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Strafrechtsreform der Ampel

Politik: Vom § 218 ist keine Rede mehr!

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Beitragsbild: Frank Nicolai

Die Ampelkoalition kann sich nicht darauf einigen, eine konsensfähige Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs auf den Weg zu bringen. Die Kernpunkte eines von drei Professorinnen vorgelegten Entwurfs entsprechen den ausführlichen Vorschlägen des Humanistischen Verbandes Deutschlands – Bundesverband. Dieser lädt nun zur Sondierungsrunde im Rahmen seiner Veranstaltung am 13. November ein.

Die Ampel­ko­ali­ti­on kann sich nicht dar­auf eini­gen, eine kon­sens­fä­hi­ge Neu­re­ge­lung des Schwan­ger­schafts­ab­bruchs auf den Weg zu brin­gen. Nun ist Mit­te Okto­ber von den drei Pro­fes­so­rin­nen Frie­de­ri­ke Wap­ler, Maria Wer­sig und Lia­ne Wör­ner ein kon­kre­ter Ent­wurf 2024 vor­ge­legt wor­den. Er sieht eine Fris­ten­re­ge­lung ohne Bera­tungs­pflicht bis zur 22. Schwan­ger­schafts­wo­che vor. Die Kern­punk­te ent­spre­chen den aus­führ­li­chen Vor­schlä­gen von 2022 des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des Deutsch­lands – Bun­des­ver­band, wel­che mit fach­li­cher Unter­stüt­zung von Ethik­pro­fes­sor Hart­mut Kreß ver­öf­fent­licht wor­den waren. Der Huma­nis­ti­sche Ver­band Deutsch­lands lädt nun zur Son­die­rungs­run­de im Rah­men sei­ner Ver­an­stal­tung am 13. Novem­ber ein.

Wie die Zeit berich­tet, wird der­zeit bei einer geplan­ten Straf­rechts­re­form neben der Ent­kri­mi­na­li­sie­rung des Schwarz­fah­rens die sprach­li­che Ent­na­zi­fi­zie­rung der Tat­be­stän­de Mord und Tot­schlag dis­ku­tiert. Dabei han­delt es sich um sym­bo­li­sche Ände­run­gen der Defi­ni­tio­nen, die aus dem Jahr 1941 stam­men. Dem­ge­gen­über wird im Reform­vor­ha­ben aus dem Haus von Bun­des­jus­tiz­mi­nis­ter Mar­co Busch­mann (FDP) das The­ma Schwan­ger­schafts­ab­bruch mit kei­nem Wort erwähnt. Das ist ein Schlag ins Gesicht aller, wel­che die straf­recht­li­che Stig­ma­ti­sie­rung von Schwan­ger­schafts­ab­brü­chen bei unge­woll­ten Schwan­ger­schaf­ten ver­ant­wort­lich machen für eine fort­schrei­tend schlech­ter wer­den­de ärzt­li­che Ver­sor­gung bei Abbrü­chen. Denn prin­zi­pi­ell bezieht sich die Rechts­wid­rig­keit im § 218 StGB auf ca. 96 % aller Abbrü­che, auch wenn sie nach Ein­hal­tung bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen straf­frei blei­ben. Maß­geb­lich vom Ruch der Stig­ma­ti­sie­rung betrof­fen sind Ein­rich­tun­gen und Gynäkolog:innen, wel­che die­se Ein­grif­fe vor­neh­men, sowie die medi­zi­ni­sche Aus­bil­dung hier­für.

Für die drei Pro­fes­so­rin­nen – alle waren Mit­glied in der (von der Ampel ein­ge­setz­ten) Expert:innen-Kommission zu einer mög­li­chen außer­straf­recht­li­chen Neu­re­ge­lung des Schwan­ger­schafts­ab­bruchs – ist es ein beacht­li­cher Erfolg: Ihr Ent­wurf eines refor­mier­ten Schwan­ger­schafts­kon­flikt­ge­set­zes mit Fris­ten­re­ge­lung bis 22 Schwan­ger­schafts­wo­che wur­de von ca. 25 zivil­ge­sell­schaft­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen und Initia­ti­ven unter­schrie­ben. Das ist bemer­kens­wert – hat­ten sich doch eini­ge der Orga­ni­sa­tio­nen noch im Novem­ber 2023 wider­sprüch­lich zur gleich­ge­rich­te­ten – Stel­lung­nah­me des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des Deutsch­lands für die Kom­mis­si­on posi­tio­niert und einen radi­ka­len Ver­zicht auf jeg­li­che Neu­re­ge­lung gefor­dert. Das heißt, sie hat­ten sich gegen eine Fris­ten­re­ge­lung auch außer­halb des Straf­rechts aus­ge­spro­chen, in der ja zwi­schen Früh- und Spät­pha­se dif­fe­ren­ziert wür­de. Als anstö­ßig und nicht oppor­tun erschien ihnen dem­ge­mäß in der Stel­lung­nah­me der Satz zum Sta­tus des Fötus: „Die ethi­sche Zuschrei­bung, es mit einem Lebe­we­sen zu tun zu haben, wel­ches als lei­dens- und schä­di­gungs­fä­hig ange­se­hen wer­den und in einer ver­fas­sungs­recht­li­chen Güter­ab­wä­gung Berück­sich­ti­gung fin­den kann, hängt vor allem von einer fort­ge­schrit­te­nen neu­ro­na­len Ver­schal­tung sei­ner Groß­hirn­rin­de ab.“ Zu denen, die dem­ge­gen­über ein zeit­lich unein­ge­schränk­tes abso­lu­tes Frau­en­selbst­be­stim­mungs­recht in ihren Stel­lung­nah­men pro­pa­gier­ten, gehö­ren etwa: Terre des Femmes, AWO, Pro Fami­lia, Bünd­nis für sexu­el­le Selbst­be­stim­mung, Zen­tral­rat der Kon­fes­si­ons­frei­en und das ihm nahe­ste­hen­de ifw (Insti­tut für Welt­an­schau­ungs­recht).

Einladung des Humanistischen Verbandes Deutschlands zur Sondierungsrunde

Ver­nünf­ti­ger­wei­se gaben die­se Ver­bän­de ihre schein­bar radi­ka­len Posi­tio­nen nun auf und setz­ten ihre Unter­schrift doch unter den pro­fes­so­ra­len Ent­wurf für eine gesetz­li­che Fris­ten­lö­sung. Sind damit in der zivil­ge­sell­schaft­li­chen und frau­en­recht­li­chen Bewe­gung die bis­he­ri­gen Unter­schie­de und teils offe­nen Gegen­sät­ze über­wun­den? Es wäre zu hof­fen. Denn es ste­hen erheb­li­che Her­aus­for­de­run­gen bevor: Wel­che Kon­stel­la­tio­nen wer­den sich bei wei­te­ren Gesetz­ent­wür­fen erge­ben – etwa einem gemäß dem Frak­ti­ons­be­schluss der Grü­nen? Die­se wol­len Schwan­ger­schafts­ab­brü­che nur inner­halb der tra­di­tio­nel­len Frist von 12 Wochen ent­kri­mi­na­li­sie­ren und danach einen Föten­schutz eta­blie­ren. Hier wären zumin­dest par­la­men­ta­ri­sche Kom­pro­miss­bil­dun­gen nötig, die sich etwa auf 16 oder 18 Wochen (statt 22) zu eini­gen hät­ten – oder viel­leicht auf eine Puf­fer­zo­ne dazwi­schen mit Son­der­re­ge­lun­gen. Vor allem aber: Womit muss gar in einer Legis­la­tur mit CDU-Füh­rung gerech­net wer­den?

Der Huma­nis­ti­sche Ver­band Deutsch­lands – Bun­des­ver­band hat zusam­men mit der Huma­nis­ti­schen Aka­de­mie Deutsch­lands zu einer Ver­an­stal­tung am 13. Novem­ber mit „Son­die­rungs­run­de“ nach Ber­lin ein­ge­la­den. In die The­ma­tik ein­füh­ren wer­den Pro­fes­sor Hart­mut Kreß (Uni Bonn) und Car­men Weg­ge (MdB), Mit­glied des Rechts­aus­schus­ses und Bun­des­vor­stand des Arbeits­krei­ses Säku­la­ri­tät und Huma­nis­mus in der SPD. Auf dem Podi­um wer­den neben frau­en­recht­li­chen (etwa von Terre des Femmes) auch ärzt­li­che Posi­tio­nen und als libe­ra­ler EKD-Ver­tre­ter Pro­fes­sor Rei­ner Anselm mit­ein­an­der ins Gespräch kom­men.

Eini­ge auch zu respek­tie­ren­de Posi­tio­nen spre­chen sich pri­mär für eine mög­lichst umge­hend zu ver­bes­sern­de Ver­sor­gungs­la­ge und ärzt­li­che Aus­bil­dung aus – und/oder nur für eine teil­wei­se Ent­kri­mi­na­li­sie­rung. Ande­re wie­der­um neh­men zuguns­ten der völ­li­gen Her­aus­nah­me aus dem Straf­recht den Gestal­tungs­spiel­raum einer ver­pflich­ten­den (statt nur anzu­bie­ten­den) Bera­tung wahr oder hal­ten die­se vor allem in der Spät­pha­se (Über­gang vom 2. zum 3. Tri­me­non) für erfor­der­lich. Alle die­se Auf­fas­sun­gen – wie auch eine Lega­li­sie­rung nur in der Früh­pha­se durch die Grü­nen-Frak­ti­on – sind mit dem End­be­richt der oben genann­ten Expert:innen-Kommission durch­aus ver­ein­bar.

In einer Zusam­men­fas­sung des gut 330 Sei­ten umfas­sen­den Berich­tes heißt es, nach einem Jahr inten­si­ver Bera­tun­gen und Anhö­run­gen habe sich erge­ben, „dass der Abbruch in der Früh­pha­se der Schwan­ger­schaft recht­mä­ßig sein soll­te. […] Ein gesetz­ge­be­ri­scher Gestal­tungs­spiel­raum besteht in der mitt­le­ren Pha­se der Schwan­ger­schaft. In der Spät­pha­se der Schwan­ger­schaft, also mit Ein­tritt der ext­rau­te­ri­nen Lebens­fä­hig­keit, ist der Schwan­ger­schafts­ab­bruch als grund­sätz­lich rechts­wid­rig ein­zu­ord­nen, es sei denn, die Fort­set­zung der Schwan­ger­schaft ist der Frau aus­nahms­wei­se unzu­mut­bar.“ (S. 321)

Verhindert starres Argumentieren eine Kompromissbildung?

Gera­de dort, wo der enor­me sozia­le und welt­an­schau­li­che Wan­del unüber­seh­bar ist, dabei jedoch Kon­flik­te mit dem kon­ser­va­tiv-reli­giö­sen Lager aus­löst, sind die Bun­des­tags­frak­tio­nen von SPD und Grü­nen ledig­lich zu Lip­pen­be­kennt­nis­sen bereit. Ist das Reform­vor­ha­ben auf­grund des ewi­gen Lager­den­kens fest­ge­fah­ren?

Ände­run­gen nur noch da, wo es nicht weh tut (wie Schwarz­fah­ren in Zukunft nur noch als Ord­nungs­wid­rig­keit) – so lau­tet nun das gegen­wär­ti­ge Reform­mot­to.

Aber haben sich viel­leicht auch die Beschützer:innen des vor­ge­burt­li­chen Lebens einer­seits und die frau­en­recht­li­chen Pro-choice-Aktivist:innen ande­rer­seits zu starr gegen­über­ge­stan­den? Haben sie kaum Empa­thie auf­ge­bracht für Argu­men­te der Gegen­sei­te oder auch nur für Beden­ken, die ihrem jeweils fest­ge­füg­ten Welt­bild wider­spra­chen? Es beginnt bei den emo­tio­na­li­sie­ren­den Wort­bil­dern und Vor­stel­lun­gen zum Objekt des Schwan­ger­schafts­ab­bruchs: Han­delt es sich um ein wer­den­des Kind oder um ledig­lich zu ent­sor­gen­den Bio­ab­fall? Sach­li­che Bezeich­nun­gen wären: Fötus für den höhe­ren Ent­wick­lungs­stand mit Emp­fin­dungs­fä­hig­keit – wobei dann das Frau­en­selbst­be­stim­mungs­recht an sei­ne Gren­ze stößt – und Embryo für die frü­he Pha­se und erst recht die ganz frü­he, wenn es sich bei der Ein­nis­tung der befruch­te­ten Eizel­le in der Gebär­mut­ter tat­säch­lich nur um ein Zell­häuf­chen han­delt.

Aus den beschrie­be­nen Unstim­mig­kei­ten auch inner­halb der libe­ra­len Reformbefürworter:innen kön­nen bis heu­te Res­sen­ti­ments und Abgren­zungs­im­pul­se bezüg­lich gemein­sa­mer Kam­pa­gnen und Peti­tio­nen nach­wir­ken. Ein wei­te­res Bei­spiel: Laut Vor­schlä­gen des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des Deutsch­lands soll­te es im Schwan­ger­schafts­kon­flikt­ge­setz wei­ter­hin den Pas­sus geben, dass ein­zel­ne Ärzt:innen sich auf ihre ganz per­sön­li­che Hal­tung beru­fen dür­fen, wenn sie selbst nicht an einem Abbruch teil­neh­men wol­len (außer es bestün­de eine erns­te Gesund­heits­ge­fähr­dung der Schwan­ge­ren). Eine vor allem reli­gi­ös begrün­de­te insti­tu­tio­nel­le Ver­wei­ge­rung von Abbrü­chen für Kran­ken­häu­ser soll­te dem­ge­gen­über aus­ge­schlos­sen wer­den. Eben dies ist sinn­vol­ler­wei­se auch im Gesetz­ent­wurf von Wap­ler, Wer­sig und Wör­ner ent­hal­ten. Hin­ge­gen war dem Huma­nis­ti­schen Ver­band Deutsch­lands von Pro-Choice-Aktivist:innen dies­be­züg­lich vor­ge­wor­fen wor­den, er tor­pe­die­re den Schwan­ger­schafts­ab­bruch als nor­ma­le kran­ken­kas­sen­fi­nan­zier­te Gesund­heits­leis­tung, die – wie ja auch bei jedem ande­ren ärzt­li­chen Ein­griff – eben kei­nen Gewis­sens­vor­be­halt zulie­ße.

Ent­spre­chen­de Vor­be­hal­te von eini­gen Unter­zeich­nen­den moch­ten durch das sich schlie­ßen­de poli­ti­sche Zeit­fens­ter zurück­ge­stellt sein. Doch noch im Okto­ber 2023 hat­te das Insti­tut für Welt­an­schau­ungs­recht in sei­ner Stel­lung­nah­me an die Expert:innenkommission pro­pa­giert: „Das Insti­tut für Welt­an­schau­ungs­recht spricht sich dafür aus, den selbst­be­stimm­ten Schwan­ger­schafts­ab­bruch voll­stän­dig, d.h. ohne jeg­li­che Fris­ten, zu lega­li­sie­ren.“ (S. 1) Den völ­lig ent­ge­gen­ste­hen­den ehe­ma­li­gen Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ur­tei­len hielt das Insti­tut vor: Nicht nur beim (frü­hen) Embryo son­dern auch bei einem Fötus (also höhe­rem Ent­wick­lungs­stand) „lit­ten die bei­den höchst­rich­ter­li­chen Ent­schei­dun­gen unter der Fehl­an­nah­me eines angeb­li­chen Grund­rechts­schut­zes“, der sich „exege­tisch“ nicht ablei­ten lie­ße.

Ausblick, Quintessenz und Quatsch

Der von den drei Pro­fes­so­rin­nen jetzt vor­ge­leg­te Gesetz­ent­wurf nor­miert also – nach die­ser Ein­tei­lung – eine frü­he bis fort­ge­schrit­te­ne mitt­le­re Pha­se als nicht län­ger rechts­wid­rig. Dies ent­spricht der Posi­ti­on des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des Deutsch­lands, der aller­dings auch die nur mit medi­zi­ni­scher Indi­ka­ti­on für Ärzt:innen straf­frei­en Spät­ab­brü­che (defi­niert als nach gesetz­li­cher Wochen­frist) im Blick hat. Die Zahl beträgt in Deutsch­land zwar nur knapp 4 Pro­zent aller Ein­grif­fe, das sind jähr­lich aller­dings rund 3.500 Fäl­le. Zu die­ser Son­der­pro­ble­ma­tik, wel­che vor allem die Ein­ord­nung der prä­na­ta­len Dia­gnos­tik betrifft, wird der Huma­nis­ti­sche Ver­band Deutsch­lands eine Nach­fol­ge­ver­an­stal­tung am 29. Janu­ar 2025 durch­füh­ren.

Wochen­fris­ten, (Pflicht-)Beratung, Pha­sen, Indi­ka­ti­on, Stig­ma­ti­sie­rung, Rechts­wid­rig­keit ohne Straf­bar­keit – das hört sich alles recht kom­pli­ziert an für Lai­en (wobei fast alle Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten dazu gehö­ren). Recht­ha­be­ri­sche Posi­tio­nie­run­gen wer­den kaum einem angeb­lich ein­deu­ti­gen Mehr­heits­wil­len der Bevöl­ke­rung ent­spre­chen.

Viel­mehr sind für eine Gesetz­ge­bung auf­grund kon­sens­ori­en­tier­ter Per­spek­ti­ven Kom­pro­mis­se nötig – und sie sind ja auch mög­lich, wenn jeweils für die Gegen­sei­te ver­tret­ba­re Zuge­ständ­nis­se gemacht wür­den.


Herz­li­che Ein­la­dung zur Abend­ver­an­stal­tung „Frau­en­recht und Föten­schutz!” am 13. Novem­ber in Ber­lin!

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