Neuregelung § 218 StGB

Späte Schwangerschaftsabbrüche: Podium des Humanistischen Verbandes Deutschlands – Bundesverband

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Beitragsbild: Humanistische Verband Deutschlands – Bundesverband

Auf der Veranstaltung „Neuregelung § 218 StGB: Später Schwangerschaftsabbruch“ am 29. Januar 2025 stellte sich der Humanistische Verband Deutschlands – Bundesverband die Frage: Wie kann der Schwangerschaftsabbruch nach der 20./22. Woche geregelt werden?

Mehr als 30 Teil­neh­men­de kamen am 29. Janu­ar 2025 zur zwei­ten Ver­an­stal­tung der Rei­he „Neu­re­ge­lung § 218 StGB“ im Ber­li­ner Haus des Huma­nis­mus zusam­men. Der Huma­nis­ti­sche Ver­band Deutsch­lands – Bun­des­ver­band hat­te zur Debat­te ein­ge­la­den, um wich­ti­ge Fra­gen zum spä­ten Schwan­ger­schafts­ab­bruch zu beleuch­ten, über die bestehen­de Geset­zes­la­ge zu dis­ku­tie­ren und neue Per­spek­ti­ven zu erör­tern. Ein brei­tes Bünd­nis von Orga­ni­sa­tio­nen hat sich im letz­ten Jahr stark gemacht für die Lega­li­sie­rung des Schwan­ger­schafts­ab­bruchs bis zur 20./22. Schwan­ger­schafts­wo­che ohne Bera­tungs­pflicht (mit der Mög­lich­keit zur frei­wil­li­gen Bera­tung).

Humanist*innen gehen von einem mit der Ent­wick­lung anwach­sen­den Schutz­sta­tus des Fötus aus, wes­halb ein Spät­ab­bruch nur in bestimm­ten begrün­de­ten Fäl­len legal sein soll­te. Die Bun­des­be­auf­trag­te für Frau­en* und Diver­si­ty des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des Deutsch­lands, Dr. Chris­ti­ne Zun­ke, beton­te: „Was wir pri­mär brau­chen, ist kei­ne neue Indi­ka­ti­ons­re­ge­lung, son­dern eine ande­re Pra­xis.“

Die gel­ten­de medi­zi­ni­sche Indi­ka­ti­on ist intrans­pa­rent, da sie in der Pra­xis die 1995 abge­schaff­te embryo­pa­thi­sche Indi­ka­ti­on fak­tisch mit­ein­schließt, führ­te Chris­tia­ne Herr­mann vom Vor­stand des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des Deutsch­lands – Bun­des­ver­band in ihren ein­füh­ren­den Wor­ten aus. Außer­dem wer­den ande­re sozia­le und öko­no­mi­sche Fak­to­ren, die bei der Ent­schei­dung für einen Schwan­ger­schafts­ab­bruch zen­tral sein kön­nen, nicht berück­sich­tigt.

Im ers­ten Fach­vor­trag des Abends wid­me­te sich Sozialwissenschaftler*in und Journalist*in Kirs­ten Sasha Ach­te­lik der Fra­ge, wie selbst­be­stimmt die Ent­schei­dung für den Abbruch einer grund­sätz­lich gewoll­ten Schwan­ger­schaft bei einem Befund bei der prä­na­ta­len Dia­gnos­tik (PND) in einer behin­der­ten­feind­li­chen Gesell­schaft getrof­fen wer­den kann. Ach­te­lik beton­te, dass Behin­de­rung trotz allem Reden von Inklu­si­on viel­fach immer noch aus­schließ­lich mit Sor­gen, Leid, Belas­tung und Schmer­zen asso­zi­iert wer­de. „Durch die Defek­t­ori­en­tie­rung der PND, die sowie­so ver­brei­te­te Angst vor Behin­de­rung und den Schock der Dia­gno­se wird das wer­den­de Kind nur noch mit die­ser Beein­träch­ti­gung iden­ti­fi­ziert, alle ande­ren Vor­stel­lun­gen tre­ten dahin­ter zurück. In den auf Män­gel aus­ge­rich­te­ten Blick gerät nur, was ‚so ein Kind‘ ver­meint­lich alles nicht kön­nen wird.“

Den zwei­ten Vor­trag hiel­ten Judith Hen­ne­mann und Dr. Mari­na Mohr von der Bera­tungs­stel­le zu Schwan­ger­schaft und Prä­na­tal­dia­gnos­tik Cara zum The­ma „Spä­te Schwan­ger­schafts­kon­flik­te in der Bera­tung. De jure medi­zi­nisch, de fac­to fetopa­thisch“. In ihrem Vor­trag beton­ten sie: „Nicht jeder Schwan­ger­schafts­kon­flikt endet bis zur 12. Woche. Die der­zei­ti­ge Rege­lung des Schwan­ger­schafts­ab­bruchs in der Zeit nach der 12. Woche ist unhalt­bar. Wo laut Gesetz die Gesund­heit der schwan­ge­ren Per­son den Aus­schlag für einen Abbruch geben soll­te, erle­ben wir in der Pra­xis in den meis­ten Fäl­len eine Fort­füh­rung einer eugenischen/fetopathischen Indi­ka­ti­on. Eine Neu­re­ge­lung des Spät­ab­bruchs muss die­ses Ungleich­ge­wicht drin­gend besei­ti­gen.“

Die anschlie­ßen­de Podi­ums­dis­kus­si­on zeig­te, dass der Groß­teil der Spät­ab­brü­che nach einem PND-Befund erfolgt. Durch die ver­bes­ser­te Dia­gnos­tik steigt die Zahl die­ser Abbrü­che auf­grund eines fetopa­thi­schen Befun­des seit Jah­ren an. Die soge­nann­te medi­zi­ni­sche Indi­ka­ti­on im § 218a StGB wird heut­zu­ta­ge in der Pra­xis so aus­ge­legt: Die Gesund­heit der jeweils abtrei­bungs­wil­li­gen Schwan­ge­ren sowie zukünf­ti­gen Mut­ter wäre dadurch unzu­mut­bar gefähr­det, dass der Fetus prä­na­tal als behin­dert oder orga­nisch krank dia­gnos­ti­ziert wor­den ist. Eine sol­che „embryo-/fe­topa­thi­sche“ Selek­ti­on soll­te aber seit 1995 gera­de mit der viel­be­schwo­re­nen „Kom­pro­miss­ver­si­on“ des § 218 StGB aus­ge­schlos­sen wer­den. Gita Neu­mann, Bun­des­be­auf­trag­te für Medi­zin­ethik des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des Deutsch­land – Bun­des­ver­band, ver­wies auf die his­to­ri­sche Ent­wick­lung und erklär­te: „Dies geschah damals auf Druck von Behin­der­ten­ver­bän­den mit mas­si­ver Unter­stüt­zung von Kir­chen und CDU. Wer es mit dem Schutz unge­bo­re­nen Lebens tat­säch­lich so ernst meint wie pro­pa­giert, dürf­te sich auch aus besag­tem Grund einer Reform des Schwan­ger­schafts­ab­bruchs nicht län­ger ver­wei­gern. Die Straf­rechts­re­ge­lun­gen in § 218 f. StGB sind in sich durch und durch wider­sprüch­lich und haben sich auch in der jüngs­ten Bun­des­tags­de­bat­te von Befür­wor­tern des Sta­tus Quo als argu­men­ta­tiv nicht mehr ver­tret­bar gezeigt.“

Sil­ke Kop­per­mann, die auf dem Podi­um den Arbeits­kreis Frau­en­ge­sund­heit ver­trat, hob her­vor, dass die embryo­pa­thi­sche Indi­ka­ti­on zum Schwan­ger­schafts­ab­bruch aus gutem Grun­de abge­schafft wur­de. „Es kann immer nur die Belas­tung der Schwan­ge­ren und damit eine indi­vi­du­el­le medi­zi­ni­sche Indi­ka­ti­on die Begrün­dung sein. Die Schwe­re der Belas­tung kann nur die Schwan­ge­re selbst bewer­ten. Mit der Bewer­tung ihrer Grün­de soll­ten wir uns zurück­hal­ten. Ande­rer­seits liegt es auch an dem Ableis­mus und feh­len­der Inklu­si­on, dass für Schwan­ge­re bei ver­mu­te­ter Fehl­bil­dung häu­fig nur der Abbruch der Schwan­ger­schaft als Aus­weg gese­hen wird. Der medi­zi­nisch-prä­na­tal­dia­gnos­ti­sche Kom­plex zusam­men mit einem gesell­schaft­li­chen Druck und den indi­vi­du­el­len Ansprü­chen der Schwan­ge­ren beför­dert eine Pra­xis in der Schwan­ge­ren­vor­sor­ge, die in der Sum­me zu einer Selek­ti­on führt.“

Schwan­ge­ren Per­so­nen wird zuneh­mend die indi­vi­du­el­le Ver­ant­wor­tung dafür auf­ge­bür­det, ein „gesun­des“ Kind zur Welt zu brin­gen – ent­spricht es nicht den gesell­schaft­li­chen Erwar­tun­gen nach nor­ma­ti­vem Funk­tio­nie­ren, müs­sen sie sich recht­fer­ti­gen. „Statt den Trend zu einer Indi­vi­dua­li­sie­rung von Behin­de­rung zu unter­stüt­zen, soll­ten wir akzep­tie­ren, dass es behin­der­te Men­schen immer geben wird, egal wie vie­le Tech­ni­ken der prä­na­ta­len Dia­gnos­tik wir ein­füh­ren“, sag­te Dr. Rebec­ca Mas­kos, Pro­fes­so­rin für Disa­bi­li­ty Stu­dies an der Ali­ce Salo­mon Hoch­schu­le Ber­lin. „Wenn wir eine Gesell­schaft der Viel­falt als Rea­li­tät aner­ken­nen, müs­sen wir end­lich ernst machen mit der Umset­zung der UN-Behin­der­ten­rechts­kon­ven­ti­on. Etwa durch gesi­cher­te Finan­zie­rung von Assis­tenz und Unter­stüt­zung, gut aus­ge­stat­te­te inklu­si­ve Schu­len, Bar­rie­re­frei­heit und Teil­ha­be in Arbeit und Frei­zeit. Erst durch einen all­täg­li­chen Kon­takt zwi­schen behin­der­ten und nicht­be­hin­der­ten Men­schen wird die Pro­gno­se einer Behin­de­rung nicht mehr Angst und Abwehr aus­lö­sen“.

Die Ver­an­stal­tung „Spä­ter Schwan­ger­schafts­ab­bruch“ hat erneut ver­deut­licht, wie kom­plex das The­ma Spät­ab­brü­che ist. Die Fra­ge von Spät­ab­brü­chen bei schwe­ren Behin­de­run­gen des Fötus ist ein beson­ders sen­si­bler Aspekt. Die­se Debat­te erfor­dert einen dif­fe­ren­zier­ten, ethisch ver­ant­wort­li­chen Blick. Eine huma­nis­ti­sche Hal­tung bedeu­tet, bei­des anzu­er­ken­nen: die Rech­te und die Wür­de von Men­schen mit Behin­de­rung sowie die Selbst­be­stim­mung der Schwan­ge­ren über ihren eige­nen Kör­per und ihr eige­nes Leben.

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