Nach dem autonomiebetonenden Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom Februar 2020 gibt es seit Jahren in Senioren- und Pflegeheimen große Verunsicherung im Umgang mit Bewohner:innen, die aus dem Leben scheiden wollen. Angesichts der immer häufigeren Zielkonflikte holte der große evangelische Träger „Stiftungen Bethel“ dazu für seine stationären Einrichtungen (einschließlich Hospizen) ein 2024 veröffentlichtes Rechtsgutachten ein, um das christliche Verständnis des Lebens mit dessen selbst zu bestimmendem Ende verfassungsgemäß in Einklang zu bringen. Der hpd berichtete darüber und veröffentlichte dazu die authentische Fallgeschichte einer suizidwilligen Hochbetagten: „Therese L. ist ‚lebenssatt´, wie sie sagt. Durch ihre Blindheit sei ihr jegliche Beschäftigungsmöglichkeit genommen. Insbesondere vermisse sie das Lesen. Nicht einmal mehr fernsehen könne sie. Hinzu trete auch das Gefühl der Vereinsamung. … Sie sagt, sie fühle sich ‚übrig geblieben´. Daran ändere auch die liebevolle Zuwendung ihres älteren Sohnes, der Enkel und Urenkel nichts. 2019 musste sie das ehemals gemeinsame Haus aufgeben und sich in stationäre Pflege begeben …“.
Die Diakonie bot bereits 2022 für ihre Mitarbeitenden eine entsprechende Orientierungshilfe an. Und im Jahr zuvor hieß es beim Verband katholischer Altenhilfe in einem Papier, welches auch Forderungen an die Politik enthält: In den Pflegeheimen in unserer Mitgliedschaft gibt es „aufgrund der unklaren Gesetzeslage auch keine allgemeinverbindlichen Regelungen. Insgesamt stellen wir bei unseren Mitgliedern einen Bedarf nach Handlungssicherheit fest.“
2023 wurde in „Kirche und Leben“ das Interview mit einem theologischen Experten vom Diözesancaritas-Verband zu Sterbe- und Suizidhilfewünschen in katholischen Einrichtungen veröffentlicht. Dessen damals noch vage und sonderbar verquere Botschaft für die Mitarbeitenden im Umgang mit den Bewohner:innen lautete: „Für unsere Einrichtungen gilt, dass für niemanden ein Druck aufkommen soll, sich rechtfertigen zu müssen, wenn er sich für Lebenserhalt entscheidet.“ Aber ein „rigoroses ‚Nein´, so was kennen wir nicht“ – das sollte es zur Tabuisierung des Problems auch nicht geben.
Katholische Bischöfe 2026 auch mit weltlicher Begründung
Im Januar 2026 hat die Deutschen Bischofskonferenz in Zusammenarbeit mit der Caritas eine verbindliche Verlautbarung als Leitlinie publiziert. Sie hat nun ein klares Verbot der Suizidassistenz (einschließlich der Werbung dafür) in katholischen Pflegeeinrichtungen vorgegeben und damit eine Gesprächs- und Reflexionskultur beendet. Die Kirche beruft sich unter anderem auf ihr Hausrecht und eine sogenannte korporative Komponente im Grundgesetz, welche eine selbst zu bestimmende Verwaltung und Organisation in ihren Einrichtungen betreffen. Unter dem Titel „Den Weg des Lebens gehen“ wird – wenig überraschend – hervorgehoben, dass menschliches Leben als Gottesgeschenk „heilig ist und nicht durch Menschenhand beendet werden darf – auch nicht durch die eigene”.
Weiter heißt es in der jüngsten katholischen Verlautbarung, Christinnen und Christen wüssten um die „Kostbarkeit und zugleich Zerbrechlichkeit“ des Lebens. Hiermit wird der Übergang in eine weltlich-säkulare Begründung eingeleitet: Besonders in Zeiten suizidaler Krisen zeige sich die tiefe Verletzlichkeit von psychisch kranken und vulnerablen Menschen. Man wolle ihnen gerade dann in Liebe, Sorge und Solidarität begegnen und beistehen. Besorgniserregend hoch sei die Zahl von Suiziden bei älteren Männern und von assistierten Suiziden bei älteren Frauen. In einem Beitrag am 6. Oktober 2025 habe Dr. Prof. Ute Lewitzka, Inhaberin der ersten Professur für Suizidologie und Suizidprävention, zudem erschreckenderweise vorgetragen, dass die Zahl der Suizide von Senior:innen stetig zunimmt. Deshalb soll auch im Sinn von „Den Weg des Lebens gehen“ als klassische Maßnahme der Psychiatrie gegen alle (!) Suizidversuche die Verfügbarkeit von Suizidmethoden und – mitteln (vor allem tödlich wirkenden Medikamenten bei Hochdosierung) drastisch beschränkt werden.
Bemerkenswerterweise ziehen die Bischöfe auch die schlechte Versorgungslage heran und schlussfolgern: „Fachkräftemangel, hohe Belastungen der Mitarbeitenden und strukturelle Finanzierungsprobleme … erschweren vielerorts die Sicherstellung einer guten Versorgung. Umso mehr (!) [Hervorhebung durch Autorin] bedarf es klarer Haltungen … und einer gemeinsamen Verantwortung von Politik und Gesellschaft für eine wirksame und dauerhaft abgesicherte Suizidprävention.“
Weiterhin hohes moralisches Ansehen von Religion
Die Kirche müsse laut ihrem Machtwort zum Weg des Lebens die Bewohner:innen ihrer Einrichtungen schützen, „die sich bewusst eine Einrichtung in katholischer Trägerschaft ausgesucht haben, auch um nicht mit Angeboten und Fällen von Suizidassistenz konfrontiert zu werden.” Viele lebenssatte, pflegebedürftige oder auch rational bilanzierende Senior:innen empfinden es hingegen als kontraproduktiv für ihre aufrechtzuerhaltende Zuversicht und Gelassenheit, wenn bestimmte Möglichkeiten zum selbstbestimmten Sterben in den Pflege- und Senioreneinrichtungen der Caritas ausgeschlossen sind (in welche sie doch zahlreich mit einer abweichenden Weltanschauung einziehen – auch mangels Wahlalternative vor Ort).
Demgegenüber wird gegen ein vorgezogenes Ende häufig angeführt, dass der Mensch (auch im Leiden) am Lebensende doch Versöhnung z. B. mit entfremdeten Angehörigen erfahren sowie seinen Seelenfrieden (auch mit Gott) finden kann. Dazu soll in Heimen neben seelsorgerischem Beistand die unbedingt lebensbejahende palliative und hospizliche Versorgung ausgebaut werden (deren Vertreter:innen eine Suizidassistenz oftmals immer noch mit der von ihnen verpönten „aktiven“ Sterbehilfe gleichsetzen; Anmerkung der Autorin).
Bei Bundestagsabgeordneten, auch bei linken Kritiker einer „seelenlosen“ kapitalistischen Marktwirtschaft, erwächst das hohe moralische Ansehen der Religion aus Folgendem: Sie vermittelt den Anspruch auf Trost, wenn Menschen sich nicht mehr leistungsfähig, verlassen oder „überflüssig“ fühlen oder sich von Verarmung, Einsamkeit und Würdeverlust bedroht sehen (dabei gibt es längst auch humanistische Seelsorge ohne religiösen Bezug – die aber bisher nicht oder allenfalls mühsam in Einzelfällen institutionell zu etablieren ist; Anmerkung der Autorin).
Allerdings wird es allgemein eher kaum gutgeheißen, wenn der Wunsch eines Menschen, in einer Pflegeeinrichtung nicht auf den „natürlichen“ Tod warten zu müssen, als Ausdruck etwa eines psychischen Problems wie Depression pathologisiert und missachtet wird. Vorzugsweise halten Bischöfe und Caritas deshalb „den subtilen Druck, dem assistierten Suizid zuzustimmen, aus Sorge, am Ende des Lebens anderen zur Last zu fallen, für eine große Gefahr.“ Diese ließe sich von Kranken und Sterbenden nicht mehr fernhalten, wenn die Selbsttötung „zu einem Normalmodell des Sterbens würde.“
Herausforderungen für die anstehende Gesetzgebung
Ganz ähnlich bringt die Bundestagsabgeordnete Kirsten Kappert-Gonther (Grüne), von Haus aus Psychiaterin, die Besorgnis zur gegenwärtigen „Gesetzlosigkeit“ auf ihrer Homepage zum Ausdruck: „Der assistierte Suizid darf nicht Ergebnis von sozialem, psychischem oder ökonomischem Druck sein – wie Einsamkeit, Depressionen oder der Angst, einen Pflegeplatz nicht bezahlen zu können”.
Demgegenüber ist eine Suizidintention in der Regel darin begründet, dass die eigene Existenz unausweichlich zur nicht mehr erträglichen Last geworden ist oder zu werden droht. Es dürfte eine seltene Ausnahmeerscheinung sein, äußerem Druck so ausgesetzt zu sein oder anderen nicht zur Last fallen zu wollen und sich deshalb oder gar nur ihnen zuliebe selbst zu töten. Die ständige Rede davon ist mit einer Entleerung des verfassungsmäßigen Rechts auf selbstbestimmtes Sterben verbunden. Denn ein Suizidwunsch kann unmöglich von äußeren Einflüssen oder eigenen Wertvorstellungen etwa zu Würdeverlust gänzlich unbeeinträchtigt oder unbeeinflusst zu sein – sei er noch so wohlabgewogen und dauerhaft. Das Bundesverfassungsgericht betont im ersten Leitsatz seines bahnbrechenden Urteils von 2020 insofern das Persönlichkeitsrecht „des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen.“
Kappert-Gonther ist eine der maßgeblichen Initiator:innen einer Gruppe von Bundestagsabgeordneten aus CDU/CSU, Grünen, SPD und Linken, die an einem neuen Anlauf für eine gesetzliche Regelung arbeiten und einen Konsensentwurf Ende des Sommers vorlegen wollen. Dazu gehören allerdings als weitere Initiator:innen auch Abgeordnete, die den früheren liberalen Gesetzentwurf mitgetragen haben, der 2023 beanspruchte, das Recht auf Suizidhilfe zu wahren. Damals war Kappert-Gonther Unterstützerin des restriktiven Gegenentwurfs. Beide Anträge scheiterten im Bundestag.
Nun besteht die große Herausforderung für die aktuelle interfraktionelle Abgeordnetengruppe (ohne AfD) darin, die beiden ehemals konträren Positionen in einem Konsensentwurf zusammenzuführen, wenn die Aussicht auf eine Abstimmungsmehrheit bestehen soll. Im Interview macht Kappert-Gonther ihre Position klar: „Assistierte Suizide finden in Deutschland statt, ohne dass gesetzlich abgesichert ist, dass der Entscheidung ein freier und dauerhafter Wille zugrunde liegt.”. Nur ein gesetzliches Schutzkonzept – diesmal auch ohne Verankerung im Strafrecht – könne Abhilfe schaffen. Dazu wäre aus ihrer Sicht denkbar und sinnvoll, dass sich ein Sterbewilliger „vor einem assistierten Suizid von mehreren Fachleuten mit medizinischem oder psychologischem Wissen beraten lassen muss.“ Allerdings, führt sie aus, habe sich die Gruppe bisher noch nicht auf konkrete Regularien geeinigt.
Menschenbilder zu Alterssuiziden und Gefährdungspotential
Aufgrund einer „Druckausübung“ durch gesellschaftlicher Verhältnisse hin zum Suizid diesbezügliche Wünsche per se als unzulässig zurückzuweisen, steht für ein konservativ-psychiatrisch als auch kirchlich-paternalistisch geprägtes Welt- und Menschenbild.
Demgegenüber heißt es im Bundesverfassungsgerichts-Urteil: „Der Verfassungsordnung des Grundgesetzes liegt ein Menschenbild zugrunde, dass von … der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist. Dieses Menschenbild hat Ausgangspunkt jedes regulatorischen Ansatzes zu sein“ (Rand-Nr. 274). Dem würden auch entschiedene Gegner der Suizidhilfe schlechthin kaum öffentlich zu widersprechen wagen, wollten sie sich nicht dem Vorwurf der Altersdiskriminierung und verfassungswidriger Übergriffe aussetzen. Es muss also ein anderes Framing her: Verletzliche, alte und leicht beeinflussbare Menschen hätten sich ohne Anfrage oder gar gegen ihren Willen mit Angeboten zur normal gewordenen Lebensbeendigung auseinanderzusetzen und ihre Ablehnung demgegenüber zu rechtfertigen.
Diese eher (noch) realitätsfremde Argumentationsfigur einer Autonomiegefährdung bietet sich an, um zumindest eine vermeintliche Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgerichts-Urteil aufzuzeigen. Denn dort werden (im Jahr 2020 !) an einer Stelle tatsächlich Anhaltspunkte bezüglich eines zukünftigen Gefährdungspotentials durch mangelnde Regulierung formuliert, was allerdings wie folgt eingebettet ist: „Wenngleich ein Anstieg der Selbsttötungen alter und kranker Menschen unter Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen [organisierter und vor allem prognostisch kommerzieller Sterbehilfe] … für sich genommen kein Nachweis … für autonomiegefährdende soziale Pressionen ist, bestehen dennoch hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Selbstbestimmung durch ein nicht reguliertes Angebot …“ (Rand-Nummer 251).
Fast auf den Tag genau sechs Jahre später wurde im online-Magazin diesseits über aktuelle Vereinsturbulenzen und neue Geschäftsmodelle in der Sterbehilfebewegung berichtet. Regularien erscheinen demnach erforderlich. Diese könnten die ärztliche Assistenz vor allem in bestehenden Behandlungsverhältnissen absichern und dafür rein kommerzielle Suizidhilfeangebote etwa mit Werbeverboten einschränken (wobei etablierte Sterbehilfeorganisationen mit ausgewiesenen Sorgfaltskriterien nicht mit dem Verdacht des Profitstrebens oder Missbrauchs zu belegen wären.)
Zu einer bevorstehenden Bundestagsdebatte
Vor allem sind die Mitglieder des Deutschen Bundestags bei einer gesetzlichen Regelung daran zu erinnern, was sie aus ethischer und verfassungsrechtlicher Sicht in Bezug auf die zunehmenden Suizide von hochbetagter Senior:innen unbedingt zu beachten haben: Auch bei diesen ist grundsätzlich wie bei allen anderen Volljährigen davon auszugehen, dass ihr geäußertes Anliegen zur Selbsttötungshilfe auf einer wohlüberlegten Entscheidung beruht und dass sie die Folgen ihrer Handlung übersehen und abwägen können – sofern keine faktisch begründbaren Zweifel daran bestehen.
Wenn sich Religion und Psychiatrie zu einer verabsolutierten Suizidverhütung zusammenfinden, könnte die entsprechende Beeinflussung von Abgeordneten enorm sein. Denn der vielstimmige Klang von Lebensbejahung, christlicher Nächstenliebe, Trost, Zugewandtheit und Schutz vor Autonomiegefährdung wirkt verführend. Bösartig könnte man es angesichts von staatlich und gesundheitspolitisch nicht zu bewältigender Pflegemisere auch so sehen: Vielleicht käme es einigen Parlamentariern ganz gelegen, diesem Problem mit einem menschlich, seelsorgerisch oder gar „gottgefällig“ anmutenden Anliegen begegnen zu können, indem sie sich im Bundestag aus tiefster Überzeugung gesellschaftlich „normal“ werdenden Selbsttötungsoptionen widersetzen.
Im Ernst gibt es aber keine plausiblen Gründe, die Handlungszuständigkeit des alternden Menschen hinsichtlich seiner eigenen Lebensspanne einzuschränken. Fürsorgliche Lebenshilfe bei Sorgen und Belastungen zeichnet sich vielmehr dadurch aus: Alle Möglichkeiten zu deren Beseitigung oder Milderung sind als entscheidungsrelevante Gesichtspunkten in einer ergebnisoffenen Suizidkonfliktberatung aufzuzeigen und anzusprechen – ebenso wie realistisch zu erwartende oder zu befürchtende persönliche Umstände in der nahen Zukunft.
Zu guter Letzt sprechen nicht katholische Kirche oder psychiatrische Fachgesellschaft verständlichen Klartext im Sinne der Bevölkerung, sondern wie folgt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil: Demnach könne der zahlenmäßige Anstieg ebenso „mit einer größeren Akzeptanz der Sterbe- und Suizidhilfe in der Gesellschaft … oder dem gewachsenen Bewusstsein erklärt werden, dass der eigene Tod nicht mehr als unbeeinflussbares Schicksal hingenommen werden muss“ (Rand-Nr. 256).



