Zur Problemstellung
Der Humanistische Verband Deutschlands ist nach dem Grundgesetz und der Selbstdefinition eine „Weltanschauungsgemeinschaft“. Er kann nicht auf den Begriff der Weltanschauung verzichten, etwa weil er in der Gegenwart antiquiert klingt und potenzielle Mitglieder vielleicht abschreckt.
Auf meinen Artikel „Humanismus noch immer in der Aufklärung“ am 7. April 2026 auf „diesseits.de“ schrieb Thomas Heinrichs am 14. April 2026 einen Kommentar, in dem er „weltanschaulichen Humanismus“ von einem allgemeinen Humanismus unterschied. „Humanismus gibt es als Weltanschauung und es gibt ihn nicht als Weltanschauung. Das ist für uns als Weltanschauungsverbände m.E. der entscheidende Unterschied. [Wir] müssen ihn als weltanschauliche Position von einer nicht weltanschaulichen Sympathie für Humanistisches abgrenzen.“
Ihm antwortete Johannes Schwill einen Tag später: „Wie Du weißt, ist bei uns im Westen der Begriff ‘Weltanschauung’ kein Türöffner, sondern insbesondere bei Menschen, die uns noch nicht kennen, eine Hürde. Da er aber nun mal verfassungsrechtlich notwendig ist, muss er ins Kleingedruckte. Keinesfalls aber in die Überschrift.“[1]
Wie will der Humanistische Verband Deutschlands aber ausdrücken, dass er eine „Bekenntnisgemeinschaft“ ist, die „sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe“ macht (Art. 137,7 GG). Er kann ja schlecht diese Selbstbestimmung im Kleingedruckten verstecken oder eine Erklärung in die Fußnote setzen, etwa in der Art: Wir grenzen uns sowohl von dem altertümlichen Verständnis des 19. Jahrhunderts als auch von der verbrecherischen Praxis mit dem Wort „arische Weltanschauung“ im Nationalsozialismus und von dem Missbrauch ab, der mit dem Begriff von der „marxistisch-leninistischen Weltanschauung“ getrieben wurde … und überhaupt verwenden wir den Ausdruck „Bekenntnis“ nicht im kirchlichen Sinne eines Credo.
Solche Debatten sind so alt wie der Humanistische Verband Deutschlands, denn erst mit seinem Erscheinen gibt es das Problem, mit Humanismus eine positive Lebenssicht formulieren zu müssen. Bis dahin reichte es, sich als nicht-kirchlich zu definieren und ein sich von jedem Glauben abwendendes und diese Haltung bezeugendes freidenkerisches Weltbild zu haben, eine entsprechende Philosophie oder Denkart.
Widmen wir uns also im Folgenden den Begriffen „Weltanschauung“ und „Pflege“, im Wesentlichen historisch, weil wir nicht aus der eigenen Geschichte und den geltenden Verfassungsrichtlinien aussteigen können – auch wenn wir wissen, dass der moderne Begriff von Kultur den älteren der Weltanschauung in den letzten Jahrzehnten endgültig überholt hat.[2]
Wir mögen zwar „Weltanschauung“ als einen Klotz am Bein empfinden, aber das Wort ist und bleibt unser Problem, dem wir uns nicht entziehen können. Daraus folgt, wir müssen den Ausdruck erneuern, wohl wissend, dass er sich zwar wissenschaftlich untersuchen, sich aber nicht „verwissenschaftlichen“ lässt, wie viele unserer freidenkerischen Vorfahren meinten, die eine „wissenschaftliche Weltanschauung“ favorisierten.
Ich weiß um die Trauer, sich davon verabschieden zu müssen, teile demzufolge die Ansicht im „Kritischen Wörterbuch des Marxismus“: „Der Ausdruck ‘Weltanschauung’ ist … im weiten Feld zwischen ‘Ideologie’, ‘Philosophie’ und ‘Wissenschaft’ und (ethischer oder politischer) ‘Praxis’ höchst unterschiedlich besetzt, ohne eine eigene Identität auszubilden, man sollte ihm deshalb nicht den Status eines theoretischen Begriffs zugestehen.“[3] Woraus aber folgt, dass er zu „füllen“ ist; wir meinen: mit Humanismus.
Da kommt uns Max Webers Ansicht entgegen, der im „Werturteilsstreit“ der Frage nachging, inwiefern wissenschaftliche Erkenntnisse auf gesellschaftlichen Gebieten überhaupt objektiv sein können. In seiner Antwort benutzte er den damals in Mode gekommenen Begriff und urteilte: „‘Weltanschauungen’ [können] niemals Produkt fortschreitenden Erfahrungswissens sein …, und daß also die höchsten Ideale, die uns am mächtigsten bewegen, für alle Zeit nur im Kampf mit anderen Idealen sich auswirken, die anderen ebenso heilig sind, wie uns die unseren“.[4]
Als dies Weber 1904 schrieb, vereinte der Begriff „Weltanschauung“ unter seinem Dach noch alle Weltanschauungen, also religiöse und nichtreligiöse. Er begann aber zu dieser Zeit, genaugenommen in Ansätzen schon seit Beginn des 19. Jahrhunderts, vor allem weltliche Weltanschauungen zu meinen und z.B. von christlichen zu unterscheiden, bis schließlich im Entstehungsprozess der Weimarer Reichsverfassung, auf die wir uns heute per Grundgesetz stützen, das Adjektiv „weltlich“ kurzzeitig zusammenwuchs mit „weltanschaulich“. Das schauen wir uns jetzt an, denn erst im Zuge des Schulkompromisses 1919 und dem endgültigen Nichtzustandekommen eines Reichsschulgesetzes 1927 trat wieder eine förmliche Scheidung ein in „weltlich“ und „weltanschaulich“, wenn auch das Gleiche meinend, aber doch bis heute Verwirrung stiftend.
Geburt eines Begriffs
Um eine vom religiösen Denken abweichende Weltansicht wie weltliches Anschauen des Menschen angesichts der bürgerlichen Verhältnisse nach der Französischen Revolution auszudrücken, ohne jedoch alle metaphysischen, idealistischen und mystischen Hintergründe völlig aufzugeben, entstand Ende des 18. Jahrhunderts in Deutschland, zunächst in der transzendentalen Philosophie, der Begriff „Weltanschauung“.
Weltanschauung als Gegenwort zu religiösen Äußerungen zu fassen, geht wohl zurück auf Friedrich D. E. Schleiermacher (1768–1834). Von dort führt eine Spur zur Weimarer Reichsverfassung. Schleiermacher verstand zu Beginn des 19. Jahrhunderts unter Weltanschauung alle Ideen außerhalb religiöser Erklärungen. Er gab dem Wort die Funktion eines Gegenbegriffs zu der in den verschiedenen Glaubensweisen erfassbaren Gottesidee.[5]
Zu dieser Begriffsgeburt gibt es von Helmut Günter Meier eine Geschichtsdarstellung.[6] Danach bildete sich „Weltanschauung“ in der „Fachsprache der Philosophie aus, nicht aber in der Sprache der Dichtung oder etwa in der Alltagssprache“.[7] Der Autor gibt eine Genealogie von Immanuel Kant 1790, über Johann Gottlieb Fichte 1792 bis zu Georg Wilhelm Friedrich Hegel (nach 1818). Letzterer legte dabei eine Stufenfolge der Weltanschauungen fest, die in der Geschichte der Völker jeweils Verkörperungen des Zeitgeistes darstellen, die bis zu ihrer Integration in die Philosophie durchaus pluralistisch nebeneinander existieren.[8] Es geht ihm darum, eine Zusammenschau der Welt auszudrücken.
Meier widerlegt Ansichten in vielen Wörterbüchern, deren Autoren voneinander abschrieben, denen zufolge Alexander von Humboldt mit seiner Kosmos-Theorie von 1845 der Schöpfer sein soll. Er zeigt zudem, dass dem Wort Entsprechungen in anderen Sprachen fehlen (mit einigen wenigen Ausnahmen in germanischen), was auch die hiesige Freidenkerei prägte, die das Wort aufgriff. Eine große Rolle spielte dabei die Nähe des Wortes zur Ästhetik.
Der Bezug auf die Künste und auf dort ventilierte Probleme wurde für die künftige Bestimmung von „Weltanschauung“ auf dreifache Weise prägend. Erstens wurde der Begriff am Ende des Vormärz nahezu ein „Ausdruck der ästhetischen Kunstsprache“, ein „Ersatzwort für Ästhetik“.[9] Darin drückte sich der soziale Tatbestand aus, dass die geistigen Provokationen der Zeit nicht aus der Philosophie oder der Theologie, sondern aus den Künsten und von Laien außerhalb der etablierten Philosophie und Theologie kamen. Sie warfen neue Lebensfragen auf. Die Bindung von Welterklärungen an die Sprache der Künste und Künstler rückte das sinnenmäßige Erfassen der Welt in eine niedere, wenn auch akzeptierte Form der Erkenntnis. Zeitgleich wurde für Sinngebungen das Wort „Kultur“ eingeführt und die „Reflexionskultur zu einem System“ auf der Ebene „des gemeinen Menschenverstandes“ erhoben.[10]
Zweitens ist zuerst in den ästhetischen Äußerungen eine Möglichkeit realisiert, die künftig den Einsatz des Wortes „Weltanschauung“ bestimmt, nämlich die Entdeckung, „dass das Individuelle des Individuums absolut gesetzt werden kann. Das vollzog sich in der Subjektivierung von Meinungen, Neigungen und des eigenen Geschmacks.“[11] Seitdem „kann Weltanschauung umschrieben werden als das theoretische Meinungsgefüge des Subjekts, erhoben auf den Begriff der endlichen Vernunft, in der Intention, mit seiner Hilfe die aus dem Ursprung der Individualität aufgebaute Weltansicht in eine Erkenntnis der darin gesetzten Welt zum Zwecke ihrer Bewältigung umzuwandeln. Weltanschauung ist ein subjektiver Systemversuch zur Weltbewältigung.“[12]
Drittens produzierten die Kunst- und Kulturdebatten und die obrigkeitlichen Versuche, sie zu zensieren, eine gewisse intellektuelle Öffentlichkeit. Der Diskurs ebnete die Wege, „auf denen das Wort der Philosophie seit etwa der Mitte des 19. Jahrhunderts in die Sprache der ‚Laienwelt‘ eindringt“ und zu einem Modewort wird, das die spätere „Verflachung des Wortgebrauchs“ vorbereitet.[13] Albert Kalthoffs Charakteristik von „Weltanschauung“ als „Poetenphilosophie“ trifft den Kern des Vorgangs,[14] denn „Weltanschauung“ geriet wegen ihres gleichzeitigen Bezugs auf die Künste und das Religiöse in einen unlösbaren Konflikt zwischen Metaphysik und Wissenschaft.
Außerhalb der akademischen Philosophie vollzog sich parallel zur Industrialisierung ein gewaltiger Vorgang der Subjektivierung von „Weltanschauungen“ mit einer Eskalation nach 1880/90. Gebildete, Vereine, soziale Bewegungen, Dissidenten und politische Parteien (Max Weber: „Gesinnungs-Parteien“) okkupierten das Modewort. Sie rissen es nicht aus den Theoriegebäuden, sondern errichteten neue. Am Vorabend des Krieges war, wie Fritz Mauthner 1924 rückblickend festhielt, ein Zustand erreicht, in dem galt: „Der müßte schon ein ganz armseliger Tropf sein, wer heutzutage nicht seine eigene Weltanschauung hätte.“[15]
Verständnis von Weltanschauung 1919
Weltanschauungen waren seit Beginn des 20. Jahrhunderts breit existent, von den organisierten Religionen unterschieden, besonders bei den dissidentischen Vereinen, den Freireligiösen, den Freidenkern und den (ethischen) Humanisten in zunehmender Verwendung. Es wuchsen auch völkische und rassistische Weltanschauungen. Aber noch stellten sie keine den Religionen gleichgestellte Ideenkonglomerate dar. Diesen Status erreichten sie erst in der Weimarer Reichsverfassung. Unter „Weltanschauung“ wurde nun allmählich in aller Regel jede (scharf formuliert: jede x‑beliebige) Lehre verstanden, „welche das Weltganze universell zu begreifen und die Stellung des Menschen in der Welt zu erkennen und zu bewerten sucht“.[16]
Dass die Verfassungsväter 1919 auf den Begriff der Weltanschauung zurückgriffen und ihn akzeptierten als einen der (christlichen) Religion gleichgestellten kulturellen Sachverhalt, hat in den hier nicht näher zu verfolgenden „Glaubensveränderungen“ in der deutschen Gesellschaft bis zu Beginn des Ersten Weltkrieges seine objektiven Voraussetzungen.[17]
Freidenker wiederum nutzten den Begriff „Weltanschauung“ in der Novemberrevolution, um mit ihm ihr Recht auf staatliche Anerkennung einer persönlichen Weltsicht anzumelden. Unmittelbar nach der Revolution, am 21. November 1918, richtete das Weimarer Kartell eine entsprechende Eingabe an die deutsche und die preußische Regierung. Die in der freigeistigen Szene namhaften Unterzeichner unterstützten ausdrücklich von bürgerlicher und liberaler Seite die Neuerungen von Adolph Hoffmann, besonders die Festlegung des Rates der Volksbeauftragten vom 12. November 1918 über die Freiheit der Religionsausübung.[18]
Das Kartell hob den Erlass des preußischen Kultusministers Hoffmann vom 15. November hervor, der die Kinder von Dissidenten vom Religionsunterricht befreite. Das Weimarer Kartell forderte darüber hinaus in allen Fragen die Gleichstellung „aller deutschen freireligiösen, freidenkerischen, ethischen, monistischen und ähnlichen Gemeinschaften“ mit der evangelischen und der römisch-katholischen Kirche.[19]
„Weltanschauung“, das geht aus dem allgemeinen Gebrauch des Wortes bis 1919 hervor, hatte eine deutliche bekennende Konnotation. In diesem Verständnis ging der Begriff 1919 in die Weimarer Verfassung und 1949 ins Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ein. „Weltanschauungen“ sind seitdem – zumindest juristisch gesehen – alle den Religionen vergleichbaren, aber von ihnen unterscheidbaren „irreligiöse[n] oder doch religionsfreie[n] Weltanschauungen“[20] – jedoch keine bestimmten. Als vereinbart gilt, dass es sich um eine potenzielle Vielheit und nicht um bestimmte, von vornherein privilegierte Weltanschauungen handelt.
Geburt der Formel „Pflege einer Weltanschauung“
Die Geburt der Formel von der „Pflege einer Weltanschauung“ in der Weimarer Reichsverfassung ist historisch und personell belegt. Ihr voran gingen generelle Absprachen des evangelischen Kirchenrechtlers Wilhelm Kahl (DVP), des katholischen Sozial- und Moraltheologen Carl Joseph Mausbach (Zentrum), des liberalen evangelischen Theologen Friedrich Naumann (DDP) und Gottfried Traub (DNVP) vor den Verhandlungen. Überhaupt ist davon auszugehen, dass an völkische und traditionelle Freireligiöse gedacht wurde, nicht an linke Weltanschauungen, gar humanistische.
Der entsprechende Antrag wurde von Simon Katzenstein (SPD) und Bruno Ablaß (DDP) als Änderungen am Antrag Johannes Meerfeld (SPD) und Friedrich Naumann eingebracht und am 2. April 1919 im Verfassungsausschuss in der Formulierung angenommen, den Religionsgesellschaften diejenigen Vereinigungen gleich zu stellen, die sich „die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen“.[21]
Wieso heißt es nicht auch „Religionspflege“? Der wahrscheinliche Grund für diese Unterscheidung ist wohl die historisch gewachsene Annahme, Religionen würden „gelebt“, z. B. in Ritualen und im Alltag der Menschen, während Weltanschauungen etwas Geistiges seien, die – wie Kultur – der „Pflege“ bedürfen, weil sie dem Leben selbst nicht traditionell innewohnen.
Weltanschauungspflege ist in diesem Verständnis zwar umfänglich mehr als das, was der aktuelle sozial- und gesundheitsorientierte Pflegebegriff intendiert, aber doch weniger als das, was mit Religionen „ausgeübt“ wird, was Religionsgesellschaften „ordnen“ und „verwalten“.[22] Vor allem, ob die Pflege einer Weltanschauung, um im Bild zu bleiben, eines oder mehrerer Pfleger oder Pflegerinnen bedarf, die Pfarrern vergleichbar sind, bleibt dabei offen.[23] Doch klar ist, dass zur Gleichstellung mit den Religionsgesellschaften mehr erforderlich ist als der Vereinsstatus und die Behauptung, eine Weltanschauung zu pflegen.
Im Umkehrschluss wird klar, dass eine Weltanschauungsgemeinschaft, die sich allein der Pflege verbundenen Tätigkeiten widmet, einer darüber hinaus reichenden „Weltanschauungspflege“ bedarf, um als „Weltanschauungsgemeinschaft“ anerkannt zu sein, wenn sie das will, denn die humanitäre Pflege reicht nicht hin, sie ausreichend zu legitimieren.
Das hat mit dem Pflegebegriff in Art. 140 GG i.V.m. Art.137 Abs. 7 WRV zu tun. Dieser hat eine eigene Vorgeschichte, die begreiflich macht, warum die Verfasser der Verfassung meinten, mit der Formel von der „gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung“ das Wesentliche gesagt haben.
Der alte Pflegebegriff meinte nämlich nicht nur, man solle für jemanden sorgen, sondern auch, „sich um etwas bemühen“ und „etwas anhaltend ausüben“. Bezogen auf Weltanschauungen (und im Vergleich mit Religionsgesellschaften) meinte Pflege, dass es nötig sei, Bräuche zu haben und eine Gesinnung zu vertreten.
Hinzu kam, dass in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts der Begriff der Kulturpflege den der Kulturpolizei endgültig abgelöst hatte.[24] Daraus folgte für Staat-Kirche-Zusammenhänge, dass die religiöse Bildung des Volkes mit den preußischen Reformen zu Beginn des 19. Jahrhunderts (dann von anderen deutschen Staaten übernommen) als „Unterricht und Erziehung“ selbstverständlicher Teil dieser umfassenden Pflege wurde.
Verwaltung und Aufsicht öffentlicher Religions- und Kirchenangelegenheiten waren darin eingeschlossen. Bis zu den Preußischen Reformen scheiterten alle Versuche, kulturelle Einrichtungen des Staates, z. B. das Schulwesen, von der Kirchenverwaltung zu lösen. Erst in den 1920ern engte sich die Kulturpflege auf die Pflege der Künste ein und das Schulwesen wurde zunehmend verwaltungstechnisch verselbständigt. Bis in die Gegenwart (erstmals 1817 in Preußen) ist die Verwaltung der äußeren Kirchensachen eine Aufgabe der extra so genannten „Kultusministerien“.
Beginn der Verwirrung um das Adjektiv „weltanschaulich“
Das 1919 mit der Verfassung tatsächlich Erreichte wird im Bildungsbereich deutlich, wie der damals zuständige Staatssekretär Heinrich Schulz (SPD) in seinen Erinnerungen darlegte: Im ersten Schulkompromiss war der Wortlaut: „für alle Bekenntnisse gemeinsam oder nach Bekenntnissen getrennt oder als bekenntnisfreie (weltliche) Schulen“. Darin kam die Gleichberechtigung der drei Schularten zum Ausdruck.
Da die Simultanschule im ersten Absatz ihre Kennzeichnung erhielt, bedurfte es allerdings noch der Präzisierung der beiden anderen Arten. Man einigte sich auf den Wortlaut: „Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung”. Als Bekenntnisse galten katholisch, evangelisch und jüdisch. „Weltanschauung“ bezog sich auf „Weltlichkeit“, hier die „weltliche Schule“.
Zur Umsetzung von Artikel 146, letzter Satz („Das Nähere [in Sachen Schulwesen, HG] bestimmt die Landesgesetzgebung nach den Grundsätzen eines Reichsgesetzes.“) gründete im Herbst 1919 das Reichsministerium des Innern eine besondere Abteilung zur „Wahrnehmung der neuen kulturpolitischen Aufgaben“, deren Leitung Schulz übertragen wurde. Die Arbeit an einem „Reichsschulgesetz“, die letztlich scheiterte, begann Anfang Dezember 1919 mit einer Zusammenkunft der Landeskultusminister beim Innenminister.
In diesen Beratungen zur Erarbeitung des Gesetzentwurfes kamen, so Schulz in seinen Erinnerungen, juristische Mitarbeiter auf die Auslegung, dass es sich bei beiden Bezeichnungen um zwei verschiedene Schulen handle, die „weltliche“ und die „weltanschauliche“, wobei sie sich zur Stützung ihrer Ansicht auf Artikel 137, Absatz [damals] 6, beriefen, nach dem die Religionsgesellschaften den Vereinigungen gleichgestellt werden, „die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen“.[25]
Aus dieser erweiterten Auslegung durch beauftragte Juristen resultiert die bis heute Verwirrung stiftende doppelte Auslegung des Adjektivs „weltlich“ als zum einen Weltanschauungen erfassend, die nicht religiös sind, aber bekennend, also „weltanschaulich“; und zum anderen das (auf Wissenschaften fußende) Weltliche, außerhalb aller Weltanschauungen. Damit waren dann „bekenntnisfreie Schulen“ als solche definiert, die ohne jede Religion auskamen, also auch ohne Religionsunterricht funktionierten. Faktisch waren dies in der Weimarer Republik nur die als Ausnahmen und nur in Preußen zugelassenen „weltlichen Schulen“.[26]
Aus den vorgesehenen drei Schularten – siehe oben „für alle Bekenntnisse gemeinsam oder nach Bekenntnissen getrennt oder als bekenntnisfreie (weltliche) Schulen“ – waren nun unter der Hand vier geworden. Es kam die Weltanschauungsschule als Parallele zu den Bekenntnisschulen hinzu, ein Typ, den es wohl nie praktisch gab, und der stets verwechselt wurde mit der bekenntnisfreien Schule.
Diese Interpretation erlaubt bis heute nach Art. 146,2 religiöse und weltanschauliche Volksschulen auf Antrag der Erziehungsberechtigten „ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung“, wenn dadurch ein geordneter Schulbetrieb nicht beeinträchtigt, aber der Wille der Eltern berücksichtigt wird. Rein formal gesehen kämen, in die heutige Gegenwart übersetzt, z.B. humanistische und muslimische Schulen ebenso in Betracht, wie es auch Waldorfschulen gibt. Da aber, nun wieder zurück in die Realität der Weimarer Republik, Freidenker auf vollständiger Unabhängigkeit von Religion und Kirche beharrten und die Freireligiösen mit einem eigenen (weltanschaulichen) Religions- bzw. Lebenskundeunterricht weitgehend zufrieden waren, konnten sie den Weg der Gleichbehandlung gar nicht erkennen.
Resümee
Der Frage, was daraus für entsprechende Gemeinschaften in der bundesrepublikanischen Gegenwart folgt und welche möglicherweise hinzurechnen und welche nicht, geht die von Christine Mertesdorf 2008 publizierte Dissertation über Weltanschauungsgemeinschaften nach. Eine Weltanschauung sei „eine wertende Stellungnahme zum Weltganzen, welche allein unter immanenten Aspekten Antwort auf die letzten Fragen nach Ursprung, Sinn und Ziel der Welt und des menschlichen Lebens zu geben sucht. Eine solche Lehre muss mit der aktuellen Lebenswirklichkeit, der Kulturtradition, sowie dem allgemeinen und religionswissenschaftlichen Verständnis vereinbar sein.“[27]
Daraus folgert die Autorin, eine Weltanschauungsgemeinschaft sei „ein Zusammenschluss von Personen, der ein Minimum an organisatorischer Binnenstruktur aufweist, im Sinne der Gewähr der Ernsthaftigkeit auf Dauer angelegt ist und von einem sich nach außen manifestierenden gemeinsamen und umfassenden weltanschaulichen Konsens der Mitglieder getragen und dieser Konsens – soweit es um die Gemeinschaft als solche geht – nach außen bezeugt wird.“[28]
Die Autorin stellt schließlich fest, dass die Gleichstellung mit Religionsgesellschaften als selbstverständlich angenommen werden kann, da das Grundgesetz festhalte, dass mit diesen „die Vereinigungen gleichgestellt [sind], die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen“. Weltanschauungsgemeinschaften seien in den Aussagen des Grundgesetzes wie Religionen verstanden.
Erst die Bekenntnisartigkeit der Grundüberzeugungen und ihre Demonstration nach außen gestattet nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 WRV die Gleichstellung mit Religionsgesellschaften. Die Weltanschauung des Humanistischen Verbandes Deutschlands ist der Humanismus. Eine Eingrenzung dieser Überzeugung auf „weltlich“ ist in dieser Konstruktion überflüssig, da Weltanschauung schon per Definition säkular und als Pendant zu Religion gefasst ist. Es müssen also andere Charakterisierungen und praktische Präzisierungen hinzukommen, um den speziellen Humanismus des Humanistischen Verbandes Deutschlands zu belegen. Von einem „weltanschaulichen Humanismus“ zu sprechen, kann eine begriffliche Lösung des Problems sein.
Damit ist aber das eigentliche Problem als Aufgabe formuliert, aber noch nicht gelöst, nämlich das besondere weltanschauliche Programm des Humanistischen Verbandes Deutschlands innerhalb eines allgemeinen Humanismus als Kulturbewegung auszuweisen. Es wird wohl doch der kulturellen Auffrischung des „weltanschaulichen Humanismus“ bedürfen. So würde ich gern Johannes Schwill interpretiert sehen.
[1] Ich verzichte hier mal auf eine Erörterung der Ortsbestimmung „bei uns im Westen“.
[2] Die Zusammenhänge von Kultur und Weltanschauungen können im Folgenden nur angedeutet werden.
[3] Kritisches Wörterbuch des Marxismus. Hrsg. von Georges Labica und Gérard Bensussan. Hrsg. der deutschen Fassung: Wolfgang Fritz Haug. Band 8, Hamburg 1989, S. 1414.
[4] Max Weber: Die „Objektivität“ sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis (1904). In: Max Weber, Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, Tübingen 1922, S. 154.
[5] Vgl. Friedrich Schleiermacher: Über die Religion. Reden an die Gebildeten unter ihren Verächtern. Zum Hundertjahr-Gedächtniß ihres ersten Erscheinens … Göttingen 1899. – Ders.: Über den Beruf des Staates zur Erziehung. In: Pädagogische Schriften, hrsg. von Erich Weniger, 2. Band, Düsseldorf/München 1957, S. 153–169.
[6] Vgl. Helmut Günter Meier: „Weltanschauung“. Studien zu einer Geschichte und Theorie des Begriffs. Inaug.-Diss., Münster 1967.
[7] Meier: „Weltanschauung“, S .73.
[8] Meier beruft sich S. 310 (Anm. 47) auf Hans-Georg Gadamer: Die Bedeutung der Philosophie für die neue Erziehung. Über die Ursprünglichkeit der Philosophie. Zwei Vorträge. Berlin 1948.
[9] Meier verweist u.a. S.47 auf Wilhelm Hebenstreit: Wissenschaftlich-literarische Encyklopädie der Aesthetik. Ein etymologisch-kritisches Wörterbuch der ästhetischen Kunstsprache. Wien 1843.
[10] Meier zit. S. 69 Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Glauben und Wissen oder die Reflexionsphilosophie der Subjektivität, in der Vollständigkeit ihrer Formen … (1802). In: Sämtliche Werke, Jubiläumsausgabe, hrsg. von H. Glockner, Band 1, Stuttgart 1965, S. 291.
[11] Meier: „Weltanschauung“, S. 67.
[12] Meier: „Weltanschauung“, S. 70.
[13] Meier: „Weltanschauung“, S. 36.
[14] Albert Kalthoff: Die Religion der Modernen, Jena / Leipzig 1905, S. 79.
[15] Fritz Mauthner: Wörterbuch der Philosophie. Neue Beiträge zu einer Kritik der Sprache. 2., verm. Aufl., Dritter Band, Leipzig 1924, S. 430.
[16] Vgl. Gerhard Anschütz: Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919. Bad Homburg 1960 (zuerst 1921), S. 649.
[17] Vgl. Gerhard W. Brück: Von der Utopie zur Weltanschauung. Zur Geschichte und Wirkung der sozialen Ideen in Europa. Köln 1989.
[18] Vgl. Aufruf des Rats der Volksbeauftragten an das deutsche Volk vom 12. November 1918: „5. Die Freiheit der Religionsausübung wird gewährleistet. Niemand darf zu einer religiösen Handlung gezwungen werden.“ Zit. nach Ernst Rudolf Huber und Wolfgang Huber: Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts. Band IV: Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Berlin 1988, S. 2.
[19] Eingabe des Weimarer Kartells an die deutsche Reichsregierung und die preussische Regierung. In: Monistisches Jahrhundert, Leipzig 1918, 3. Jg., H. 12, S. 182 f. – Das Schreiben ist unterzeichnet von Heinrich Rössler, Max Henning, Ernst Hochstaedter, Heinrich Peus, Rudolph Penzig, Max Tschirn und Helene Stöcker. – Zu den Personen vgl. Groschopp: Dissidenten.
[20] Anschütz: Die Verfassung, S. 650.
[21] Vgl. Richter: Kirche und Schule, S. 348, bes. Fn. 333. – Beschlossen wurde auch: „Es besteht keine Staatskirche“.
[22] Hier wird Bezug genommen auf die Formulierungen in Art. 4 Abs. 2 GG und Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV.
[23] Seit dem Beginn von Dissidenten‑, später Konfessionsfreienbewegungen beschäftigt die Akteure diese Frage. Die historischen Vorschläge lauteten: „weltlicher Pfarrer“ (Paul Natorp); „weltlicher Klerus“ (Ferdinand Tönnies); „Priester der Freiheit“, „ziviler Lehrer und geistiger Seelsorger“ (August Horneffer); „ethisch-ästhetischer Prediger“ (Rudolph Penzig); „weltlicher Seelsorger“ (Wilhelm Börner).
[24] Vgl. Manfred Abelein: Die Kulturpolitik des Deutschen Reiches und der Bundesrepublik Deutschland. Ihre verfassungsgeschichtliche Entwicklung und ihre verfassungsrechtlichen Probleme. Köln 1968.
[25] Vgl. Heinrich Schulz: Der Leidensweg des Reichsschulgesetzes. Berlin 1926, S. 56 f.
[26] Mit der Konsequenz, dass die dort gelehrte „Lebens- und Religionskunde“ ein neutrales Fach war, ein Moralunterricht, der heutigen Ethik vorangehend, und kein Weltanschauungsunterricht, wie beim Humanistischen Verband Deutschlands.
[27] Christine Mertesdorf: Weltanschauungsgemeinschaften. Eine verfassungsrechtliche Betrachtung mit Darstellung einzelner Gemeinschaften. Frankfurt a.M. 2008, S. 129.
[28] Mertesdorf: Weltanschauungsgemeinschaften, S. 243.



