Bericht und Kritik

Neue Leitlinie zur Suizidhilfe – mit allzu hohen Hürden

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Beitragsbild: NCI/Unsplash

Die am 22. Oktober vorgestellte Fachleitlinie legt zum Umgang mit Suizidassistenz beim Schwerpunkt einer zu prüfenden Freiverantwortlichkeit der Betroffenen übermäßig strenge Schutzmechanismen vor. Die beteiligten Fachverbände votieren einseitig zugunsten von Suizidprävention und psychiatrischer Vorgaben. In einem Sondervotum kritisiert die ebenfalls beteiligt Hausärztevereinigung DEGAM, dass bei solchen bürokratischen und personellen Auflagen assistierte Suizide im Gesundheitssystem kaum mehr praktikabel wären. Überzeugend sind hingegen die Empfehlungen der Leitlinie zu „vertieften“ psychosozialen Erstberatungen.

Die gut 150 Sei­ten umfas­sen­de Leit­li­nie zum Umgang mit Anfra­gen nach Assis­tenz bei der Selbst­tö­tung wur­de nach mehr­jäh­ri­ger Vor­be­rei­tung und Bera­tung durch Vertreter:innen von ins­ge­samt 32 Fach­ge­sell­schaf­ten sowie Orga­ni­sa­tio­nen des Gesund­heits- und Sozi­al­we­sens ver­ab­schie­det. Expert:innen aus Psych­ia­trie, Ethik und (Palliativ-)Medizin koor­di­nier­ten den Arbeits­pro­zess. Als geläu­fi­ges Gesamt­ziel wur­de genannt, den sui­zid­ver­hin­dern­den Patient:innenschutz für soge­nann­te vul­nerable Grup­pen in Ein­klang zu brin­gen mit dem Per­sön­lich­keits­recht auf selbst­be­stimm­tes Ster­ben. Das Ver­fah­ren soll sich von der ergeb­nis­of­fe­nen und ein­fühl­sa­men Erst­be­ra­tung bis schließ­lich zur kon­kre­ten Durch­füh­rung einer ärzt­lich assis­tier­ten Selbst­tö­tung über ein hal­bes Dut­zend Schritt­fol­gen erstre­cken. Dabei stellt eine zwin­gend vor­ge­se­he­ne psych­ia­tri­sche oder psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Begut­ach­tung eine kaum über­wind­ba­re Hür­de für ster­be­wil­li­ge Men­schen dar.

Praxisferne Hürden durch restriktive Begutachtungen

Sui­zid­hil­fe kann laut Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ur­teil von 2020 bei der anfra­gen­den Per­son nur dann recht­lich legal erfol­gen, wenn deren Frei­wil­lens­fä­hig­keit gege­ben ist. Die­se Sicher­stel­lung soll laut über­wäl­ti­gen­der Mehr­heit der Fach­ge­sell­schaf­ten nun auf restrik­tivs­te Wei­se durch ein ein­heit­li­ches Ver­fah­ren gewähr­leis­tet sein. In die­sem sol­len Men­schen sowohl mit als auch ohne psy­chi­sche oder schwe­re kör­per­li­che Erkran­kung glei­cher­ma­ßen begut­ach­tet wer­den. Das heißt, es erfolgt kei­ne Dif­fe­ren­zie­rung nach Zuge­hö­rig­keit zu einer bestimm­ten Ziel­grup­pe (z. B. Palliativpatient:innen, lebens­s­at­te Senior:innen, Hoch­ver­schul­de­te, Gesun­de oder an Depres­si­on Erkrank­te). Im Ergeb­nis wird als über­wie­gen­der Kon­sens für jeden erdenk­li­chen Ein­zel­fall pau­schal fest­ge­hal­ten: Betei­ligt sein müs­sen an einer obli­ga­to­ri­schen Begut­ach­tung zwei von­ein­an­der unab­hän­gi­ge Fachärzt:innen (davon eine/einer für Psych­ia­trie) oder eine Fachärztin/ein Fach­arzt zuzüg­lich einer nicht­ärzt­li­chen Per­son aus dem Bereich der psy­chi­schen Gesund­heit (i.d.R. approbierte/r Psychotherapeut:in). Die­se müs­sen per­so­nell, orga­ni­sa­to­risch und wirt­schaft­lich unab­hän­gig von den­je­ni­gen sein, wel­che die Sui­zid­as­sis­tenz durch­füh­ren.

Obwohl aus wis­sen­schaft­li­cher Evi­denz sicher­lich kei­ne exak­te War­te­frist bzw. Refle­xi­ons­zeit all­ge­mein­gül­tig abge­lei­tet wer­den kann, gibt die Leit­li­nie zwi­schen der ers­ten Beratung/Begutachtung und der fina­len Beur­tei­lung eine ein­heit­li­che Zeit vor. Min­des­tens soll sie laut kon­sen­tier­tem Beschluss vier Wochen betra­gen, in einem Son­der­vo­tum aus den Berei­chen Psych­ia­trie und Sui­zid­prä­ven­ti­on wer­den will­kür­lich sechs Mona­te gefor­dert, die sich vor­sorg­lich als all­ge­mei­ne „Schutz­vor­keh­rung“ ver­ste­hen.

Da es sich bei der Ver­schrei­bung und Bereit­stel­lung von töd­lich wir­ken­den Medi­zin­prä­pa­ra­ten eben­falls um eine ärzt­li­che Leis­tung han­delt, könn­ten ins­ge­samt drei Ärzt:innen erfor­der­lich wer­den, also inklu­si­ve der Per­son, die kon­kre­te medi­zi­ni­sche Sui­zid­hil­fe leis­tet. Letz­te­re darf an der Attes­tie­rung der Frei­ver­ant­wort­lich­keit nicht mit­ge­wirkt haben. Wie die­ser kom­ple­xe Vor­gang in der Pra­xis zu gestal­ten wäre, um die Vor­ga­ben des Leit­li­ni­en­stan­dards zu legi­ti­mie­ren, bleibt unein­deu­tig und unüber­sicht­lich. Die Leit­li­nie ent­hält 35 Tabel­len, 45 Emp­feh­lun­gen und auch eine Rei­he von abwei­chen­den Son­der­vo­ten und Alter­na­tiv­vor­schlä­gen zu ein­zel­nen Punk­ten.

Bedeutung der Leitlinie für die Suizidhilfe

Die Leit­li­nie wur­de am 22. Okto­ber an der Uni­ver­si­täts­me­di­zin Hal­le vor­ge­stellt. Sie ist auf­grund vor­wie­gen­der fach­li­cher Kon­sens­bil­dung auf dem mitt­le­ren soge­nann­ten S2k-Niveau ein­ge­stuft, das heißt, es lie­gen Bewer­tun­gen, aber kei­ne empi­ri­schen For­schun­gen zugrun­de, die eine Höher­stu­fung vor­aus­set­zen wür­den. Die Feder­füh­rung lag beim dor­ti­gen Insti­tut für Geschich­te und Ethik der Medi­zin. Des­sen Direk­tor Pro­fes­sor Jan Schild­mann beton­te im Inter­view mit dem mdr: „Die Leit­li­nie ist ja kein Gesetz und sie hat natür­lich auch kei­ne ver­gleich­ba­re recht­li­che Ver­bind­lich­keit“.

Aller­dings dürf­te sich die Ver­fah­rens­stan­dar­di­sie­rung als ver­meint­lich „medi­zi­nisch-wis­sen­schaft­li­cher Erkennt­nis­stand“ auf staats­an­walt­li­che Ermitt­lun­gen oder auch zukünf­ti­ge Gerichts­ent­schei­dun­gen aus­wir­ken (wenn nicht gar auf eine zukünf­ti­ge gesetz­li­che Rege­lung). Indi­rekt könn­te so oder so auch die orga­ni­sier­te Ster­be­hil­fe betrof­fen sein.

Dabei ist der­zeit auch eine nicht leit­li­nen­ge­rech­te Sui­zid­hil­fe selbst­ver­ständ­lich mög­lich und erlaubt. Ein Ver­stoß gegen die blo­ßen Emp­feh­lun­gen der S2k-Leit­li­nie ist nicht sank­tio­nier­bar. Ein sorg­fäl­tig doku­men­tie­ren­der und han­deln­der Pra­xis­arzt könn­te Hil­fe zur Selbst­tö­tung wei­ter­hin leis­ten, wenn er nur die Frei­ver­ant­wort­lich­keit sei­nes sui­zid­wil­li­gen (i.d.R. unheil­bar schwer­kran­ken) Pati­en­ten eva­lu­iert hat und dar­zu­le­gen ver­mag. Es könn­te aber auch sein, dass fast nur noch gut orga­ni­sier­te gro­ße Ster­be­hil­fe­un­ter­neh­men den ent­spre­chen­den Auf­wand für zah­lungs­kräf­ti­ge Kli­en­ten zu leis­ten ver­mö­gen.

Schild­mann geht im Inter­view davon aus, dass die Kon­sens­leit­li­nie ein „wich­ti­ger und not­wen­di­ger, aber ein Zwi­schen­schritt“ sei und dann anhand von Erfah­run­gen aus der Pra­xis „im Zuge der Erkennt­nis­se, die wir sam­meln, wei­ter­ent­wi­ckelt wird.“ Nach der zwei­jäh­ri­gen Gül­tig­keit der S2k-Leit­li­nie sei eine Neu­be­ar­bei­tung vor­zu­se­hen. Man wol­le nun zunächst „die sehr gro­ben Vor­ga­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts“ zur Beur­tei­lung der von die­sem gefor­der­ten Frei­ver­ant­wort­lich­keit „das ers­te Mal inter­dis­zi­pli­när, breit kon­sen­tiert kon­kre­ti­sie­ren“. Sie sei­en somit für den medi­zi­ni­schen All­tag hand­hab­bar gemacht wor­den.

Einspruch der Vereinigung der Hausärzte gegen Überregulierung

Sowohl die Ärz­te­Zei­tung als auch das Ärz­te­blatt berich­ten über die Kri­tik der Deut­schen Gesell­schaft für All­ge­mein­me­di­zin und Fami­li­en­me­di­zin (DEGAM). Die­se Haus­ärz­te­ver­ei­ni­gung, die eben­falls feder­füh­rend an der Leit­li­ni­en­ent­wick­lung betei­ligt war, leg­te ein dort doku­men­tier­tes Son­der­vo­tum ein. In die­sem ver­wirft sie die pau­schal gefor­der­ten Dop­pel­qua­li­fi­ka­tio­nen zur Beur­tei­lung der Frei­ver­ant­wort­lich­keit als pra­xis­fremd und unan­wend­bar. Sie wen­det gegen den mehr­heit­li­chen Mei­nungs­schwer­punkt der übri­gen Fach­ver­bän­de ein, dass eine obli­ga­to­ri­sche zwei­fa­che fach­ärzt­li­che und psy­cho­the­ra­peu­ti­sche oder psych­ia­tri­sche Begut­ach­tung vor jeder ein­zel­nen Sui­zid­as­sis­tenz im ambu­lan­ten Bereich prin­zi­pi­ell nicht leist­bar wäre. Eine Ein­be­zie­hung psych­ia­trisch-psy­cho­the­ra­peu­ti­scher Exper­ti­se sei laut DEGAM-Zitat in der Ärz­te­Zei­tung nur gebo­ten, wenn „Anhalts­punk­te für das Vor­lie­gen einer psy­chi­schen Erkran­kung bestehen“.

Die DEGAM plä­diert statt­des­sen für prag­ma­ti­sche Lösun­gen. Koor­di­nier­te Abläu­fe hät­ten sich an den rea­len Struk­tu­ren der medi­zi­ni­schen und vor allem ambu­lan­ten Ver­sor­gung zu ori­en­tie­ren. Sie hat­te die­sen Ansatz bereits 2024 viel­be­ach­tet in ihrer eige­nen S1-Hand­lungs­emp­feh­lung für Haus­ärz­te ver­öf­fent­licht. Dar­in zeigt sie eben­falls den Umgang mit Sui­zid­hil­fe auf – ange­fan­gen von der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit ster­be­wil­li­gen Patient:innen bezüg­lich ihrer Moti­va­ti­on und dem Grad ihrer Sui­zi­da­li­tät bis hin zu ärzt­lich mög­li­chen medi­ka­men­tö­sen Optio­nen der kon­kre­ten Frei­tod­be­glei­tung und auch ihrer Nach­be­rei­tung. Die Haus­ärz­te-Leit­li­nie ist heu­te wei­ter­hin gül­tig – und zwar jetzt par­al­lel zu der neu­en S2k-Leit­li­nie aus Hal­le. In letz­te­rer beklagt die DEGAM in ihrem Son­der­vo­tum, mit den kon­sen­tier­ten Emp­feh­lun­gen wür­den die knap­pen per­so­na­len Res­sour­cen im Bereich der psy­chi­schen Gesund­heit unnö­tig gebun­den, und zwar ohne dass dies medi­zi­nisch gese­hen indi­ka­ti­ons­be­zo­gen not­wen­dig wäre.

Man könn­te dies auch schär­fer bis nahe­zu zynisch so for­mu­lie­ren: Es han­delt sich um eine erkenn­bar unsach­ge­mä­ße Über­re­gu­lie­rung. Die­se dürf­te einer spe­zi­el­len Motiv­la­ge der zahl­rei­chen Fach­ge­sell­schaf­ten geschul­det sein, näm­lich einer tief­sit­zen­den Abnei­gung gegen den ärzt­lich assis­tier­ten Sui­zid. Ihre Vor­ga­ben set­zen eine nicht exis­tie­ren­de Infra­struk­tur vor­aus, so dass in der Pra­xis ein ster­be­wil­li­ger Pati­ent von Arzt zu Arzt wei­ter­ge­reicht wer­den müss­te. Beson­ders für die vul­nerable Grup­pe, näm­lich bett­lä­ge­ri­ge, schwa­che oder pal­lia­tiv­me­di­zi­nisch betreu­te Men­schen wären die­se auf­ge­stell­ten Hür­den zu hoch – ihr Wei­ter­le­ben wäre also, wie es ja als aus­drück­li­ches Kon­sens­ziel benannt ist, vor einer Sui­zid­hil­fe geschützt.

Mit gezielter Erstberatung Suizidwünsche verstehen

Pro­fes­sor Alfred Simon ist Geschäfts­füh­rer der für die S2k-Leit­li­nie feder­füh­ren­den Aka­de­mie für Ethik in der Medi­zin. „Die Emp­feh­lun­gen kamen im fach­über­grei­fen­den Kon­sens zustan­de“ – bis auf ein­zel­ne Abwei­chun­gen in den doku­men­tier­ten Son­der­vo­ten, erklärt er auf der umh-Inter­net­sei­te der Uni­ver­si­täts­me­di­zin Hal­le. Dort wird noch eine ande­re Emp­feh­lung inner­halb der Leit­li­nie zum Umgang mit Sui­zid­hil­fe­an­fra­gen vor­ge­stellt. Die­se betrifft die qua­li­fi­zier­te Erst­be­ra­tung zur Aus­lo­tung des Ster­be­wun­sches vor oder ersatz­wei­se zu dem Schritt einer ärzt­lich-psych­ia­tri­schen Begut­ach­tung. Die Leit­li­nie sieht dar­in vor, dass „ver­tief­te, wert­schät­zen­de und ergeb­nis­of­fe­ne“ Gesprä­che von qua­li­fi­zier­ten Per­so­nen geführt wer­den sol­len, an wel­che die Anfra­gen aus der Pra­xis wei­ter­zu­lei­ten wären. Als dazu in Fra­ge kom­men­de Berufs­grup­pen wer­den genannt: Psycholog:innen, medi­zi­ni­sche oder pfle­ge­ri­sche Fach­kräf­te, Sozialpädagog:innen, Sozi­al­ar­bei­ten­de sowie auch Akteu­re der Sui­zid­prä­ven­ti­on und der seel­sor­ge­ri­schen, hos­piz­li­chen oder psy­cho­so­zia­len Ver­sor­gung.

Die Hin­ter­grün­de der Ster­be­wün­sche mit Sui­zid­as­sis­tenz sol­len in der Erst­be­ra­tung ein­fühl­sam erkun­det und die Betrof­fe­nen dabei ohne Ent­schei­dungs­druck über mög­li­che Optio­nen auf­ge­klärt wer­den. Die Gesprä­che sol­len aber auch so zu füh­ren sein, dass schon vor einer (dann nicht mehr not­wen­di­gen) ärzt­lich-psych­ia­tri­schen Begut­ach­tung zu erken­nen wäre, ob etwa eine psy­chi­sche Erkran­kung, eine aku­te Lebens­kri­se oder äuße­rer Druck die Selbst­be­stim­mungs­fä­hig­keit beein­träch­tigt. Neben den kör­per­li­chen und psy­chi­schen Aspek­ten hät­te auch die sozia­le und die spi­ri­tu­ell-exis­ten­zi­el­le Lebens­si­tua­ti­on Berück­sich­ti­gung zu fin­den. Zwar soll es jeweils kli­en­ten­ori­en­tier­te, sach­ge­rech­te Infor­ma­tio­nen geben, aus­drück­lich dür­fe dabei aber die Mög­lich­keit einer Sui­zid­as­sis­tenz „nicht pro­ak­tiv als Hand­lungs­op­ti­on vor­ge­schla­gen oder ange­bo­ten wer­den.“

Damit schein­bar nicht ganz über­ein­stim­mend wird auf der umh-Inter­net­sei­te die Leit­li­ni­en­emp­feh­lung zu den ergeb­nis­of­fe­nen Erst­ge­sprä­chen wie folgt zusam­men­ge­fasst: „Das Ziel ist es, durch Auf­klä­rung und Bera­tung eine selbst­be­stimm­te Ent­schei­dung zu ermög­li­chen. Dazu gehö­ren ver­ständ­li­che und auf die jewei­li­ge Situa­ti­on zuge­schnit­te­ne Infor­ma­tio­nen über Alter­na­ti­ven, recht­li­che Aspek­te sowie mög­li­che Aus­wir­kun­gen auf Ange­hö­ri­ge und ande­re Drit­te.“ Da ein geäu­ßer­ter Ster­be­wunsch oder eine voll­zo­ge­ne Sui­zid­hil­fe mit erheb­li­chen Belas­tun­gen für das fami­liä­re und sozia­le Umfeld ver­bun­den sein kann, nimmt deren Ein­bin­dung zurecht einen Stel­len­wert in der Leit­li­nie ein. Ihre über­zeu­gen­de psy­cho­so­zia­le Kom­po­nen­te kann aber nicht dar­über hin­weg­täu­schen, dass sie im Kern dem Per­sön­lich­keits­recht zum huma­nen Ster­ben eine Ver­hin­de­rungs­struk­tur ent­ge­gen­setzt.

Save the Date:
Am 24. April 2027 fin­det in Hal­le eine ganz­tä­gi­ge Ver­an­stal­tung der Huma­nis­ti­schen Aka­de­mie Deutsch­land (HAD) mit dem Titel „Sui­zid­prä­ven­ti­on und Frei­tod­hil­fe – unver­ein­bar?“ statt.

Gezeigt wird ein­gangs der Spiel­film „Am Ende ein Fest“ – eine preis­ge­krön­te Tra­gi­ko­mö­die, die sich auf humor­vol­le, aber tief­grün­di­ge und berüh­ren­de Wei­se mit dem The­ma Sui­zid­hil­fe aus­ein­an­der­setzt. Die HAD lädt damit ein brei­tes Publi­kum zum Aus­tausch mit Expert:innen ein, die ent­we­der eher pro oder con­tra Sui­zid­hil­fe ein­ge­stellt sind.

Wei­te­res zum Pro­gramm und zur Anmel­dung fin­det sich im kom­men­den News­let­ter Huma­nes Lebens­en­de des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des Deutsch­lands | Bun­des­ver­band zum neu­en Jahr, der hier abon­niert wer­den kann.

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