Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu § 217 StGB

Recht auf Suizidhilfe – absolut oder relativ?

| von
Justitia

Beitragsbild: Pixabay/Edward Lich

Der Gesetzgeber muss seine Haltung zur Unterstützung einer Selbsttötung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) völlig neu ordnen.

Das Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes (BVerfG) wen­det sich gegen einen entmün­digenden Lebens­schutz und erklärt zunächst das Recht auf Selbst­be­stim­mung für abso­lut. Doch dies wird dann auch rela­ti­viert, indem pro­ze­du­ra­le Absi­che­run­gen nahe­ge­legt wer­den. Die­se sol­len gewähr­leis­ten, dass ein Sui­zid­hil­fe­ver­lan­gen auch ernst- und dau­er­haft ist und nicht auf Einschrän­kungen der Wil­lens­fä­hig­keit beruht. Fol­gen­de Ori­gi­nal­zi­ta­te ver­deut­li­chen das dem Karls­ru­her Urteil zugrun­de­lie­gen­de Gesamt­ver­ständ­nis von Auto­no­mie und Men­schen­wür­de.

Das BVerfG hat in sei­nem 343 Rand­num­mern auf gut 100 Sei­ten umfas­sen­den Urteil am 26. Febru­ar 2020 ent­schie­den: 

„Die Ent­schei­dung des Ein­zel­nen, sei­nem Leben ent­spre­chend sei­nem Ver­ständ­nis von Lebens­qua­li­tät und Sinn­haf­tig­keit der eige­nen Exis­tenz ein Ende zu set­zen, ist im Aus­gangs­punkt als Akt auto­no­mer Selbst­be­stim­mung von Staat und Gesell­schaft zu akzep­tie­ren. […] Die Frei­heit, sich das Leben zu neh­men, umfasst auch die Frei­heit, hier­für bei Drit­ten Hil­fe zu suchen und Hil­fe, soweit sie ange­bo­ten wird, in Anspruch zu neh­men“ (BVerfG-Urteil, Leit­satz 1).

Eine reprä­sen­ta­ti­ve Umfra­ge von Report Mainz Anfang die­ses Jah­res ergab eine weit­ge­hen­de Über­einstimmung damit in der Bevöl­ke­rung. Dort wächst ste­tig das Bewusst­sein im Sin­ne eines postreli­giösen Huma­nis­mus, dass auch der eige­ne Tod nicht mehr als schick­sal- oder gott­be­stimmt hinge­nommen wer­den muss. Die Bürger*innen bewegt, wie ein wür­di­ges und huma­nes Lebens­en­de ohne lan­ges Siech­tum zu gewähr­leis­ten ist.

Absolute Selbstbestimmung über Beendigung des eigenen Lebens

Zwar sehen in die­sem Sin­ne auch die Karls­ru­her Richter*innen den Sozi­al­staat gefor­dert, für überzeu­gende Alter­na­ti­ven zu Sui­zi­dent­schei­dun­gen Sor­ge zu tra­gen. Es müs­se jedoch dem Ein­zel­nen „die Frei­heit ver­blei­ben, auf die Erhal­tung des Lebens zie­len­de Ange­bo­te aus­zu­schla­gen“ (aus­drück­lich auch der Hos­piz- und Pal­lia­tiv­ver­sor­gung) und statt­des­sen eine „Ent­schei­dung, das eige­ne Leben mit Hil­fe bereit­ste­hen­der Drit­ter zu been­den, umzu­set­zen“ (BVerfG-Urteil, Rn. [= Rand­num­mer] 277). 

Die wohl libe­rals­te Aus­sa­ge im Urteil lau­tet: Das – inso­fern abso­lut gesetz­te – Ver­fü­gungs­recht über das eige­ne Ster­ben „ist ins­be­son­de­re nicht auf schwe­re oder unheil­ba­re Krank­heits­zu­stän­de oder bestimm­te Lebens- und Krank­heits­pha­sen beschränkt. […] Die­ses Recht besteht in jeder Pha­se mensch­li­cher Exis­tenz.“ Die Ver­wur­ze­lung des Per­sön­lich­keits­rech­tes „in der Menschenwürdegaran­tie des Art. 1 Abs. 1 GG impli­ziert gera­de, dass die eigen­ver­ant­wort­li­che Ent­schei­dung über das eige­ne Lebens­en­de kei­ner wei­te­ren Begrün­dung oder Recht­fer­ti­gung bedarf“ (Rn. 210).

Anzu­er­ken­nen wären dem­zu­fol­ge auch exis­ten­zi­el­ler Lebens­über­druss, Ver­ein­sa­mung, Pflegebedürf­tigkeit, Ver­ar­mung sowie selbst poli­ti­sche und sozia­le Moti­ve (wie „nicht zur Belas­tung wer­den“ zu wol­len). Dabei wür­den sich eben­so „altru­is­ti­sche Beweg­grün­de“ (also z. B. die Berück­sich­ti­gung – auch finan­zi­el­ler – Bedürf­nis­se von Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen) „grund­sätz­lich einer Bewer­tung“ bzw. mora­li­schen Ver­ur­tei­lung ent­zie­hen (Rn. 259). Das Recht, Hil­fe zur Selbst­tö­tung in Anspruch zu neh­men, steht jedoch (nur) „zur frei­en Selbst­be­stim­mung und Eigen­ver­ant­wor­tung fähi­gen Men­schen“ (Rn. 204) zu. Davon kön­ne nur aus­ge­gan­gen wer­den, wenn der Ent­schluss, aus dem Leben zu schei­den, „von einer gewis­sen ‚Dau­er­haf­tig­keit‘ und ‚inne­ren Fes­tig­keit‘ getra­gen ist“ und „nicht etwa auf einer vor­über­ge­hen­den Lebens­kri­se beruht“ (Rn. 244).

Relativierung der Autonomie bei zu gewährender Suizidhilfe

Das Urteil bezieht empi­ri­sche Erkennt­nis­se ein, wonach bei der über­wäl­ti­gen Mehr­heit von Suizidfäl­len psy­chi­sche Stö­run­gen vor­han­den sind und schät­zungs­wei­se ein Vier­tel aller Selbst­tö­tun­gen auf einer so schwe­ren Depres­si­on beru­hen, dass sie „zu einer ein­ge­schränk­ten Ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit“ geführt hat (Rn. 245). Zudem sei das Ver­lan­gen zu ster­ben „häu­fig ambi­va­lent und wech­sel­haft“, von Kon­flik­ten beglei­tet und beru­he „regel­mä­ßig auf einem kom­ple­xen Motiv­bün­del“ (Rn. 244). Als wei­tere Risi­ko­fak­to­ren zur Gefähr­dung einer frei­en Sui­zi­dent­schei­dung nennt das BVerfG unzu­rei­chen­de Auf­klä­rung über medi­zi­ni­sche oder sons­ti­ge lebens­ori­en­tier­te Alter­na­ti­ven sowie Beein­flus­sung oder sub­ti­le Druck­aus­übung durch Fremd­in­ter­es­sen und betont: „Es steht dem Gesetz­ge­ber frei, ein proze­durales Siche­rungs­kon­zept zu ent­wi­ckeln“ (Rn. 340).

Dazu wer­den etwa psy­cho­lo­gisch-psych­ia­tri­sche Bera­tungs- und beson­de­re ärzt­li­che Sorg­falts- und Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten genannt. Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn hat ange­kün­digt, die ent­sprechenden Mög­lich­kei­ten für einen legis­la­ti­ven Lebens­schutz, unter ande­rem mit Kirchenvertre­ter*innen, voll aus­zu­schöp­fen. Die Gefahr „einer Ent­mün­di­gung durch die Hin­ter­tür“ ist aber gege­ben, wenn auto­no­me Ent­schei­dun­gen ein­sei­tig nur in ihrer Beschränkt­heit gese­hen wer­den. Ande­rerseits sind sie unstrit­tig „regel­mä­ßig von gesell­schaft­li­chen und kul­tu­rel­len Fak­to­ren beein­flusst; Selbst­be­stim­mung ist immer rela­tio­nal ver­fasst“ (Rn. 235).

Der Huma­nis­ti­sche Ver­band Deutsch­lands – Bun­des­ver­band hat gemäß den Vor­ga­ben des BVerfG-Urteils den Ent­wurf für ein detail­lier­tes Son­der­ge­setz „zur Bewäl­ti­gung von Sui­zid­hil­fe und Suizidkon­flikten“ (Sui­zid­hil­fe­kon­flikt-Gesetz) vor­ge­legt. Dar­in soll eine selbst­be­stimm­te Ent­schei­dung in ihrer Rela­tio­na­li­tät berück­sich­tigt wer­den – aber nicht durch restrik­ti­ve Ver­pflich­tun­gen und Zumu­tun­gen, son­dern mit Bera­tungs- und Gesprächs­an­ge­bo­ten, damit sie sich in Aus­tausch und Kom­mu­ni­ka­ti­on mit ande­ren ent­wi­ckeln kann.

Nach­zu­le­sen ist das „Sui­zid­hil­fe­kon­flikt­ge­setz“ auf der Web­site des Huma­nis­ti­scher Ver­band Deutsch­lands – Bun­des­ver­ban­des.

Inhalt teilen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Meistgelesen

Ähnliche Beiträge

Bertolt Brecht
Bertolt Brecht (10. Februar 1898 – 14. August 1956)
Begründer des epischen Theaters und überzeugter Atheist
Am 14. August 2026 ist der 70. Todestag von Bertolt Brecht. Der weltberühmte Dramaturg wurde früh überzeugter Marxist. Er behauptete, wer religiös geworden sei, scheide als ernstzunehmender Künstler aus. 1933 flüchtete er vor den Nazis in die USA und galt dort als „feindlicher Ausländer“.
Beitrag lesen »
Schlacht-an-der-Somme_1
110 Jahre nach der Schlacht an der Somme
Ein – fester – Platz an der Somme
Der verlustreichsten Schlacht im Ersten Weltkrieg wird auch nach 110 Jahren noch jedes Jahr aufs Neue gedacht, von den Alliierten, Briten und Franzosen, Truppenteilen aus aller Welt und Zivilisten, den Nachkommen der Opfer von damals, Veteranen verschiedener neuerer und hochaktueller Kriege. Seit mehr als einem Jahrzehnt ist auch eine kleine humanistische Delegation aus Deutschland dabei. Armin Schreiner vom Humanistischen Verband Nordrhein-Westfalen berichtet.
Beitrag lesen »
Treue_der_union_monumant_2009
Deutsche Freidenker in Texas gegen die Sklaverei
Sie starben für ihre Überzeugung
Warum riskierten deutsche Freidenker*innen in Texas im amerikanischen Bürgerkrieg ihr Leben? Michael Schmidt erzählt die kaum bekannte Geschichte von Menschen, die aus Überzeugung den Kampf für die Sklaverei verweigerten und dafür einen hohen Preis zahlten. Bis heute erinnert ein Denkmal an ihren Mut und ihr Eintreten für Freiheit und Menschlichkeit.
Beitrag lesen »
Nach oben scrollen