Letztinstanzliches Urteil

Natrium-Pentobarbital darf zum Suizid nicht verkauft werden

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Fassade des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat verkündet, dass Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung nicht in Apotheken zu kaufen und dann beliebig lange zu Hause zu verwahren sein soll. Zwei schwer erkrankte Männer aus Rheinland-Pfalz und Niedersachsen klagten dagegen, dass ihnen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi­zin­produkte die Erlaubnis dazu versagt hatte. Wie zu erwarten war, wies das Gericht nunmehr auch in letzter Instanz eine staatliche Erlaubnis zum Erwerb von tödlich wirkenden 15 Gramm dieses Barbiturats als Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zurück.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt argu­men­tiert, die Vor­schrift im Betäu­bungs­mit­tel­ge­setz sei nicht anders zu inter­pre­tie­ren, als dass Medi­ka­men­te nur zur Hei­lung oder Lin­de­rung von Krank­hei­ten oder ent­spre­chen­den Beschwer­den ohne Ver­schrei­bung abge­ge­ben wer­den dür­fen. Die Klä­ger berie­fen sich dage­gen auf ihr vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) 2020 zuge­si­cher­tes Per­sön­lich­keits­recht, das ein Recht auf selbst­be­stimm­tes Ster­ben ein­schließt. Sie leg­ten dar, dabei weder auf eine ärzt­li­che Ver­schrei­bung noch auf eine Ster­be­hil­fe­or­ga­ni­sa­ti­on ange­wie­sen sein zu wol­len.

„Wir bedau­ern, dass es für die Klä­ger eine bit­te­re Ent­täu­schung ist, sich nun­mehr ver­geb­lich jah­re­lang durch die bei­den Vor­in­stan­zen gekämpft zu haben“, kom­men­tiert Gita Neu­mann, Beauf­trag­te des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des Deutsch­lands für Medi­zin­ethik und Pati­en­ten­au­to­no­mie, den Fall. „Wir wis­sen auch, dass die­se Ent­schei­dung für vie­le Men­schen als staat­li­che Ent­mün­di­gung ange­se­hen wird, zumal nach dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts uner­füll­ba­re Hoff­nun­gen geschürt wor­den sind, nun ohne gesetz­li­che Regu­la­ri­en aus­kom­men zu kön­nen“.

Moderater Grundrechtseingriff soll hinnehmbar sein

Mit Bezug auf das BVerfG-Urteil ist nach Ansicht des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts ein zumut­ba­rer Ein­griff auf ein Grund­recht der Klä­ger hin­zu­neh­men. So bestün­den seit 2020 für Ster­be­wil­li­ge rea­lis­ti­sche Mög­lich­kei­ten und Wege, über eine Ärz­tin oder einen Arzt Zu­gang zu (ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen) Arz­nei­mit­teln zu erhal­ten, mit denen eine Selbst­tö­tung durch­ge­führt wer­den kön­ne. Auch geschäfts­mä­ßi­ge Ange­bo­te der Sui­zid­hil­fe sei­en wie­der ver­füg­bar. Das Leip­zi­ger Gericht räumt dabei ein, zwar müss­ten Ster­be­wil­li­ge unter ande­rem erst „eine ärzt­li­che Per­son fin­den, die bereit sei, die not­wen­di­ge pharmakolo­gische und medi­zi­ni­sche Unter­stüt­zung zu leis­ten“. Den­noch wür­den Men­schen nicht in ihrem Recht auf einen selbst­be­stimm­ten Tod ver­letzt, wenn der Staat ihnen den Zugang zu einem bestimm­ten töd­li­chen Medi­ka­ment und die Ver­wah­rung für eine mög­li­che spä­te­re Selbst­tö­tung zu Hau­se ver­weh­re – die Gefah­ren eines Miss­brauchs von Natri­um-Pent­o­bar­bi­tal sei­en zu hoch. Schon in der Vor­in­stanz hat­te das Ober­lan­des­ge­richt in Müns­ter die­sel­be Ent­schei­dung so begrün­det: Auch das „legi­ti­me öffent­li­che Inter­es­se der Sui­zid­prä­ven­ti­on“ müs­se Berück­sich­ti­gung fin­den und von der Poli­tik erst ein kon­kre­ter Geset­zes­rah­men zur ärzt­li­chen Ver­schrei­bung die­ses Betäu­bungs­mit­tels geschaf­fen wer­den. In einem – vom Huma­nis­ti­schen Ver­band Deutsch­lands gefor­der­ten – Sui­zid­hil­fe­ge­setz wäre auch eine Ände­rung des Betäu­bungs­mit­tel­rechts bei der Frei­ga­be von Natri­um-Pent­o­bar­bi­tal ein­zu­ar­bei­ten. Die Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te Kat­rin Hel­ling-Plahr, wel­che einen libe­ra­len Gesetz­ent­wurf initi­iert hat­te, kom­men­tiert: „Das heu­ti­ge Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts zeigt ein­mal mehr, dass wir als Par­la­ment in der Pflicht sind. Die aktu­el­le Rechts­la­ge darf uns nicht zufrie­den­stel­len. Mit kla­ren Rah­men­be­din­gun­gen, die das Recht auf selbst­be­stimm­tes Ster­ben im Ein­klang mit dem gebo­te­nen Schutz des Lebens ach­ten, wäre den Betrof­fe­nen mög­li­cher­wei­se der lan­ge, letzt­end­lich erfolg­lo­se Rechts­weg erspart geblie­ben.”

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