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Haftstrafe für Dr. Spittler

Scharfes Schwert des Strafrechts bei ärztlicher Suizidhilfe

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Dr. Johann Spittler bei einem früheren Prozess

Beitragsbild: privat

Das Landgericht Essen hat den Psychiater und Neurologen Dr. Johann Spittler wegen unzulässiger Suizidhilfe bei einem Patienten zu drei Jahren Haft verurteilt. Dessen Freiwillensfähigkeit sei nicht gegeben gewesen. Ein allgemeiner Standard dazu wird aktuell von medizinischen Experten in Frage gestellt. Wird der Zugang zur Suizidhilfe durch Ermittlungsverfahren zunehmend erschwert – auch für Menschen, die keine psychischen Störungen aufweisen?

Das Urteil von Anfang Febru­ar ist noch nicht rechts­kräf­tig, eine Revi­si­on beim Bun­des­ge­richts­hof ange­kün­digt, und der aus Dat­teln (NRW) stam­men­de 81-jäh­ri­ge Medi­zi­ner erhielt zudem wei­te­re Haft­ver­scho­nung. Es war im August 2020, als er dem 42-jäh­ri­gen Oli­ver H. im Bei­sein von des­sen Mut­ter eine töd­li­che Infu­si­on leg­te. Das Ven­til zum Öff­nen der Infu­si­on ist von dem Sui­zi­den­ten selbst betä­tigt wor­den, wie bei der ärzt­li­chen Sui­zid­as­sis­tenz und in der orga­ni­sier­ten Ster­be­hil­fe vor­ge­schrie­ben, um kein Fremd­tö­tungs­de­likt zu bege­hen.

Ein enga­gier­ter Akti­vist in der Sui­zid­hil­fe­sze­ne hat den Fall zum Anlass genom­men, um an Frak­ti­ons­vor­sit­zen­de der Ampel sowie der Uni­on einen Appell zu sen­den, in dem es heißt: „Bei­hil­fe zu einer straf­frei­en Haupt­tat ist straf­frei. Jedoch ist das Ver­trau­en zusam­men­ge­bro­chen dar­in, dass Bei­hil­fe zur Selbst­tö­tung straf­frei ist, … nach­dem alle begrif­fen haben, dass Sui­zid­hel­fer mit einem Bein im Gefäng­nis ste­hen. Des­halb muss der Bun­des­tag einen neu­en Ansatz fin­den.” Dabei drängt der Psych­ia­trie­pro­fes­sor Frank Erb­guth auf eine gesetz­lich nor­mier­te „Ein­hal­tung des Vier­au­gen-Prin­zips als Min­dest­stan­dard“ sowie auf eine Ände­rung des Betäu­bungs­mit­tel­ge­set­zes, um das inter­na­tio­nal in der Sui­zid­hil­fe ver­wen­de­te Mit­tel Pent­o­bar­bi­tal zuzu­las­sen.

Porträt Spittlers und Hintergründe des Falls

Der Ver­ur­teil­te Dr. Johann Spitt­ler war Lehr­be­auf­trag­ter an der Uni Bochum, hat zahl­rei­che wis­sen­schaft­li­che Abhand­lun­gen ver­öf­fent­licht und ist seit Jahr­zehn­ten in der Sui­zid­hil­fe tätig. Er hat in hun­der­ten Fäl­len psych­ia­tri­sche Gut­ach­ten vor allem für ster­be­wil­li­ge Mit­glie­der von Ster­be­hil­fe­ver­ei­nen ange­fer­tigt und auch bei vie­len Sui­zi­den selbst ärzt­lich assis­tiert.

Oli­ver H. hat­te eine lang­jäh­ri­ge Psych­ia­trie­ge­schich­te mit bereits drei Sui­zid­ver­su­chen (ohne Hil­fe) hin­ter sich und dann Spitt­ler per­sön­lich um ärzt­li­che Assis­tenz gebe­ten. Die­ser kam nach Unter­su­chung des Pati­en­ten und Aus­wer­tung sei­ner ärzt­li­chen Unter­la­gen zu fol­gen­dem Ergeb­nis:

Der Ster­be­wil­li­ge lei­de unter einer „Resi­du­al­sym­pto­ma­tik nach mehr­fa­chen para­no­id-schi­zo­phre­nen Erkran­kun­gen, einer depres­si­ven Stö­rung sowie einer Seh­min­de­rung“. Das wird im Pro­zess aus Spitt­lers Gut­ach­ten zitiert, wel­ches laut Ankla­ge jeg­li­che Bes­se­rungs­mög­lich­kei­ten ver­kannt hät­te. Spitt­ler begrün­det dar­in viel­mehr aus­führ­lich, dass inner­halb der letz­ten drei Mona­te vor der Tat die Ein­sichts- und Urteils­fä­hig­keit des Pati­en­ten vor­han­den gewe­sen sei – dem im Übri­gen die Geschäfts­fä­hig­keit gemäß Betreu­ungs­recht nicht aberkannt war. Sei­ne Mut­ter, die als Zeu­gin auf­trat, gab als Anzei­chen an: Pro­ble­me im Job, gerin­ge­re Belast­bar­keit, Bruch der Bezie­hung. Es hät­te Licht­bli­cke, aber kei­ne dau­er­haf­te Bes­se­rung gege­ben. Sie sprach von ver­zwei­fel­ten Hil­fe­ru­fen, Angst und abso­lu­ter Hoff­nungs­lo­sig­keit und sag­te laut Pro­zess­be­richt­erstat­tung aus: Der Wunsch zu ster­ben, hat ihn nie wie­der los­ge­las­sen“, so dass sie schließ­lich bereit gewe­sen wäre, ihn dabei mensch­lich zu unter­stüt­zen.

Wann und wie die Erkran­kun­gen bei Oli­ver H. aus­ge­bro­chen und ver­lau­fen sind, bleibt vor Gericht unklar. Aber war sei­ne Frei­ver­ant­wort­lich­keit, wie sie als juris­ti­sches Kon­strukt gilt, gege­ben und konn­te er die Trag­wei­te sei­ner Ent­schei­dung zur Selbst­tö­tung wirk­lich erken­nen? Die Rich­ter am Esse­ner Schwur­ge­richt ver­nein­ten dies, folg­ten dem von der Staats­an­walt­schaft bestell­ten psych­ia­tri­schen Gut­ach­ten und erkann­ten auf Tot­schlag in mit­tel­ba­rer Tat­herr­schaft.

„Scharfes Schwert“ bei Verstoß gegen psychiatrischen Facharztstandard

Die drei­jäh­ri­ge Haft­stra­fe für den vor allem durch die Fern­seh­do­ku­men­ta­ti­on Mein Tod. Mei­ne Ent­schei­dung? deutsch­land­weit bekann­ten ärzt­li­chen Sui­zid­hel­fer Johann Spitt­ler hat all­ge­mein Unver­ständ­nis und Empö­rung aus­ge­löst.

Aber es gab auch die Kom­men­tie­rung aus einer renom­mier­ten medi­zin­recht­li­chen Kanz­lei, die sich unter ande­rem auch für Pati­en­ten­selbst­be­stim­mungs­rech­te ein­setzt. In deren Erklä­rung, die der Autorin vor­liegt, wird betont: „Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) ent­schied im Febru­ar 2020, Sui­zid­hil­fe sei ein Grund­recht. Vor­aus­set­zung sei jedoch eine freie Sui­zi­dent­schei­dung. Zu den Vor­aus­set­zun­gen einer sol­chen frei­en Ent­schei­dung gehö­re unter ande­rem, dass die sui­zid­wil­li­ge Per­son ihren Wil­len ‚frei und unbe­ein­flusst von einer aku­ten psy­chi­schen Stö­rung bil­den´ kann.“ Das schar­fe Schwert des Straf­rechts sei inso­fern „eine wirk­sa­me Abschre­ckung, nicht frei­ver­ant­wort­li­che Sui­zi­den­ten zu unter­stüt­zen“, heißt es zum Urteil gegen Spitt­ler in der Erklä­rung der Kanz­lei. Dar­in wird zudem die fol­gen­de Mei­nung geäu­ßert: „Für die der­zei­ti­ge, zuneh­mend brei­te Pra­xis der geschäfts­mä­ßi­gen Sui­zid­hil­fe in Deutsch­land bringt die­ses Urteil eben­so wenig wie für die Über­le­gun­gen einer gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung.“

Das bedeu­tet im Klar­text: Die all­ge­mein bestehen­de Rechts­la­ge erscheint aus Sicht die­ser bei arzt­recht­li­chen Pro­blem­fäl­len täti­gen Rechts­an­wäl­te als hin­rei­chend. Sie beto­nen, es sei nicht Auf­ga­be des Bun­des­ta­ges, Sorg­falts­kri­te­ri­en gesetz­lich zu nor­mie­ren. Bei ein­schlä­gi­gen Gerichts­ur­tei­len gehe es sinn­vol­ler­wei­se aus­schließ­lich um Ent­schei­dun­gen auf Basis des psych­ia­tri­schen Fach­arzt­stan­dards. Dr. Spitt­ler lie­ge in sei­ner fach­li­chen Ein­schät­zung der Frei­ver­ant­wort­lich­keit außer­halb die­ses Stan­dards, was ihm bewusst gewe­sen sein soll­te. Er hät­te zudem wis­sen müs­sen, sich dann als Ster­be­hel­fer straf­bar zu machen – auch wenn der Sui­zi­dent die Tat zwar eigen­hän­dig aus­führt, aber nicht selbst­be­stim­mungs­fä­hig sei auf­grund von psy­chisch-neu­ro­lo­gi­schen Erkran­kun­gen etwa auch wie begin­nen­der Demenz oder Depres­si­on.

Wäh­rend Juris­ten ermit­teln, bewer­ten und ver­ur­tei­len, ver­mag die Bun­des­ärz­te­kam­mer Ärzt*innen in dem „unge­re­gel­ten Zustand“ nur zu emp­feh­len, ihre (Warn-)Hinweise zur Sui­zid­hil­fe sorg­fäl­tig abzu­wä­gen. Die Vertreter*innen der Dt. Gesell­schaft für Pal­lia­tiv­me­di­zin, Bernd Oli­ver Mai­er, Clau­dia Bau­se­wein und Hei­ner Mel­chi­or, stel­len laut Tages­spie­gel Back­ground Gesund­heit vom 12. Febru­ar klar: „Um die Frei­ver­ant­wort­lich­keit eines Men­schen tat­säch­lich zu beur­tei­len, bedarf es [neben der Kom­pe­tenz psych­ia­trisch und psy­cho­lo­gisch gut geschul­ter Fach­leu­te] vie­ler wei­te­rer Ele­men­te.“ Grund­le­gend schei­ne vor allem „eine sehr gute Kennt­nis der betref­fen­den Per­son und ihrer Lebens­um­stän­de“. Auf jeden Fall sei aber eine „Bezie­hungs­ge­sche­hen zwi­schen der betref­fen­den und der begut­ach­ten­den Per­son unbe­dingt erfor­der­lich.“ Der renom­mier­te Neu­ro­lo­ge und Psych­ia­ter Frank Erb­guth ver­tritt die Auf­fas­sung: „Die Ein­zel­fäl­le sind zu unter­schied­lich“. Eine Leit­li­nie zur Fest­stel­lung der Frei­ver­ant­wort­lich­keit zum Sui­zid – wenn sie zukünf­tig über­haupt inter­dis­zi­pli­när erstellt wer­den könn­te – wür­de der Sen­si­bi­li­tät und Kom­ple­xi­tät des The­mas nicht gerecht wer­den.

Nichts­des­to­trotz hat laut Staats­an­walt­schaft der Ange­klag­te sehen­den Auges eine unzu­läs­si­ge Sui­zid­hil­fe gegen den Fach­arzt­stan­dard durch­ge­führt.

„Sachverständigenbeweis“ durch Gutachter ohne eigene Erfahrung

Hät­ten die Rich­ter des Land­ge­rich­tes Essen gar nicht anders gekonnt, als Spitt­ler zu drei Jah­ren Haft zu ver­ur­tei­len? Damit blieb das Urteil vier Jah­re unter dem von der Staats­an­walt­schaft bean­trag­ten Straf­maß. Die Anwäl­te von Dr. Spitt­ler for­der­ten hin­ge­gen Frei­spruch. Spitt­ler selbst hoff­te bis zuletzt dar­auf, nach­dem er zu Pro­zess­be­ginn eine Stun­de lang sei­ne Motiv­grün­de geschil­dert hat­te.

Dies hin­ter­ließ bei Rich­ter Simon Assen­ma­cher durch­aus Ein­druck, wie er in der Urteils­be­grün­dung beton­te: „Sein pri­mä­res Ziel war es, einer schwer kran­ken und lei­den­den Per­son den Wunsch zu ster­ben zu erfül­len – aus Mit­leid.“ Als ent­schei­dend für die Straf­bar­keit gel­te aller­dings wie eh und je: Nur wenn die Frei­ver­ant­wort­lich­keit des Sui­zi­den­ten sicher­ge­stellt ist, sei Hil­fe zur Selbst­tö­tung erlaubt und straf­frei, ansons­ten als Tot­schlag in mit­tel­ba­rer Tat­herr­schaft zu ahn­den. Johann Spitt­ler soll sich im Wesent­li­chen auf die Äuße­run­gen des Sui­zid­wil­li­gen ver­las­sen, mög­li­che Bes­se­rungs­aus­sich­ten igno­riert und Berich­te ande­rer Ärz­te von Oli­ver H. nicht aus­rei­chend gele­sen haben. So sei etwa die Augen­krank­heit nicht so gra­vie­rend gewe­sen, wie der Pati­ent selbst annahm. Ein vom Gericht geson­dert ein­ge­hol­tes augen­ärzt­li­ches Gut­ach­ten wür­de dies bele­gen. 

War­um ist das Gericht nicht auch dem Fach­gut­ach­ten von Spitt­ler selbst sowie dem sei­ner Ver­tei­di­gung, son­dern nur dem von der Staats­an­walt­schaft ein­ge­hol­ten Gut­ach­ten eines Psych­ia­trie­pro­fes­sors gefolgt? Die­ser hat den Ster­be­wil­li­gen nie gese­hen oder gespro­chen. Dr. Spitt­ler hin­ge­gen hat die dau­er­haf­te Ent­schie­den­heit in sei­nen Äuße­run­gen sowie durch Mimik, Ges­tik, Modu­la­ti­on der Stim­me usw. sowie sei­ne Fähig­keit zur selbst­re­flek­to­ri­schen und schlüs­si­gen Dar­stel­lung sei­ner Situa­ti­on wahr­ge­nom­men – und die „ledig­lich“ sub­jek­tiv vor­han­de­ne Angst vor einer Erblin­dung, auch wenn die­se objek­tiv gese­hen über­trie­ben gewe­sen sein mag.

Das Gericht kam zu dem Schluss, der Sui­zid­wunsch beruh­te auf einer „erkran­kungs­be­dingt und nicht rea­lis­tisch begrün­de­ten Annah­me, dass es für sei­ne psy­chi­sche Sym­pto­ma­tik und die Augen­er­kran­kung kei­ne Bes­se­rungs­aus­sich­ten gege­ben habe“. Die­ses straf­recht­li­che Ein­falls­tor einer Bes­se­rungs­aus­sicht ist beacht­lich, denn ein aner­ken­nens­wert frei­ver­ant­wort­li­ches Sui­zid­mo­tiv ist laut BVerfG-Urteil kei­nes­falls davon abhän­gig, ob noch mög­li­che Ein­grif­fe, The­ra­pien oder pal­lia­tiv­me­di­zi­ni­sche Maß­nah­men vom Betrof­fe­nen ange­nom­men wer­den, son­dern ledig­lich, dass sie ihm bekannt sein müs­sen.

Die Rich­ter mil­der­ten in ihrem Urteil den Vor­wurf der Staats­an­walt­schaft zwar ab, indem sie von Tot­schlag in einem min­der­schwe­ren Fall aus­gin­gen – der eine Bewäh­rung aller­dings aus­schließt. Die­se wäre wohl in Fra­ge gekom­men, wenn nur auf „fahr­läs­si­ge Tötung“ erkannt wor­den wäre – etwa weil Spitt­ler bestimm­te Sorg­falts­kri­te­ri­en wie die Ein­ho­lung einer ärzt­li­chen Zweit­mei­nung außer Acht gelas­sen habe. Kann das Gut­ach­ten der Staats­an­walt­schaft, ver­fasst von einem Psych­ia­ter namens Prof. Dr. Nor­bert Ley­graf, hier als Beweis für eine ver­bo­te­ne Hil­fe zur Selbst­tö­tung gel­ten? Ley­graf hat aus­schließ­lich nach Akten­la­ge geur­teilt und hät­te, wie laut hpd-Arti­kel Spitt­lers Ver­tei­di­ger anführ­te, in sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit noch nie mit dem The­ma Sui­zid­hil­fe bei einem Pati­en­ten zu tun gehabt. 

Aussichten für die Zukunft der Suizidhilfe

Wegen eines ver­gleich­ba­ren Fal­les ist in Ber­lin eben­falls ein Arzt ange­klagt, der Sui­zid­hil­fe bei einer Pati­en­tin durch­ge­führt hat, die laut Staats­an­walt­schaft auf­grund einer Depres­si­on kei­nen „frei­en Wil­len“ hat bil­den kön­nen. Die­ser Pro­zess beginnt am 20. Febru­ar. Der Autorin sind wei­te­re Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen Ärz­te bekannt, die u.a. mit Pra­xis­durch­su­chung zu einer Ankla­ge füh­ren sol­len.

Eine Fach­de­bat­te fin­det dar­über statt, ob es über­haupt einen „psych­ia­tri­schen Fach­arzt­stan­dard“ zur Beur­tei­lung der fol­gen­den Fra­ge­stel­lung gibt: Hat der Sui­zid­wil­li­ge die Ent­schei­dung, aus dem Leben zu gehen, hin­rei­chend „unbe­ein­flusst“ (BVerfG 26.02.2020, RN 241) von sei­ner psy­chi­schen Erkran­kung tref­fen kön­nen? Oder ist auf­grund die­ser klar von einer nicht auto­no­men, soll hei­ßen selbst­ge­fähr­den­den Selbst­tö­tung aus­zu­ge­hen, die unbe­dingt zu ver­hin­dern wäre? Letz­te­res wird in inter­dis­zi­pli­nä­ren Dis­kus­sio­nen und auch von eini­gen Psychiater*innen stark bezwei­felt. Über den Fall Spitt­ler hin­aus stellt sich auch bei den Sui­zid­hil­fe­ver­ei­nen die Fra­ge: Wel­che Kri­te­ri­en müs­sen bei ihren sui­zid­wil­li­gen Mit­glie­dern etwa bei alters­be­ding­ter Ein­schrän­kung kogni­ti­ver Fähig­kei­ten oder depres­si­ver Ver­stim­mun­gen geschärft wer­den? Und schrumpft die Zahl sui­zid­hil­fe­be­rei­ter Ärz­te nicht allein auf­grund der Kennt­nis­nah­me der Ver­ur­tei­lung eines Kol­le­gen?

Die Fra­ge, unter wel­chen Kon­stel­la­tio­nen und wie bei den­je­ni­gen, die um Sui­zid­hil­fe bit­ten, deren Frei­wil­lens­fä­hig­keit gewähr­leis­tet wer­den müss­te, ist der­zeit offen. Hier kann ein gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nes kol­le­gia­les Vier­au­gen­prin­zip ein Mit­tel der Wahl sein. Auch wäre die Mit­wir­kung einer Sui­zid­kon­flikt­be­ra­tungs­stel­le hilf­reich, die ärzt­li­che Assis­tenz und Prä­ven­ti­on beim Sui­zid nicht län­ger als Gegen­sät­ze begreift. Die fol­gen­de Ein­schät­zung dazu von Prof. Jan Schild­mann, der an einem ent­spre­chen­den For­schungs­pro­jekt betei­ligt ist, ent­stammt eben­falls Tages­spie­gel Back­ground Gesund­heit: Schild­mann zufol­ge gibt es gemein­sa­me Kri­te­ri­en, die in allen Situa­tio­nen im Umgang mit Sui­zi­da­li­tät oder Sui­zid­hil­fe­wün­schen erfüllt sein müs­sen: Wich­tig sei in Gesprä­chen das Ver­ständ­nis des Betrof­fe­nen zu Hand­lungs­op­tio­nen zu prü­fen sowie sei­ne Fähig­keit, die­se „vor dem Hin­ter­grund per­sön­li­cher Wert­hal­tun­gen abzu­wä­gen“ und „die Kom­mu­ni­ka­ti­on einer Ent­schei­dung“ ein­zu­be­zie­hen.

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5 Kommentare zu „Scharfes Schwert des Strafrechts bei ärztlicher Suizidhilfe“

  1. Es feh­len mir die Wor­te, einer­seits ist es klar defi­niert, das man sich nicht straf­bar macht bei einem assis­tie­ren Sui­zid. Und nun das??
    Ich bin sel­ber in der Situa­ti­on, das der Tod näher ist als das Leben. Hat­te den Herrn Spitt­ler auch schon ange­schrie­ben und bei gege­ben Anlass, mir zu hel­fen, den assis­tie­ren Sui­zid zu voll­zie­hen.
    Da ich an Krebs erkrankt bin, nun schon seit fast 4 Jah­ren und schon wie­der vor der nächs­ten Che­mo ste­he fra­ge ich mich natür­lich, muss das alles sein?
    Heil­bar ist er nicht, es ist nur ein her­aus­zö­gern .
    Wie vie­le wis­sen, es ist nicht die Che­mo und OP, es ist der unauf­halt­sa­me kör­per­li­che Zer­fall . Das habe ich haut­nah bei mei­ner Mut­ter erlebt, nicht erstre­bens­wert!!!
    Was muss man alles aus­hal­ten, was so nicht sein muss. Das ist nicht wür­de­voll.
    Ich wer­de es noch ger­ne wei­ter erläu­tern, wenn Inter­es­se besteht

    1. Lie­be Frau van Aaken,
      bei Ihrer bedau­erns­wer­ten Dia­gno­se (und in Ihrer Situa­ti­on) sieht es sicher anders aus als bei einer schwe­ren psy­chi­schen Erkran­kung – wenn­gleich unter die­ser zu lei­den nicht weni­ger schlimm sein muss. Gern kön­nen Sie an die dies­seits-Redak­ti­on Ihre wei­te­ren Erläu­te­run­gen schrei­ben, die die­se dann zur Kon­takt­auf­nah­me an mich wei­ter­lei­ten wür­de.

      Mit freund­li­chen Grü­ßen, Gita Neu­mann

  2. Sehr ver­ehr­te Frau van Aaken!
    Wen­den Sie sich bit­te z.B. an die DGHS oder an Digni­tas Deutsch­land. Sie müs­sen sich nicht vor einem krank­heits­be­ding­ten Siech­tum fürch­ten! Es kann Ihnen gehol­fen wer­den, wenn Sie einen assis­tier­ten Frei­tod wün­schen, der Wunsch dau­er­haft und wohl­erwo­gen ist sowie frei und unbe­ein­flusst von einer aku­ten psy­chi­schen Erkran­kung zu Stan­de gekom­men ist! Sie sind der Regis­seur Ihres Lebens und es gibt (weni­ge) Ärz­te, die Ihnen hel­fen kön­nen und wer­den. Haben Sie kei­ne Angst – sie müs­sen den Lei­dens­weg nicht bis zum Letz­ten ertra­gen und aus­hal­ten! Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ur­teil hat die­se Mög­lich­keit zur Hil­fe für eine auto­no­me Ster­be­wunsch-Ent­schei­dung ein­deu­tig klar­ge­stellt! Alles Gute!

  3. Die Crux liegt dar­in, dass psychische/hirnorganische und soma­ti­sche Erkran­kun­gen unter­schied­lich gehand­habt wer­den. Bei soma­ti­schen Erkran­kun­gen nimmt man an, dass das für die Bil­dung eines frei­en Urteils not­wen­di­ge Gehirn unbe­ein­flusst sei von der Erkran­kung, bei einer psy­chi­schen Erkrankung/hirnorganischen Beein­träch­ti­gung nimmt man das Gegen­teil an. Bei­des ist falsch. Der soma­tisch Erkrank­te wür­de ja nie­mals den Sui­zid wäh­len, hät­te er die Erkran­kung nicht, die­se Erkran­kung und ihre Fol­gen auf sei­ne Lebens­qua­li­tät ist also Aus­lö­ser für den Sui­zid­wunsch. Vie­le soma­ti­sche The­ra­pien, aber auch chro­ni­sche Schmer­zen und Ent­zün­dun­gen beein­flus­sen das Gehirn wesent­lich. Den­noch nimmt man die Mög­lich­keit einer Distan­zie­rungs­fä­hig­keit des Pati­en­ten an. Eine sol­che Distan­zie­rungs­fä­hig­keit wird dem psy­chisch und hirn­or­ga­nisch Erkrank­ten grund­sätz­lich abge­spro­chen. Wer viel mit die­sen Pati­en­ten zu tun hat, weiß, dass das falsch ist. Auch die­se Pati­en­ten ver­fü­gen häu­fig genug über ein „Fens­ter der Klar­heit”, über wel­ches sie ratio­nal ihre Ent­schei­dung tref­fen kön­nen. Die­ses Fens­ter müs­sen wir auf­su­chen, das ist der Auf­trag des BVerfG, das zudem ein­deu­tig die Bin­dung der Zuläs­sig­keit der Sui­zid­hil­fe an mate­ria­le Kri­te­ri­en abge­lehnt hat. Dia­gno­sen aber sind mate­ria­le Kri­te­ri­en. Die­se hel­fen uns so wenig wei­ter wie die Dele­ga­ti­on der Ent­schei­dung an das Ergeb­nis von Check­lis­ten und Fra­ge­bö­gen. Wir brau­chen das Gespräch, die Ein­füh­lung, den Nach­voll­zug sowie die nar­ra­ti­ve (!) Dar­le­gung all des­sen in einem „Fens­ter der Klar­heit” des Sui­zid­wil­li­gen.
    Kein Algo­rith­mus wird uns das abneh­men kön­nen. Eine gesetz­li­che Rege­lung wird den hier­zu not­wen­di­gen Frei­raum not­wen­dig ver­en­gen und den Weg in die Unmensch­lich­keit, auf dem unse­re Medi­zin ohne­hin schon weit vor­an­ge­schrit­ten ist, fort­set­zen,

  4. Heribert Wasserberg

    „Als ent­schei­dend für die Straf­bar­keit gel­te aller­dings wie eh und je: Nur wenn die Frei­ver­ant­wort­lich­keit des Sui­zi­den­ten sicher­ge­stellt ist, sei Hil­fe zur Selbst­tö­tung erlaubt und straf­frei, ansons­ten als Tot­schlag in mit­tel­ba­rer Tat­herr­schaft zu ahn­den.”
    Urteilt man nach die­sen Maß­stab, so schei­den alle psy­chisch kran­ke, alle dement, und alle poly­mor­bid erkann­ten Men­schen für lega­le Sui­zid­hil­fe aus, inso­fern ihr Sui­zid­wunsch immer „beein­flusst” von ihrer Erkran­kung ist, und also nie frei. Und war­um man dem­ge­ge­ben­über Gliobastom‑, MS- oder ALS-Erkrank­te für frei­ver­ant­wor­tungs­fä­hig erkennt, wird eben­falls nur der­je­ni­ge zu erklä­ren ver­mö­gen, wel­cher das juris­ti­sche Kon­strukt „Frei­ver­ant­wort­lich­keit” erfand.

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