Suche
Prozess gegen Berliner Arzt Dr. Turowski

Sterbehilfe bei psychisch kranker Studentin als Totschlagdelikt

| von

Beitragsbild: privat

Mit Dr. Turowski (74) muss sich seit dem 20. Februar ein weiterer ärztlicher Sterbehelfer vor Gericht verantworten. Wie bei einer Verurteilung von Dr. Spittler in NRW geht es nun auch in Berlin um eine Anklage wegen Totschlags. Turowski war jahrelang für eine Sterbehilfeorganisation tätig mit dort strengsten Vorsichtsmaßnahmen, die er aber im Fall der chronisch depressiven Isabell R. außen vor gelassen hat.

Er lächelt die ihm zuge­neig­ten Besucher*innen vor Pro­zess­be­ginn am ers­ten Ver­hand­lungs­tag an, fast alle Plät­ze im Saal sind besetzt. Der ange­klag­te Ber­li­ner Arzt Chris­toph Tur­ow­ski strahlt Zuver­sicht aus. „Ich hat­te zu kei­nem Zeit­punkt Zwei­fel an ihrer Urteils- und Geschäfts­fä­hig­keit“, sagt er dann bei sei­ner soge­nann­ten Ein­las­sung, das heißt gemäß sei­ner Sicht der Din­ge. „Auf mich wirk­te sie immer völ­lig klar in ihren Gedan­ken und Wor­ten.“ Die von Isa­bell R. dau­er­haft vor­ge­brach­te „Ver­zweif­lung und Qual zeig­ten mir ihren ein­deu­ti­gen Wil­len zur Lebens­be­en­di­gung.“ Sie in ihrer gro­ßen Not fal­len zu las­sen „wie eine hei­ße Kar­tof­fel“, das habe sein mora­li­scher Kom­pass und sein ärzt­li­ches Gewis­sen nicht zuge­las­sen.

Nach Suizidversuch Einweisung in die Psychiatrie

Er hat­te der allein­ste­hen­den 37-Jäh­ri­gen, die mit gro­ßer Anstren­gung Tier­me­di­zin stu­dier­te, nach einem zunächst miss­lun­ge­nen Ver­such kurz dar­auf ein zwei­tes Mal beim Sui­zid gehol­fen. Beim ers­ten Mal ver­schrieb er ihr einen Medi­ka­men­ten­cock­tail, der oft zur Selbst­tö­tung ver­wen­det wird, den sie jedoch nach vier Stun­den im Schlaf erbrach, wodurch sie über­leb­te. Dies nann­te Tur­ow­ski, der eine Nacht­wa­che bei ihr über­nom­men hat­te, eher „eine Rari­tät“. Über eine Freun­din von ihr, die er um sei­ne Ablö­sung am nächs­ten Mor­gen bat, wur­de ein Ret­tungs­dienst geru­fen. Dann ließ der Sozi­al­psych­ia­tri­sche Dienst Isa­bell R. gegen ihren erklär­ten Wil­len in die geschlos­se­ne Abtei­lung einer psych­ia­tri­schen Kli­nik ein­wei­sen. Bei der obli­ga­to­ri­schen Anhö­rung durch einen Rich­ter des Betreu­ungs­ge­richts wur­de eine zunächst vier­wö­chi­ge Unter­brin­gung bestä­tigt, da der Sui­zid­ver­such aus der Krank­heit, ihrer Depres­si­on, resul­tie­re. Tur­ow­ski hat­te hef­tig pro­tes­tiert, war mit Haus­ver­bot abge­wie­sen wor­den.

Nach etwa drei Wochen mit sehr häu­fi­gen Kon­tak­ten zu Tur­ow­ski erfolg­te im Juli 2021 auf bestän­di­ges ziel­ge­rich­te­tes und sehr bestimm­tes Drän­gen der Pati­en­tin hin ihre Ent­las­sung. Sie fuhr unmit­tel­bar danach in ein von ihr noch als Kli­nik­pa­ti­en­tin gebuch­tes Hotel. Tele­fo­nisch bat sie Tur­ow­ski sie dort auf­zu­su­chen. Der kam auch, sprach dort mit ihr sprach, zün­de­te mit ihr gemein­sam eine Ker­ze an und leg­te, wie vor­her zuge­sagt, schließ­lich eine töd­li­che Infu­si­on an. Auf der im Gericht gezeig­ten kur­zen Video­se­quenz ist zu sehen, wie die Frau die­se selbst durch Auf­dre­hen in Gang setzt, wäh­rend ein von ihr aus­ge­wähl­ter Song zu hören ist.

Isa­bell R. schlief sofort ein – und inner­halb von acht Minu­ten für immer. Tur­ow­ski selbst mel­de­te dar­auf­hin ihren Tod, war sich kei­ner Schuld bewusst. Eine gän­gi­ge Frei­tod­ver­fü­gung der Betrof­fe­nen und die Video­auf­nah­me ihres eigen­hän­dig aus­ge­lös­ten Sui­zids lagen ja wie immer vor.

Vom normalen Hausarzt zum engagierten Suizidhelfer

Der Ber­li­ner All­ge­mein­me­di­zi­ner war vor allem durch einen Frei­spruch in einem frü­he­ren Fall (sei­nem ers­ten bei einer lang­jäh­ri­gen Pati­en­tin von ihm) medi­al bekannt. In sei­ner Pra­xis­zeit war er vor­her aus­schließ­lich mit Hei­lung, Lebens­ret­tung und Lin­de­rung befasst. Erst nach sei­ner Pen­sio­nie­rung wur­de er auf dem neu­en Gebiet tätig: Er leis­te­te bis zu sei­ner jet­zi­gen Ankla­ge fast vier Jah­re lang für die Deut­sche Gesell­schaft für Huma­nes Ster­ben (DGHS) bei deren Mit­glie­dern nach eige­nen Anga­ben in etwa 100 Fäl­len Sui­zid­hil­fe – nach den stren­gen Sorg­falts­kri­te­ri­en die­ser Ster­be­hil­fe­or­ga­ni­sa­ti­on. Sei­ne Daten fand Isa­bell R. bei einer Inter­net­su­che, kon­tak­tier­te ihn direkt und bat um sei­ne per­sön­li­che Sui­zid­as­sis­tenz.

Hil­fe zur Selbst­tö­tung (das heißt zur eigen­hän­di­gen Aus­füh­rung), die den Tod eines ande­ren Men­schen zur Fol­ge hat, ist hier­zu­lan­de kein Delikt. Das gilt aber nur, wenn der oder die Betrof­fe­ne den Wil­len dazu „frei und unbe­ein­flusst von einer aku­ten psy­chi­schen Stö­rung bil­den“ konn­te – so urteil­te 2020 das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt. Im ver­gleich­ba­ren Fall von Dr. Johann Spitt­ler sah ein Esse­ner Straf­ge­richt dies als wider­legt an und ver­ur­teil­te den Psych­ia­ter zu drei Jah­ren Gefäng­nis (woge­gen Revi­si­on ein­ge­legt wur­de und er sich zur­zeit auf frei­em Fuß befin­det). Dr. Tur­ow­ski war hin­ge­gen in Ber­lin als Haus­arzt und Inter­nist tätig. Wie glaub­te er fest­stel­len zu kön­nen, dass die chro­ni­sche psy­chi­sche Erkran­kung von Isa­bell R. ihre Wil­lens­fä­hig­keit unbe­ein­flusst ließ?

Laut sei­ner Ein­las­sung führ­te er zunächst ein cir­ca 90-minü­ti­ges Erst­ge­spräch mit der 37-Jäh­ri­gen. Dar­in habe sie berich­tet, sie wür­de seit 16 Jah­ren an sche­ren Depres­sio­nen lei­den und die­se sei­en nach jah­re­lan­ger Behand­lung mit Medi­ka­men­ten und psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Maß­nah­men mit Hef­tig­keit immer wie­der­ge­kom­men – sie kön­ne ein­fach nicht mehr. Sozi­al- und fami­li­en­ana­mnes­tisch ergab sich, dass sie sich nach einer belas­ten­den Kind­heit auch danach oft Demü­ti­gun­gen und Ent­wer­tun­gen aus­ge­setzt sah. Sie habe den Erfolg ihres letz­ten Sui­zid­ver­suchs nach ins­ge­samt drei miss­lun­ge­nen (davon einem mit Fön in der Bade­wan­ne) nun­mehr „akri­bisch geplant“, so Tur­ow­ski vor Gericht. Für den Fall, dass er ihr als ärzt­li­cher Ster­be­hel­fer dies­mal nicht zum siche­ren Tod ver­hel­fen wür­de, habe sie glaub­haft ange­kün­digt, sich zu erhän­gen, und ihm ein dazu geeig­ne­tes Hei­zungs­rohr gezeigt. 

DGHS-Procedere als rechtlicher Suizidhilfe-Standard?

War die Erkrank­te in der Lage, frei­ver­ant­wort­lich zu ent­schei­den? Die Staats­an­walt­schaft ver­neint dies und wer­te­te dazu auf Tur­ow­skis End­ge­rä­ten 121 Nach­rich­ten von Isa­bell R. aus, die sie ihm inner­halb des letz­ten Monats schick­te. Die­se sei­en zwar von dem drin­gen­den Sui­zidwunsch beherrscht, aber 6 die­ser Nach­rich­ten hät­ten dabei Anzei­chen ent­hal­ten, viel­leicht doch weiter­ zu leben. Tur­ow­ski habe die­se sträf­li­cher­wei­se nicht zum Anlass genom­men, die Sui­zid­wil­li­ge zu viel­leicht noch mög­li­chen The­ra­pien zu ermun­tern.

Nach sei­ner ein­drucks­vol­len 35-minü­ti­gen Ein­las­sung wur­den ihm im Gericht meh­re­re Stun­den lang Fra­gen gestellt: Wie er die Dau­er­haf­tig­keit und Frei­ver­ant­wort­lich­keit der sui­zid­wil­li­gen Pati­en­tin denn ein­schät­zen kön­ne? Und hät­te es für sie wirk­lich kei­ne wei­te­ren Behand­lungs­mög­lich­kei­ten gege­ben? Inwie­weit habe er sich gedrängt oder gar erpresst gefühlt? Auch eine etwas selt­sa­me Fra­ge­stel­lung wird von der Staats­an­walt­schaft auf­ge­wor­fen: War­um sich Tur­ow­ski nicht an die inter­nen Vor­schrif­ten der Deut­schen Gesell­schaft für Huma­nes Ster­ben (DGHS) gehal­ten habe. Als von ihr regel­mä­ßig ver­mit­tel­ter Arzt soll­te er deren obli­ga­to­ri­sche Ver­fah­ren doch sehr gut ken­nen.

In der Ankla­ge­schrift heißt es dazu: „Der Ange­schul­dig­te ent­schied sich bewusst dafür, die von der DGHS auf­ge­stell­ten Stan­dards zum assis­tier­ten Sui­zid nicht ein­zu­hal­ten“, damit er einen sei­ner Ansicht nach uner­träg­li­chen Lei­dens­weg von Isa­bell R. ver­kür­zen konn­te. Doch wird mit die­sem Punkt der Ankla­ge etwa unter­stellt, Regu­la­ri­en eines Ster­be­hil­fe­ver­eins könn­ten als ein all­ge­mein anwend­ba­rer Rechts­stan­dard gel­ten?

Offene Fragen zur Freiverantwortlichkeit nicht nur vor Gericht

Ohne den Anspruch, dadurch gesetz­li­che Rege­lun­gen erset­zen zu kön­nen oder über­flüs­sig zu machen, wird aktu­ell in inter­dis­zi­pli­nä­ren For­schungs­an­sät­zen ver­sucht, dif­fe­ren­zier­te Leit­li­ni­en zur Frei­ver­ant­wort­lich­keit bei Selbst­tö­tun­gen für die (nicht-orga­ni­sier­te) ärzt­li­che Sui­zid­hil­fe jeweils kon­text­be­zo­gen zu ent­wi­ckeln.

Die psych­ia­trisch-psy­cho­so­ma­ti­sche Gut­ach­te­rin und Fach­ärz­tin Dr. Anna Lan­dis äußert in einem Kom­men­tar an die dies­seits-Redak­ti­on, wor­in die „Crux“ der bis­he­ri­gen Hand­ha­bung besteht: „Bei soma­ti­schen Erkran­kun­gen nimmt man an, dass das für die Bil­dung eines frei­en Urteils not­wen­di­ge Gehirn unbe­ein­flusst sei von der Erkran­kung, bei einer psy­chi­schen Erkrankung/hirnorganischen Beein­träch­ti­gung nimmt man das Gegen­teil an. Bei­des ist falsch.“

Auf alle Fra­gen der Straf­kam­mer ant­wor­tet Tur­ow­ski ruhig und gelas­sen. Zur DGHS meint er, die­se sei über­vor­sich­tig und schlie­ße psy­chisch erkrank­te Men­schen aus­drück­lich von vorn­her­ein aus. Obli­ga­to­risch sei­en dort Regu­la­ri­en nicht nur zu ver­pflich­ten­den Bera­tun­gen oder medi­zi­ni­schen Unter­la­gen­prü­fun­gen, son­dern auch Vor­ge­sprä­che der sui­zid­wil­li­gen Mit­glie­der mit einem Rechts­an­walt oder einer Rechts­an­wäl­tin. Außer­dem sei nach Ver­eins­ein­tritt im Regel­fall inzwi­schen eine sechs­mo­na­ti­ge War­te­zeit erfor­der­lich, bevor eine Bean­tra­gung zur Frei­tod­be­glei­tung sorg­fäl­tig unter­sucht und bewil­ligt wer­den kön­ne.

Tur­ow­ski sagt aus, die DGHS ver­lan­ge ein zusätz­li­ches Gut­ach­ten häu­fig, wenn ein sui­zid­wil­li­ges Mit­glied vor­mals eine psychia­trische Vor­ge­schich­te hat­te oder akut auch alters­be­dingt kogni­tiv ein­ge­schränkt sei. Er habe erwo­gen, einen psych­ia­tri­schen Gut­ach­ter her­an­zu­zie­hen, um die gegen­wär­ti­ge Frei­ver­ant­wort­lich­keit von Isa­bell R. bestä­ti­gen zu las­sen. Auf ihre Fra­ge, was das denn kos­te (abge­se­hen von den 4.000 Euro, wel­che die DGHS im Regel­fall für das Pro­ce­de­re der Sui­zid­hil­fe berech­net), habe er geant­wor­tet, rund 1.000 Euro. Sie hät­te dar­auf­hin erwi­dert, um sich ein sol­ches Gut­ach­ten erstel­len zu las­sen habe sie nicht das Geld und zudem daue­re ihr das Gan­ze zu lan­ge. Tur­ow­ski räumt ein, es hät­te auch psych­ia­tri­sche The­ra­pien wohl noch gege­ben – aber Isa­bell R. habe nach 16 Jah­ren der Inan­spruch­nah­me und Erfah­rung damit aus­drück­lich kei­ne wei­te­ren mehr akzep­tiert. Er sei betrof­fen gewe­sen, ohne sich von ihr bedrängt zu füh­len.

Die 40. Straf­kam­mer des Ber­li­ner Land­ge­richts, vor der sonst vor allem Mord, schwe­re Kör­per­ver­let­zung oder Ban­den­kri­mi­na­li­tät ver­han­delt wird, hat für den Fall Tur­ow­ski neun wei­te­re Ver­hand­lungs­ta­ge für Zeu­gen- und Gut­ach­ter­be­fra­gun­gen anbe­raumt. Am 26. März soll das Urteil ver­kün­det wer­den.

Inhalt teilen

3 Kommentare zu „Sterbehilfe bei psychisch kranker Studentin als Totschlagdelikt“

  1. Heribert Wasserberg

    Vie­len Dank für den Arti­kel, ins­be­son­de­re dafür, mich auf den Komen­tar­post von Frau Dr. Lan­dis zu Ihrem Arti­kel über den Aus­gang des Spitt­ler-Pro­zes­ses auf­merk­sam gemacht zu haben. Sie hat die Pro­blem­la­ge wirk­lich auf den Punkt gebracht.

  2. Es tut mir sehr leid, dass Sie wegen sol­chen Umstän­den vor Gericht ste­hen. Das ist nicht gerecht­fer­tigt. Der ster­be Wil­le war zu jeder Zeit vor­han­den. Es ist abso­lut nor­mal dass depres­si­ve Men­schen lügen um sich aus Ein­schrän­kun­gen zu befrei­en. Ich hät­te mich über ihre beruf­li­che Exper­ti­se gefreut.

  3. Ich selbst habe schwe­re Depres­sio­nen und das The­ma Ster­be­hil­fe ist auch etwas wor­über ich mir Gedan­ken gemacht habe. Es wird einem über­haupt nicht leicht gemacht mit der Ster­be­hil­fe bzw ist über­haupt kein The­ma, weil es heißt, dass man nie als aus­the­ra­piert gilt. Ich fin­de dass es eine unfass­ba­re Qual ist in die­sem Zustand und einen zum Leben zu zwin­gen wenn das Leid so unfass­bar ist, das kann man sich gar nicht vor­stel­len wie es ist. Mei­ne Depres­si­on ist eine die 6 oder sogar mehr Mona­te anhält und bedeu­tet, dass man nur im Bett liegt, sich über­haupt nicht um sich küm­mern kann, kei­ne Gedan­ken mehr im Kopf vor­han­den sind außer der Wunsch zu ster­ben, sodass es unmög­lich ist Gesprä­che zu füh­ren selbst mit Ange­hö­ri­gen. Nach meh­re­ren Sui­zid­ver­su­chen­kann ich sagen, dass es nicht leicht ist es zu tun, nicht mal wegen Ambi­va­lenz, son­dern den Über­le­bens­in­stink­ten. In dem Fall ist man so gefan­gen, ich wür­de mir wün­schen, da Ster­be­hil­fe in Anspruch neh­men zu kön­nen. Ich habe mich im End­ef­fekt the­ra­pie­ren las­sen in der Kli­nik, ohne ein Medi­ka­ment wäre der Zustand wei­ter­hin so geblie­ben. Ich weiß auch, dass er wie­der kom­men wird. Man muss wirk­lich alle Mög­lich­kei­ten pro­bie­ren, aber irgend­wann ist die Gren­ze da erreicht. 12 Tage fin­de ich aber auch zu wenig, um da eine Ent­schei­dung tref­fen zu kön­nen. Ich könn­te noch viel mehr zu dem The­ma sagen. Jetzt, wo ich nicht in einer aku­ten extr­em­pha­se bin habe ich immer noch die Mei­nung: pro Ster­be­hil­fe. Auch heu­te noch möch­te ich die­se in Anspruch neh­men kön­nen wenn alle Optio­nen aus­ge­schöpft sind und das sage ich aus Ver­nunft her­aus und nicht aus aktu­el­len drän­gen­den Sui­zid­ge­dan­ken. Ich sage es aus Über­zeu­gung, dass es eine Wohl­tat sein kann, 100%. Ich wür­de sehr ger­ne mit Men­schen ins Gespräch kom­men und mich über die­ses The­ma mehr aus­tau­schen ohne dass es ein Tabu ist und nur auf Ver­ständ­nis­lo­sig­keit trifft.

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge

Ein persönlicher Nachruf

Die ehemalige Vorstandsvorsitzende der Humanisten Baden-Württemberg, ...

Nach oben scrollen