Zum Stellungnahmeverfahren des BMJ

§ 219a StGB wird abgeschafft

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Aktionstag für sexuelle Selbstbestimmung 2020, Pariser Platz, Berlin
Aktionstag für sexuelle Selbstbestimmung 2020, Pariser Platz, Berlin
Das ursprünglich aus dem Jahr 1933 stammende „Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch“ verbietet die Aufklärung durch Ärzt*innen zu ihren Angeboten verschiedener Methoden, Abläufe und Kosten von Schwangerschaftsabbrüchen. „Lebensschützer*innen“ nutzen dies bislang aus, um Gynäkolog*innen einzuschüchtern. Der umstrittene § 219a StGB soll laut Regierungsvorhaben nun komplett abgeschafft werden.

Ver­fasst in Zusam­men­ar­beit mit Chris­tia­ne Fried­rich

Der Fall von Kris­ti­na Hänel, die auf­grund des Para­gra­fen 219a straf­recht­lich ver­ur­teilt wur­de, hat in den ver­gan­ge­nen Jah­ren gro­ßes media­les Auf­se­hen erregt und den § 219a einer brei­ten Öffent­lich­keit bekannt gemacht. Der Hin­ter­grund: Die Gie­ße­ner All­ge­mein­me­di­zi­ne­rin Hänel hat­te auf ihrer Inter­net­sei­te sach­lich über die Durch­füh­rung von Schwan­ger­schafts­ab­brü­chen in ihrer Pra­xis infor­miert. Abtreibungsgegner*innen hat­ten Hänel sowie vie­le wei­te­re ihrer Kolleg*innen auf­grund sol­cher „Wer­bung“ mit Straf­an­zei­gen über­zo­gen.

Nun soll der Straf­rechts­pa­ra­graf 219a also ersatz­los gestri­chen wer­den. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz (BMJ) hat­te hier­zu einen ent­spre­chen­den Gesetz­ent­wurf erar­bei­tet und ver­schie­de­nen Inter­es­sen­ver­bän­den im Febru­ar 2022 ange­bo­ten, am Stel­lung­nah­me­ver­fah­ren teil­zu­neh­men. Berück­sich­tigt wur­den hier­bei neben juris­ti­schen, frau­en­po­li­ti­schen und ärzt­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen die bei­den christ­li­chen Kir­chen mit ihren zahl­rei­chen Unter­grup­pie­run­gen und – als einer der weni­gen dezi­diert säku­la­ren Ver­tre­ter – der Huma­nis­ti­scher Ver­band Deutsch­lands – Bun­des­ver­band. Der Gesetz­ent­wurf sowie sämt­li­che Stel­lung­nah­men sind auf der Inter­net­sei­te des BMJ nach­zu­le­sen.

In sei­ner mit Exper­ten­un­ter­stüt­zung abge­stimm­ten Posi­tio­nie­rung begrüßt der Huma­nis­ti­scher Ver­band Deutsch­lands – Bun­des­ver­band die schon lan­ge von säku­la­ren und frau­en­recht­li­chen Initia­ti­ven gefor­der­te Strei­chung von § 219a als längst über­fäl­lig. Dies kön­ne jedoch nur der ers­te Schritt sein auf dem Weg, das The­ma Schwan­ger­schafts­ab­bruch einer umfas­sen­den Neu­re­ge­lung zuzu­füh­ren.

In der HVD-Stel­lung­nah­me für das BMJ heißt es als Quint­essenz:

„Aktu­ell bedarf es in Deutsch­land auf­grund der neue­ren rechts­wis­sen­schaft­li­chen und bio­ethi­schen Dis­kus­sio­nen unse­res Erach­tens einer grund­le­gen­den Reform. Zu über­win­den ist dabei die frag­li­che Vor­aus­set­zung einer qua­si ver­ab­so­lu­tier­ten „Schutz­pflicht für das unge­bo­re­ne Leben“. Der Refe­ren­ten­ent­wurf geht jedoch davon aus, dass auf eben die­ser [bei Abschaf­fung von § 219a StGB] unbe­dingt zu behar­ren sei und betont dies an meh­re­ren Stel­len. Wir bewer­ten eine sol­che unhin­ter­frag­te Vor­aus­set­zung im Begrün­dungs­teil als eine eben­so bedau­erns­wer­te wie über­flüs­si­ge Selbst­be­schrän­kung.“

Ins­be­son­de­re aus den Kir­chen wur­de har­sche Kri­tik an einer mög­li­chen Abschaf­fung von § 219a StGB laut. Deren Fixie­rung auf den Erhalt aus­ge­rech­net die­ses Para­gra­fen gegen ärzt­li­che Infor­ma­ti­on ist – wenn­gleich wenig über­ra­schend – schwer ver­ständ­lich. Denn auf Grund­la­ge des Bun­des­ver­fas­sungs­ur­teils aus den 1990er Jah­ren hängt der ver­ab­so­lu­tier­te Embryo­nen­schutz, für den sich die Kirchenvertreter*innen ein­set­zen, statt­des­sen ja vom Straf­rechts­pa­ra­gra­fen 218 ab.

In ihrem Ant­wort­schrei­ben an das BMJ macht die evan­ge­li­sche Kir­che (EKD) in knap­per Form deut­lich, man gehe davon aus, dass außer „sach­ge­mä­ßer Infor­ma­tio­nen über den Schwan­ger­schafts­ab­bruch wei­ter­hin Wer­bung dafür unter­sagt bleibt […] und den anspruchs­vol­len Vor­ga­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zum Schutz des unge­bo­re­nen Lebens Rech­nung getra­gen wird.“ Die katho­li­sche Kir­che betont, dass sie Schwan­ger­schafts­ab­brü­che grund­sätz­lich ableh­ne und dazu das bestehen­de Straf­recht mit § 218 ff. als nicht aus­rei­chend ansä­he. Sie wür­de es als müh­sam erziel­ten Kom­pro­miss akzep­tie­ren, wobei aller­dings der § 219a unan­tast­bar als Bau­stein dazu­ge­hö­re.

Auch die Katho­li­sche Frau­en­ge­mein­schaft Deutsch­lands (kfd), mit fast 400.000 Mit­glie­dern einer der größ­ten Frau­en­or­ga­ni­sa­tio­nen hier­zu­lan­de, macht sich ent­schie­den für die Bewah­rung des § 219a stark. Laut Stel­lung­nah­me der kfd wird in der Abschaf­fung von 219a „ein ers­ter Schritt zur Auf­he­bung eines gesell­schaft­li­chen Kon­sen­ses“ gese­hen. Die­ser hät­te bis­her den ver­fas­sungs­recht­lich abge­si­cher­ten „best­mög­li­chen Schutz des unge­bo­re­nen Lebens bie­ten kön­nen“. Die Befürworter*innen der Reform näh­men „eine mög­li­che Spal­tung unse­rer Gesell­schaft in Fra­gen des Schwan­ger­schafts­ab­bruchs in Kauf.“ Doch auch nach Strei­chung des § 219a wird es kei­ne anprei­sen­de, irre­füh­ren­de oder ver­glei­chen­de Wer­bung für Schwan­ger­schafts­ab­brü­che geben, da die­se allein schon nach den Berufs­ord­nun­gen der Ärzt*innen ver­bo­ten ist.

Der Wider­stand der Kir­chen mit der Uni­on an ihrer Sei­te ist bereits gegen die Abschaf­fung des iso­liert daste­hen­den § 219a unüber­seh­bar mas­siv – wohl als War­nung für wei­ter­ge­hen­de Reform­be­mü­hun­gen, die dann auch den § 218 betref­fen könn­ten.

Der Huma­nis­ti­sche Ver­band Deutsch­lands wird in die­ser und ande­ren Reform­de­bat­ten wei­ter auf sein Spe­zi­fi­kum hin­sicht­lich Pra­xis­ori­en­tie­rung und kon­kre­ter wis­sens­fun­dier­ter Lösungs­an­sät­ze set­zen. Es bleibt zu hof­fen, dass neben radi­ka­len Pola­ri­sie­run­gen auch die ver­meint­li­che Zustän­dig­keit der Kir­chen für das „Mora­li­sche“ zuneh­mend in den Hin­ter­grund tre­ten wer­den.

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