of­fe­nen Raum für die Ent­schei­dungs­bil­dung von Rat­su­chen­den zu eröff­nen. Dazu sind inter­kul­tu­rel­le Unter­schie­de zu beach­ten und anzu­er­ken­nen. In die Gesprächs­füh­rung kön­nen neben der aktu­el­len Situa­ti­ons­be­schrei­bung auch zurück­lie­gen­de bio­gra­fi­sche Ele­men­te ein­be­zo­gen wer­den. So kann sich leicht erge­ben, ob ein Sui­zid­wunsch in Über­ein­stim­mung steht mit bis­he­ri­gen Grund­wer­ten, Lebens­zie­len und Über­zeu­gun­gen der kon­kre­ten Per­son (was gegen eine frem­de Ein­fluss­nah­me oder einen Ster­be­wunsch spre­chen wür­de, der ggf. nur auf vor­über­ge­hen­der Ver­zweif­lung basiert). Auch die Fra­ge, ob Ange­hö­ri­ge oder sons­ti­ge Drit­te Druck auf eine Ent­schei­dung aus­ge­übt haben könn­ten, beant­wor­tet sich rela­tiv leicht im ver­trau­ens­vol­len Gespräch wie von selbst.

Ansätze für mögliche Konsensbildung und Vernetzung

Auf der Basis von Bera­tungs­an­ge­bo­ten zu Sui­zid­kon­flik­ten wären die Mit­ar­bei­ten­den kei­nes­falls die­je­ni­gen, die Ein­fluss auf die ärzt­li­che Ent­schei­dung für oder gegen eine mög­li­che Sui­zid­as­sis­tenz zu neh­men hät­ten. Doch könn­te ihr kli­en­ten­ori­en­tier­ter psy­cho­so­zia­ler Ansatz nicht nur zum bes­se­ren Umgang mit Sui­zid­hil­fe­an­lie­gen die­nen, son­dern auch ergän­zend bei der ärzt­li­chen Abklä­rung eines ernst­haf­ten ent­spre­chen­den Pati­en­ten­wun­sches mit­wir­ken. Im Sam­mel­band „Assis­tier­ter Sui­zid“ des Kohl­ham­mer-Ver­lags (Kap. 6) wer­den zu einer ggf. gewünsch­ten Gesprächs­do­ku­men­ta­ti­on fol­gen­de Gesichts­punk­te genannt, wel­che sich auf die wahr­ge­nom­me­nen Reak­tio­nen der zu Bera­ten­den bezie­hen:    

  • Zusam­men­hän­gen­de und bezüg­lich stim­mungs­mä­ßi­ger Reak­ti­on nach­voll­zieh­ba­re Schil­de­rung?
  • Prä­gnan­te und tref­fen­de Reak­tio­nen auf (auch wohl­wol­lend para­dox) gestell­te Fra­gen und (respekt­vol­le) Ein­wän­de?
  • Kei­ne gra­vie­ren­den Ein­schrän­kun­gen bezüg­lich Gedächt­nis oder kogni­ti­ver Kom­pe­tenz?
  • Lang­zei­ti­ge Über­legt­heit und Bewer­tung einer Situa­ti­on mit oder ohne Bes­se­rungs­hoff­nung?
  • Infor­miert- und Auf­ge­klärt­heit über ein­zel­fall­be­zo­ge­ne lebens­zu­ge­wand­te Ange­bo­te als Alter­na­ti­ve zu einem Sui­zid?
  • Selbst­er­kennt­nis und ‑wahr­neh­mung auch bezüg­lich ggf. eige­ner Zer­ris­sen­heit und Ambi­va­lenz?
  • Refle­xi­ons­fä­hig­keit bei einer weit­ge­hend durch Lei­den bestimm­ten Sui­zid­ab­sicht?
  • Kei­ne Anhalts­punk­te für Beein­flus­sung durch Ange­hö­ri­ge oder Drit­te?

Bei Hin­wei­sen auf eine zurück­lie­gen­de oder fort­be­stehen­de psy­chi­sche Erkran­kung mit über­wie­gend depres­si­ven Zügen, Dro­gen- oder Alko­hol­ab­hän­gig­keit, Per­sön­lich­keits­stö­rung, begin­nen­de Demenz u.a. wäre auch dies – unter Ein­hal­tung des Daten­schut­zes – nach Infor­ma­ti­on der betref­fen­den Per­son und ihrer Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung zu ver­mer­ken (ggf. in einem Pro­to­koll zu ihrer Ent­schei­dungs­bil­dung oder zu wei­te­ren Ver­ein­ba­run­gen und Tref­fen). Fer­ner ist zu beach­ten: Auch eine kogni­ti­ve Klar­heit bei der Selbst­be­ob­ach­tung und gute sprach­li­che Lei­dens­be­schrei­bung kann in sel­te­nen Fäl­len mit Wahn­vor­stel­lun­gen aus dem schi­zo­phre­nen For­men­kreis ein­her­ge­hen. Einen sol­chen Kon­trast von inhalt­li­cher Krank­heits­dia­gno­se und for­mal fol­ge­rich­ti­ger Gedan­ken­füh­rung ver­mö­gen in aller Regel nur erfah­re­ne Psychiater:innen zu erken­nen.

Barrieren für mögliche Konsensbildung und Vernetzung

Ins­be­son­de­re Kir­chen­obe­re und Funk­tio­nä­re psych­ia­tri­scher Fach­ver­bän­de stel­len sich im Ein­klang mit dies­be­züg­lich expo­nier­ten Politiker:innen im Umgang mit Sui­zid­hil­fe ent­schie­den einer „Nor­ma­li­sie­rung“ ent­ge­gen. Befürch­tet wird, dass die vor­zei­ti­ge Lebens­be­en­di­gung dadurch zu einer gän­gi­gen Opti­on für die Lösung von per­sön­li­chen Kri­sen, gesell­schaft­li­chen Pro­ble­men und Ver­sor­gungs­eng­päs­sen wür­de. Wie es heißt, kön­nen sich dadurch vor allem kran­ke und pfle­ge­be­dürf­ti­ge Men­schen im Alter auch sozio­öko­no­misch bedrängt füh­len, nicht zur Last fal­len zu wol­len. Die katho­li­schen Bischö­fe haben vor­ran­gig mit die­ser Begrün­dung (und nicht mit dem Leben als unver­füg­ba­rem „Got­tes­ge­schenk“) im Janu­ar 2026 dazu ihre Leit­li­nie „Den Weg des Lebens gehen“ ver­öf­fent­licht. Dar­in ist vor­ge­se­hen, in Ein­rich­tun­gen der Cari­tas und der katho­li­schen Kir­che gegen Ärzt:innen, die zur Sui­zid­hil­fe bereit wären, und gegen Vertreter:innen von Ster­be­hil­fe­or­ga­ni­sa­tio­nen Haus­ver­bo­te zu ver­hän­gen (zu einer sol­chen Ver­schär­fung hat der evan­ge­li­sche Theo­lo­gie­pro­fes­sor und Sozi­al­ethi­ker Hart­mut Kreß kri­tisch Stel­lung genom­men).

Ver­fas­sungs­recht­lich dür­fen auch hoch­be­tag­ten Senior:innen in Pfle­ge­hei­men ihre Per­sön­lich­keits­rech­te nicht kom­pro­miss­los aberkannt wer­den. Wenn es dar­um geht, christ­li­ches Ver­ständ­nis von zu schüt­zen­dem Leben mit einem selbst zu bestim­men­den Ster­ben in Ein­klang zu brin­gen, soll­te für Mit­ar­bei­ten­de eine ent­spre­chen­de Gesprächs- und Refle­xi­ons­kul­tur als Ori­en­tie­rungs­hil­fe ent­wi­ckelt wer­den. Ein Bei­spiel dafür ist etwa die Hand­rei­chung der Dia­ko­nie zum Umgang mit Ster­be­wün­schen und assis­tier­tem Sui­zid.

In ihrer oben genann­ten Leit­li­nie zur Ver­hin­de­rung von Sui­zi­den in katho­li­schen Ein­rich­tun­gen sehen Bischö­fe und Cari­tas für die Bewohner:innen „den sub­ti­len Druck, dem assis­tier­ten Sui­zid zuzu­stim­men, aus Sor­ge, am Ende des Lebens ande­ren zur Last zu fal­len“ als sehr gro­ße Gefahr an. Die­se sozia­le Beein­flus­sung lie­ße sich, so beto­nen sie, von Kran­ken und Ster­ben­den jeden­falls nicht mehr fern­hal­ten, wenn die Selbst­tö­tung „zu einem Nor­mal­mo­dell des Ster­bens wür­de“.

„Zur Last werden“ darf nicht sein?

Ganz ähn­lich bringt die Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te Kirs­ten Kap­pert-Gon­ther (Grü­ne) ihre Besorg­nis zur gegen­wär­ti­gen „Gesetz­lo­sig­keit“ auf ihrer Home­page zum Aus­druck. Zwar dür­fe der Staat laut Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ur­teil von 2020 die soge­nann­te geschäfts­mä­ßi­ge Sui­zid­hil­fe nicht wie­der ver­bie­ten und ver­un­mög­li­chen, aber er müs­se aus ihrer Sicht so hohe Beschrän­kun­gen und Hür­den auf­stel­len, wie es eben mög­lich wäre. Denn „der assis­tier­te Sui­zid darf nicht Ergeb­nis von sozia­lem, psy­chi­schem oder öko­no­mi­schem Druck sein – wie Ein­sam­keit, Depres­sio­nen oder der Angst, einen Pfle­ge­platz nicht bezah­len zu kön­nen”. Es wird ohne jeg­li­chen empi­ri­schen Beleg dazu eine der­ar­tig „altru­is­ti­sche“ Über­hö­hung ange­nom­men, dass jemand nur Ange­hö­ri­gen zulie­be oder auf­grund von bedrän­gen­dem sozia­len Druck nicht wei­ter zur Last fal­len und sich des­halb selbst töten wol­le. Gänz­lich unbe­ein­träch­tigt von äuße­ren Ein­flüs­sen oder einer zu tra­gen­den Last etwa durch Lebens­s­att­heit oder Wür­de­ver­lust kann tat­säch­lich kein Sui­zid­hil­fe­wunsch sein – auch ein noch so abge­wo­gen und dau­er­haft zugrun­de lie­gen­der Ent­schluss dürf­te dann nie­mals ernst genom­men wer­den. Hier­ge­gen sei der Lite­rat und Dich­ter Her­mann Hes­se ange­führt, bei dem es sinn­ge­mäß heißt: „Ein­schla­fen für immer und eine Last fal­len las­sen dür­fen, die man lan­ge getra­gen hat – das ist eine wun­der­ba­re Sache.“

Die stän­di­ge Rede vom sich „nicht als Last“ zu füh­len zu sol­len, scheint von der Ten­denz geprägt, das ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Recht auf selbst­be­stimm­tes Ster­ben zu ent­lee­ren und aus­zu­höh­len. Ver­brei­te­te Sor­gen, wel­che mög­li­che Ver­ar­mung, Pfle­ge­be­dürf­tig­keit oder Ein­sam­keit betref­fen, sind all­zu ver­ständ­li­che Moti­ve, und die müs­sen sein dür­fen. Hin­ge­gen darf es nicht sein, mit wid­ri­gen Lebens­um­stän­den die For­de­run­gen an den Gesetz­ge­ber zu begrün­den, er müs­se die orga­ni­sier­te und ärzt­li­che Sui­zid­hil­fe wie­der restrik­tiv in die Schran­ken zurück­zu­wei­sen. Ger­ne wird damit immer wie­der die For­de­rung ver­bun­den, die Ver­sor­gungs­la­ge in der Pfle­ge und den Aus­bau von pal­lia­tiv­me­di­zi­ni­schen sowie psych­ia­tri­schen The­ra­pie­an­ge­bo­ten vor­ran­gig zu för­dern – wer woll­te dies wohl all­ge­mein nicht unter­stüt­zen? Die mit Empö­rung ver­bun­de­ne Dau­er­an­sa­ge, nie­mand dür­fe die Emp­fin­dung haben (auch nicht sich selbst gegen­über) nur noch „eine Last“ zu sein, wirkt auf alte und pfle­ge­be­dürf­ti­ge Men­schen meist bevor­mun­dend. Sie erscheint zur Ver­bes­se­rung von Ver­hält­nis­sen eben­so wenig hilf­reich wie eine ver­fas­sungs­wid­ri­ge Ein­schrän­kung von Selbst­be­stim­mungs­rech­ten.

Vom bedeutenden Wert der Toleranz

Ech­te gegen­sei­ti­ge Tole­ranz bean­sprucht mehr als blo­ße Dul­dung. Unter­schied­li­che Über­zeu­gun­gen, die jeweils welt­an­schau­lich, mora­lisch oder reli­gi­ös sehr anders geprägt sein kön­nen, sol­len gleich­be­rech­tigt neben­ein­an­der exis­tie­ren, solan­ge sie grund­sätz­lich dem Men­schen­wür­de­ver­ständ­nis unse­rer Ver­fas­sung ent­spre­chen.

Der plu­ra­lis­ti­sche Rechts­staat wird dem Grund­recht auf einen siche­ren und fried­vol­len Sui­zid bei Frei­ver­ant­wort­lich­keit durch ent­spre­chen­de Hil­fe eben­so gerecht wie dem Grund­recht auf einen zu gewähr­leis­ten­den Lebens­schutz bei (Selbst-)Gefährdung durch ent­spre­chen­de Sui­zid­prä­ven­ti­on. In die­sem Rah­men besteht ein gewis­ser Spiel­raum zur Aus­lo­tung, die­se bei­den Grund­rech­te jeweils in die eine oder ande­re Rich­tung zu prio­ri­sie­ren. In der Pra­xis geht es nicht nur dar­um, auch ein­mal die ande­re Per­spek­ti­ve zu Tod und Ster­ben ein­neh­men zu kön­nen, son­dern auch sich auf Schnitt­men­gen zu besin­nen, die zu Mensch­lich­keit und gemein­sa­mer Wer­te­ori­en­tie­rung mit Sicher­heit bestehen.

Sie­he auch Teil 1 (Huma­nis­ti­sche Kon­zep­ti­on zu Ster­ben, Sui­zid­hil­fe und Prä­ven­ti­on) und Teil 2 (Auto­no­mie vs. exis­ten­ti­el­ler Kri­se und neu­es Sui­zid­prä­ven­ti­ons­ge­setz) die­ses gesam­ten diesseits.de-Sonderbeitrags.

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