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Paragraf 218 StGB

Zu kurz gesprungen? SPD-Positionierung zu Schwangerschaftsabbruch mit Fetenschutz

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Beitragsbild: Frank Nicolai

Die SPD-Bundestagsfraktion setzt sich in einem am 25. Juni veröffentlichten Positionspapier für eine Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen ein. Gleichwohl soll es laut SPD weiterhin „klare gesetzliche Voraussetzungen“ geben, die mit einem „Schutzkonzept für das ungeborene Leben“ auszutarieren wären. Doch (wie) kann das funktionieren?

Die umstrit­te­ne Bera­tungs­pflicht im § 218a StGB will die SPD-Bun­des­tags­frak­ti­on durch einen Rechts­an­spruch auf frei­wil­li­ge Bera­tung „rund um Schwan­ger­schaft und Schwan­ger­schafts­kon­flikt“ erset­zen. Bestand­tei­le sol­len unter ande­rem staat­li­che Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen, ver­trau­li­che Gebur­ten und die Fami­li­en­pla­nung sein. Schwan­ger­schafts­ab­brü­che sol­len in Zukunft Teil des Leis­tungs­ka­ta­logs der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen wer­den. Und sie sol­len „noch bes­ser in die medi­zi­ni­sche Aus- und Wei­ter­bil­dung von Ärz­tin­nen und Ärz­ten inte­griert wer­den“.

Zudem sol­len Kran­ken­häu­ser, denen die Leis­tungs­grup­pe Gynä­ko­lo­gie zuge­wie­sen wird, gesetz­lich ver­pflich­tet wer­den, ent­we­der selbst Schwan­ger­schafts­ab­brü­che durch­zu­füh­ren oder Schwan­ge­re, die einen sol­chen bei eige­ner Metho­den­wahl wün­schen, an eine geeig­ne­te Stel­le wei­ter­zu­lei­ten. Es ist klug und rich­tig, im Papier dar­auf hin­zu­wei­sen, dass dabei ein ärzt­li­ches Wei­ge­rungs­recht zum direk­ten Abbruch (abge­se­hen von der Betei­li­gung an der Vor- und Nach­sor­ge) bei­be­hal­ten wird. Denn die­se Befürch­tung, dass ein­zel­ne Gynäkolog*innen gegen ihr per­sön­li­ches Gewis­sen zu einer nun­mehr nor­ma­len Ver­sor­gungs­leis­tung gezwun­gen wer­den könn­ten, wird so gut wie von allen medi­zi­ni­scher Fach­ge­sell­schaf­ten geäu­ßert – wie etwa in der Stel­lung­nah­me des BVF (einem Berufs­ver­band von Frauenärzt*innen mit nach eige­nen Anga­ben 15.000 Mit­glie­dern).

Stärkung reproduktiver Frauenrechte durch Fristenregelung?

„Selbst­be­stim­mungs­recht von Frau­en stär­ken – Schwan­ger­schafts­ab­brü­che ent­kri­mi­na­li­sie­ren“ – so lau­tet der Titel des gut drei­sei­ti­gen Posi­ti­ons­pa­piers der SPD-Bun­des­tags­frak­ti­on. Sie nimmt sich damit der jahr­zehn­te­lan­gen Frau­en­rechts-For­de­rung „Weg mit § 218 StGB“ an. Die Bera­tungs­in­fra­struk­tur soll wei­ter gesi­chert sein: „Unser Ziel ist, dass mög­lichst vie­le Frau­en eine rech­te­ba­sier­te und psy­cho­so­zia­le Bera­tung in Anspruch neh­men.“ Die SPD-Abge­ord­ne­ten wol­len das Recht von Frau­en, über ihren Kör­per, ihre Fami­li­en­pla­nung und ihr Sexu­al­le­ben selbst zu bestim­men, stär­ken. Dies ist auch zwin­gend erfor­der­lich. Denn die Rechts­wid­rig­keit von Abbrü­chen ist – jeden­falls in der Früh­pha­se der Schwan­ger­schaft – mit den Grund­rech­ten von unge­wollt Schwan­ge­ren längst nicht mehr ver­ein­bar (ent­ge­gen den ein­schlä­gi­gen Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ur­tei­len aus den Jah­ren 1975 und 1993 – und damals war es das natür­lich auch nicht).  

Seit dem 1995 erziel­ten „fau­len“ gesamt­deut­schen Kom­pro­miss zu den §§ 218 ff wird in den letz­ten Jah­ren auch poli­tisch wie­der dar­über gestrit­ten. In ihrem Abschluss­be­richt (von April 2024 der AG1) hat eine von der Ampel­re­gie­rung ein­ge­setz­te Exper­tin­nen-Kom­mis­si­on kei­nen Zwei­fel dar­an gelas­sen, dass Abtrei­bun­gen zumin­dest in den ers­ten drei Schwan­ger­schafts­mo­na­ten zu ent­kri­mi­na­li­sie­ren sind. Dem­entspre­chend schla­gen auch die Mit­glie­der der SPD-Frak­ti­on in ihrem Papier vor: „Schwan­ger­schafts­ab­brü­che sol­len bis zu einer gesetz­lich zu bestim­men­den kon­kre­ten Frist lega­li­siert wer­den.” Und sie pro­pa­gie­ren dazu als Bedin­gung: „Für uns ist ein wirk­sa­mes und ange­mes­se­nes alter­na­ti­ves Schutz­kon­zept für das unge­bo­re­ne Leben Vor­aus­set­zung für eine Neu­re­ge­lung des Schwan­ger­schafts­ab­bruchs außer­halb des Straf­rechts.“ Die­ser Satz lässt auf­hor­chen. Ab wann soll der Fetus denn schüt­zens­wert sein – viel­leicht wenn sich sei­ne Emp­fin­dungs­fä­hig­keit im zwei­ten Schwan­ger­schafts­drit­tel zu ent­wi­ckeln beginnt? Und steht ein sol­ches „Lebens­schutz­kon­zept“ nicht im Span­nungs­feld zu Titel und Ten­denz des SPD-Posi­ti­ons­pa­piers?

Gestaltungsraum zum Lebensschutz – ab welcher Schwangerschaftswoche und wie?

Die SPD-Bun­des­tags­frak­ti­on gibt dann im Sin­ne einer (erfor­der­li­chen ver­fas­sungs­recht­li­chen) Güter­ab­wä­gung als grund­sätz­li­ches Ziel vor: „Das Lebens­recht des unge­bo­re­nen Kin­des und die Rech­te der Schwan­ge­ren müs­sen daher neu aus­ta­riert wer­den.“ Die­sen Wor­ten kann zwar zuge­stimmt wer­den, sie hören sich ver­söhn­lich an, blei­ben aber blu­mig und schei­nen doch eher ein Lip­pen­be­kennt­nis zu sein. Wie weit nun der Schutz des Embry­os (bit­te nicht von „unge­bo­re­nem Kind“ spre­chen!) über die zwölf Wochen hin­aus­ge­hen soll – das steht nicht im SPD-Papier.

Die Expert*innen-Kommission hat dem Gesetz­ge­ber weit­rei­chen­de Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten ein­ge­räumt. So kön­ne (!) der Bun­des­tag, wenn er den Schwan­ger­schafts­ab­bruch recht­mä­ßig stell­te, eine Bera­tungs­pflicht für die Frau mit oder ohne eine War­te­zeit auch außer­halb des Straf­rechts vor­se­hen. Bei die­ser Ergeb­nis­of­fen­heit dürf­te vor allem über kon­kre­te Frist­set­zun­gen noch viel Ran­ge­lei und Streit vor­pro­gram­miert sein, bis es über­haupt zu einem Gesetz­ent­wurf für eine Neu­re­gu­lie­rung kommt. Im SPD-Papier heißt es dazu: „Wir spre­chen uns für eine Frist aus, die an der Über­le­bens­fä­hig­keit des Fötus … mit aus­rei­chend zeit­li­chem Abstand anknüpft.“ Wäre hier wohl eine gesetz­lich vor­zu­ge­ben­de Ter­mi­nie­rung von etwa 18, 21, 24 (oder noch weni­ger oder noch mehr) Schwan­ger­schafts­wo­chen ange­zeigt? Es folgt der Satz: „Sobald eine Über­le­bens­chan­ce des Fötus außer­halb des Ute­rus in Ein­zel­fäl­len besteht, muss ein Schwan­ger­schafts­ab­bruch grund­sätz­lich ver­bo­ten sein.“

Die SPD-Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten beto­nen dabei: „Die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für den Schwan­ger­schafts­ab­bruch sol­len durch straf­recht­li­che Sank­tio­nen flan­kiert wer­den.“ Die­se soll dann grei­fen für Ärz­tin­nen und Ärz­te bei der „Vor­nah­me eines Schwan­ger­schafts­ab­bruchs nach Ablauf der gesetz­li­chen Frist“. Das führt zu Irri­ta­tio­nen: Der gra­vie­ren­de Unter­schied zwi­schen frei­ge­ge­be­ner Lega­li­sie­rung einer­seits und ärzt­li­cher Bestra­fung ande­rer­seits wür­de also auf Mes­sers Schnei­de ste­hen – und ggf. vom Ablauf nur einer zu bestim­men­den Woche abhän­gen?

Die blo­ße Abschaf­fung einer Rechts­wid­rig­keit im Straf­recht könn­te zumin­dest intel­lek­tu­ell (und ideo­lo­gisch) als rela­tiv leich­tes Unter­neh­men erschei­nen. Die dann aber fol­gen­de schwie­ri­ge Pro­blem­lö­sung besteht dar­in, ein prak­ti­ka­bles Stu­fen­mo­dell für die fort­schrei­ten­de Ent­wick­lung vom Embryo bis zum spä­ten Fetus gesetz­lich zu nor­mie­ren.

Welches ungelöste Problem blendet das SPD-Positionspapier aus?

Dazu sind noch ver­tief­te Debat­ten, Über­le­gun­gen und eine Berück­sich­ti­gung auch der betrof­fe­nen Ärz­te­schaft erfor­der­lich, um inner­halb der Ampel­ko­ali­ti­on und erst recht im Bun­des­tag nur annä­hernd mehr­heits­fä­hig zu wer­den. Es wären Über­gangs­lö­sun­gen, Abwä­gun­gen und Indi­ka­tio­nen zu for­mu­lie­ren, wonach Abbrü­che auch über die völ­li­ge Frei­ga­be einer Fris­ten­re­ge­lung hin­aus nicht recht­wid­rig oder gar straf­bar wären.

Die ein­zi­ge in die­sem Zusam­men­hang zu fin­den­de Aus­sa­ge im SPD-Posi­ti­ons­pa­pier macht deut­lich, dass man sich damit noch gar nicht befasst hat. Sie lau­tet näm­lich lapi­dar: „Bei medi­zi­ni­scher Indi­ka­ti­on soll für die Vor­nah­me eines Schwan­ger­schafts­ab­bruchs wei­ter­hin kei­ne Frist gel­ten.“ Das ist zwar rich­tig und betrifft ja auch nach bestehen­der Rechts­la­ge hoch­ent­wi­ckel­te und ggf. auch über­le­bens­fä­hi­ge Feten bis zum Zeit­punkt der Geburt.

Die­se Rege­lung ein­fach „wei­ter­hin“ so bei­be­hal­ten zu wol­len, zeigt jedoch, dass eine For­de­rung bzw. Emp­feh­lung der Expert*innen-Kommission unbe­ach­tet geblie­ben ist. Die­se schlägt näm­lich dem Gesetz­ge­ber drin­gend vor, auch die bestehen­de (!) medi­zi­ni­sche Indi­ka­ti­on neu zu regeln, denn, so heißt es in ihrem Bericht:

 „Die gegen­wär­ti­ge Erfas­sung des Schwan­ger­schafts­ab­bruchs bei einem fetopa­thi­schen Befund als Unter­fall der medi­zi­ni­schen Indi­ka­ti­on (sie­he § 218a Abs. 2 StGB) ist intrans­pa­rent. Es feh­len gesetz­li­che Kri­te­ri­en für die Beur­tei­lung, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen bei einem prä­na­tal­dia­gnos­tisch auf­fäl­li­gen Befund ein Schwan­ger­schafts­ab­bruch zuläs­sig ist.“

In die­sem Zusam­men­hang wird die Fra­ge auf­ge­wor­fen, ob hier­zu nicht auch eine (bei der Indi­ka­ti­on bis­her nicht vor­han­de­ne) Bera­tungs­pflicht ein­ge­führt wer­den soll­te. Die medi­zi­ni­sche Indi­ka­ti­on ist seit dem Gesetz von 1995 zu § 218a StGB aus­drück­lich nur auf eine unzu­mut­bar schwe­re (gar bis lebens­ge­fähr­den­de) see­li­sche oder kör­per­li­che Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gung der Frau bezo­gen. Heu­te fuße sie jedoch, so der medi­zi­ni­sche Fach­ver­band für Ultra­schall namens DEGUM, fast immer auf einer vor­ge­burt­lich fest­ge­stell­ten Fehl­ent­wick­lung des Fetus. Die­ser Befund wür­de dann qua­si auto­ma­tisch als schwe­re psy­chi­sche Belas­tung der wer­den­den Mut­ter, also als bestehen­de Indi­ka­ti­on für einen Abbruch aner­kannt, obwohl eine ehr­li­cher­wei­se fetopa­thisch zu nen­nen­de Indi­ka­ti­on aus­schlag­ge­bend sei.

Ins­be­son­de­re beim im Fach­jar­gon so genann­ten „Feto­zid durch Spät­in­ter­rup­tio“ beklagt der Ver­band DEGUM in sei­ner Stel­lung­nah­me für die Expert*innen-Kommission, dass für die betrof­fe­ne Ärz­te­schaft eine unge­re­gel­te Grau­zo­ne ent­stan­den ist. Dies füh­re auf­grund der Todes­ur­sa­che gele­gent­lich sogar zu staats­an­walt­schaft­li­chen Ermitt­lun­gen. Auch von etli­chen ande­ren der ins­ge­samt 39 Stel­lung­nah­men für die Kom­mis­si­on wird auf die­se Pro­ble­ma­tik hin­ge­wie­sen, wie etwa von Cara, einer fort­schritt­li­chen Bera­tungs­stel­le zu Prä­na­tal­dia­gnos­tik. Die­se for­dert die Ver­ant­wort­li­chen für Neu­re­ge­lun­gen auf, die dar­ge­stell­ten „Pro­blem­la­gen ernst zu neh­men, zumal sich mit einer mög­li­chen Ent­kri­mi­na­li­sie­rung von Schwan­ger­schafts­ab­brü­chen und einer ver­än­der­ten Per­spek­ti­ve auf Fris­ten ohne­hin Fra­gen nach dem Umgang mit spä­ten Schwan­ger­schafts­ab­brü­chen stel­len wer­den“.

Welches Fazit ist zu ziehen?

Das SPD-Posi­ti­ons­pa­pier will das „Selbst­be­stim­mungs­recht von Frau­en stär­ken“ und „Schwan­ger­schafts­ab­brü­che ent­kri­mi­na­li­sie­ren“. Zudem sind Refor­men zur Ver­sor­gungs­ver­bes­se­rung als Sofort­maß­nah­men vor­ge­se­hen. Das alles ist unbe­dingt zu begrü­ßen!

Hin­ge­gen bleibt der – ent­ge­gen dem Titel des Posi­ti­ons­pa­piers – for­mu­lier­te Anspruch, Rech­te von Schwan­ge­ren mit einem „Schutz­kon­zept für das unge­bo­re­ne Leben“ aus­zu­ta­rie­ren, unaus­ge­go­ren. Er wird nicht ein­ge­löst. (Eine sol­che Abwä­gung muss aber allein des­halb über ein Lip­pen­be­kennt­nis hin­aus­ge­hen, weil sonst die­je­ni­gen, die gegen eine libe­ra­le Neu­re­ge­lung erneut vor das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zie­hen wol­len, dort all­zu leich­tes Spiel hät­ten.) Medi­zi­ni­sche und ethi­sche Bei­trä­ge gegen unge­re­gel­te Spät­ab­trei­bun­gen von Fach- und Inter­es­sen­ver­bän­den, wel­che die Expert*innen-Kommission ein­ge­la­den hat­te, wer­den im SPD-Papier nicht zur Kennt­nis genom­men. Es bleibt dort frag­lich, ob sich das „Lebens­recht des unge­bo­re­nen Kin­des“ aus­schließ­lich auf den Rechts­sta­tus zu bezie­hen hät­te, außer­halb des Ute­rus bereits poten­ti­ell lebens­fä­hig zu sein. Die im Papier noch vage blei­ben­den Anga­ben und Aus­füh­run­gen, etwa auch zur Straf­bar­keit für Gynäkolog*innen unter bestimm­ten Umstän­den, sol­len der SPD-Frak­ti­on hier nicht ange­krei­det wer­den. Ent­spre­chen­de Kon­kre­ti­sie­run­gen wären noch aus­zu­ar­bei­ten und abzu­stim­men. Es bleibt ihr Ver­dienst, einer frau­en­recht­li­chen Grund­satz­po­si­ti­on zum Durch­bruch zu ver­hel­fen, mit der poli­tisch der rich­ti­ge Kurs zur über­fäl­li­gen Ent­kri­mi­na­li­sie­rung und Ent­stig­ma­ti­sie­rung von Schwan­ger­schafts­ab­brü­chen ein­ge­schla­gen wird.

Die­ser Bei­trag erschien zuerst beim Huma­nis­ti­schen Pres­se­dienst (hpd). Wir dan­ken der hpd-Redak­ti­on und der Autorin für die freund­li­che Geneh­mi­gung zur Zweit­ver­öf­fent­li­chung.

Save the Date: Abend­ver­an­stal­tung „Frau­en­recht und Föten­schutz!” am 13. Novem­ber 2024 in Ber­lin

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