Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) wendet sich gegen einen entmündigenden Lebensschutz und erklärt zunächst das Recht auf Selbstbestimmung für absolut. Doch dies wird dann auch relativiert, indem prozedurale Absicherungen nahegelegt werden. Diese sollen gewährleisten, dass ein Suizidhilfeverlangen auch ernst- und dauerhaft ist und nicht auf Einschränkungen der Willensfähigkeit beruht. Folgende Originalzitate verdeutlichen das dem Karlsruher Urteil zugrundeliegende Gesamtverständnis von Autonomie und Menschenwürde.
Das BVerfG hat in seinem 343 Randnummern auf gut 100 Seiten umfassenden Urteil am 26. Februar 2020 entschieden:
„Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu akzeptieren. […] Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen“ (BVerfG-Urteil, Leitsatz 1).
Eine repräsentative Umfrage von Report Mainz Anfang dieses Jahres ergab eine weitgehende Übereinstimmung damit in der Bevölkerung. Dort wächst stetig das Bewusstsein im Sinne eines postreligiösen Humanismus, dass auch der eigene Tod nicht mehr als schicksal- oder gottbestimmt hingenommen werden muss. Die Bürger*innen bewegt, wie ein würdiges und humanes Lebensende ohne langes Siechtum zu gewährleisten ist.
Absolute Selbstbestimmung über Beendigung des eigenen Lebens
Zwar sehen in diesem Sinne auch die Karlsruher Richter*innen den Sozialstaat gefordert, für überzeugende Alternativen zu Suizidentscheidungen Sorge zu tragen. Es müsse jedoch dem Einzelnen „die Freiheit verbleiben, auf die Erhaltung des Lebens zielende Angebote auszuschlagen“ (ausdrücklich auch der Hospiz- und Palliativversorgung) und stattdessen eine „Entscheidung, das eigene Leben mit Hilfe bereitstehender Dritter zu beenden, umzusetzen“ (BVerfG-Urteil, Rn. [= Randnummer] 277).
Die wohl liberalste Aussage im Urteil lautet: Das – insofern absolut gesetzte – Verfügungsrecht über das eigene Sterben „ist insbesondere nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt. […] Dieses Recht besteht in jeder Phase menschlicher Existenz.“ Die Verwurzelung des Persönlichkeitsrechtes „in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG impliziert gerade, dass die eigenverantwortliche Entscheidung über das eigene Lebensende keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung bedarf“ (Rn. 210).
Anzuerkennen wären demzufolge auch existenzieller Lebensüberdruss, Vereinsamung, Pflegebedürftigkeit, Verarmung sowie selbst politische und soziale Motive (wie „nicht zur Belastung werden“ zu wollen). Dabei würden sich ebenso „altruistische Beweggründe“ (also z. B. die Berücksichtigung – auch finanzieller – Bedürfnisse von Familienangehörigen) „grundsätzlich einer Bewertung“ bzw. moralischen Verurteilung entziehen (Rn. 259). Das Recht, Hilfe zur Selbsttötung in Anspruch zu nehmen, steht jedoch (nur) „zur freien Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Menschen“ (Rn. 204) zu. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn der Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, „von einer gewissen ‚Dauerhaftigkeit‘ und ‚inneren Festigkeit‘ getragen ist“ und „nicht etwa auf einer vorübergehenden Lebenskrise beruht“ (Rn. 244).
Relativierung der Autonomie bei zu gewährender Suizidhilfe
Das Urteil bezieht empirische Erkenntnisse ein, wonach bei der überwältigen Mehrheit von Suizidfällen psychische Störungen vorhanden sind und schätzungsweise ein Viertel aller Selbsttötungen auf einer so schweren Depression beruhen, dass sie „zu einer eingeschränkten Einwilligungsfähigkeit“ geführt hat (Rn. 245). Zudem sei das Verlangen zu sterben „häufig ambivalent und wechselhaft“, von Konflikten begleitet und beruhe „regelmäßig auf einem komplexen Motivbündel“ (Rn. 244). Als weitere Risikofaktoren zur Gefährdung einer freien Suizidentscheidung nennt das BVerfG unzureichende Aufklärung über medizinische oder sonstige lebensorientierte Alternativen sowie Beeinflussung oder subtile Druckausübung durch Fremdinteressen und betont: „Es steht dem Gesetzgeber frei, ein prozedurales Sicherungskonzept zu entwickeln“ (Rn. 340).
Dazu werden etwa psychologisch-psychiatrische Beratungs- und besondere ärztliche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten genannt. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat angekündigt, die entsprechenden Möglichkeiten für einen legislativen Lebensschutz, unter anderem mit Kirchenvertreter*innen, voll auszuschöpfen. Die Gefahr „einer Entmündigung durch die Hintertür“ ist aber gegeben, wenn autonome Entscheidungen einseitig nur in ihrer Beschränktheit gesehen werden. Andererseits sind sie unstrittig „regelmäßig von gesellschaftlichen und kulturellen Faktoren beeinflusst; Selbstbestimmung ist immer relational verfasst“ (Rn. 235).
Der Humanistische Verband Deutschlands – Bundesverband hat gemäß den Vorgaben des BVerfG-Urteils den Entwurf für ein detailliertes Sondergesetz „zur Bewältigung von Suizidhilfe und Suizidkonflikten“ (Suizidhilfekonflikt-Gesetz) vorgelegt. Darin soll eine selbstbestimmte Entscheidung in ihrer Relationalität berücksichtigt werden – aber nicht durch restriktive Verpflichtungen und Zumutungen, sondern mit Beratungs- und Gesprächsangeboten, damit sie sich in Austausch und Kommunikation mit anderen entwickeln kann.
Nachzulesen ist das „Suizidhilfekonfliktgesetz“ auf der Website des HVD Bundesverbandes.