Bei hochbetagten Pflegeheimbewohner*innen stehen sich meist zwei Behandlungsziele gegenüber: lindernde Palliativmaßnahmen zur Förderung der Lebensqualität so lange wie möglich oder bei einer Komplikation die sofortige Krankenhauseinlieferung, auch wenn der Betroffene dadurch zusätzlich stark belastet wird. Überflüssige Eingriffe und technische Verfahren bedeuten häufig Schaden für die betroffenen Menschen und nützen nur der fortschreitenden Ökonomisierung im Gesundheitssystem, denn bezahlt wird dort nach erbrachtem Aufwand. Bundesweit sind sinnlose Operationen, exzessive Blutreinigungen oder quälende Therapien ohne Behandlungsziel und ohne patientengerechte Aufklärung längst keine Einzelfälle mehr. Dies zeigen Recherchen von Alexandra Hardorf für die ARD-Dokumentation „Dem Sterben zum Trotz“. Über 400 Milliarden Euro sind demnach 2020 in diesen stetig wachsenden Wirtschaftssektor geflossen, den längst Großinvestoren für sich entdeckt haben: Sie stecken Unmengen an Kapital in den Aufbau und die Übernahme von Kliniken und Pflegeeinrichtungen sowie in letzter Zeit auch von Arztpraxen.
Der Fall Sening
Die medizinische Indikation, was angemessen, alternativlos und unbedingt notwendig oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sinnvoll wäre, ist ein Baustein für die Legitimation für einmalige oder fortlaufende Maßnahmen. Im Rechtsfall „Sening“ fehlte aber nicht nur der dann notwendige – geäußerte oder vorsorglich verfügte – Patientenwille. Es gab vielmehr kein begründbares Behandlungsziel mehr.
Zum Hintergrund: Heinz Sening verklagte nach dem Tod seines Vaters dessen Arzt, weil dieser den schwer demenzkranken und zudem gelähmten Heimbewohner vier Jahre lang durch künstliche Ernährung am Leben erhalten hat, wobei der alte Mann (Jahrgang 1929) von Schmerzen, häufigem Fieber und Erstickungsanfällen gepeinigt war. In seinen letzten Lebensjahren kamen bei schließlich völligem Kommunikationsverlust Druckgeschwüre und Krankenhauseinweisungen aufgrund von Entzündungen (einmal der Gallenblase und viermal der Lunge) hinzu. Der Sohn mit Wohnsitz in Amerika hatte die Verlängerung des Leidens seines Vaters Heinrich Sening vorher vergeblich durch Rechtsmittel zu beenden versucht.
Nach dessen Tod im Jahr 2011 (entgegen Lebensrettungsversuchen) wollte er nun als Alleinerbe unterstützt von Rechtsanwalt Wolfgang Putz eine Grundsatzentscheidung herbeiführen – was nur mittels Klage auf Ersatz der Pflegekosten plus Schmerzensgeld möglich war. Der Medizinrechtler Putz vertrat ihn jahrelang mit wechselnden Urteilen durch alle Instanzen, ein Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes liegt nun vor (vom 7. April 2022, 1 BvR 1187/19).
Die materielle Forderung wurde, teils auch aus formellen Gründen, letztendlich zwar zurückgewiesen. Höchstrichterlich bestätigt wurde demgegenüber, was mehrere Gutachten belegt hatten: Die Leidensverlängerung von Heinrich Sening war nach medizinischen Standards nicht indiziert, der Verstoß dagegen ein klarer Behandlungsfehler des Arztes. Vorsicht ließen die Bundesverfassungsrichter*innen bei der Frage walten, ob ein Leben überhaupt als „Schaden“ bewertet werden dürfe. Allerdings könnten „Kosten der Pflege, Behandlung und Unterhalt ersatzpflichtig sein“ – bei fehlerhaftem Verhalten vor allem entgegen einer Patientenverfügung. Doch müssten eine solche für eine gute Versorgung, hinreichende Schmerztherapie und auch palliative Sterbebegleitung dann alle haben?
„Nein, Ärzte müssen auch so richtig behandeln und haben Verantwortung dafür“, erläuterte Putz gegenüber dem Bayerischen Rundfunk die Bedeutung der Indikation. Das Ziel, Leben unbedingt erhalten zu müssen, sei wohl „zu einer früheren Zeit richtig gewesen“. Ärzt*innen hätten seit Jahrzehnten verinnerlicht, dass das Machbare – auch juristisch – zumindest ohne anderslautende Willenserklärung nicht falsch sein könne. Aber, dafür streitet Putz weiter, aufgrund des medizinischen Fortschritts und ökonomischer Fehlanreize muss das vermeintlich wertfreie „Diktat des Machbaren“ dringend ethisch und rechtlich hinterfragt werden.